AG Frankfurt am Main zu Klage wegen Filesharing: Keine Störerhaftung bei Verwendung des auf dem Router abgedrucktem Passwort

von Carl Christian Müller

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 14.06.2013 entschieden, dass der Betreiber eines privaten W-LAN-Netzwerkes seiner ihm im Rahmen der Störerhaftung obliegenden Sicherungspflicht in ausreichendem Maße nachkommt, wenn er den bei einer Fritz-Box seit dem Jahr 2004 werkseitig vergebenen Authentifizierungsschlüssel verwendet, statt die Verschlüsselung mit einem eigenen, selbst gewählten ausreichenden langen Passwort zu sichern.

Diese Entscheidung lässt aufhorchen – hatte der BGH mit Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08 doch entschieden, dass ein W-LAN-Netzwerk nur dann als ausreichend gesichert gilt, wenn der Betreiber ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort zur Sicherung der von ihm verwendeten Verschlüsselung vergeben hat. Diese Pflicht sah der BGH in dem von ihm zu beurteilenden Fall als verletzt an, da der Anschlussinhaber es dort bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen belassen hatte. Die jüngste Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main steht aber nur in scheinbaren Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Amtsgericht Frankfurt am Main führt insofern aus, dass die seit 2004 auf der Rückseite der Fritz-Boxen abgedruckten Authentifizierungsschlüsseln werkseitig individuell vergeben würden. Der Bundesgerichtshof könne bei seiner Entscheidung aus dem Jahre 2010 nur solche Router im Blick gehabt haben, in denen die Modellreihe werkseitig über den gleichen Authentifizierungsschlüssel verfüge, so dass ein effektiver Schutz nur über eine sofortige Personalisierung des Passwortes gewährleistet war.AG Frankfurt a.M., Urteil vom 14.06.2013, 30 C 3078/12 (75)

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