In dem zugrunde liegenden Verfahren erhielt der Beklagte ein Abmahnschreiben, in dem als Tatzeitpunkt der 27.02.2010 angegeben. Gefordert wurden dort 850,00 Euro. Im Mahnbescheid jedoch wurde der 19.07.2010 als Tatzeitpunkt angegeben mit dem Zusatz eines bis dato unbekannten Aktenzeichens. Zudem erhöhte sich die Forderung auf 1.257,44 Euro.
Das AG Frankfurt wies darauf hin, dass es demzufolge an einem eindeutigen Lebenssachverhalt fehle und der Beklagte nicht hätte erkennen können, ob es sachgerecht gewesen wäre, Widerspruch einzulegen und den Rechtsstreit aufzunehmen.
Entscheidung auch auf vergleichbare Fälle anwendbar ?
Das Urteil ist grundsätzlich anwendbar auf alle Filesharing-Forderungen aus dem Jahr 2010 oder früher. Abgemahnte sollten daher unbedingt die Einrede der Verjährung erheben, wenn sie mit Forderungen aus dem Jahr 2010 oder früher konfrontiert werden. Darüber hinaus ist darauf zu achten, ob der Mahnbescheid alle erforderlichen Angaben enthält oder aber fehlerhaft ist, was gerade in den Filesharing-Verfahren häufiger der Fall ist. Dann verliert dieser seine Hemmungs-Wirkung gänzlich.
Anmerkung: In diese mittlerweile herrschende Rechtsprechung der Instanzgerichte reiht sich auch das Urteil des Amtsgerichts Passau vom 03.07.2015 (Az.: 18 C 1968/14) ein, wonach der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten wie auch der Schadensersatzanspruch der Regelverjährung von 3 Jahren unterworfen sind.