Die Klägerin ist Inhaberin eines Tonträgerunternehmens. Sie ist unter anderem auch Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte einiger Filmwerke. Sie fand heraus, dass der Beklagte am 04.08.2007 um 05:49 Uhr eines ihrer Filmwerke anderen Teilnehmern einer Tauschbörse zum Download angeboten hatte. Hierauf mahnte sie diesen mit Schreiben vom 11.10.2007 ab. Dabei begehrte sie Schadensersatz in Höhe von 275,00 EUR, Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von pauschal 250,00 EUR und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Beklagte wies die Ansprüche mit der Begründung zurück, dass der entsprechende Film von seiner 13-jährigen Schwester heruntergeladen worden sei und er hierfür nicht einzustehen habe. Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, dass der Beklagte für das von seinem Anschluss aus erfolgte Weiterverbreiten des Filmes verantwortlich sei. Dies deshalb, weil der Beklagte nach den Grundsätzen der sog. Störerhaftung einstandspflichtig sei, da die Urheberrechtsverletzung in seiner Sphäre und seinem Verantwortungsbereich geschehen sei.
Das AG Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Beklagten. Der Klägerin steht nach Auffassung des AG Frankfurt am Main weder Schadensersatz noch Ersatz der Abmahnkosten zu. Dies, weil der Beklagte kein „Störer“ sei. Zwar spreche der Anschein dafür, dass der Beklagte selbst die über seinen Anschuss begangene Rechtsverletzung begangen habe. Dieser Anschein sei hier aber widerlegt. Zunächst habe der Beklagte selbst die Urheberrechtsverletzung nicht begangen und mangels Kenntnis von der konkreten Verletzung auch nicht als Teilnehmer an ihr mitgewirkt. Nach der Beweisaufnahme stand nach Überzeugung des Gerichts fest, dass die minderjährige Schwester des Anschlussinhabers lediglich aus Versehen einen „Filmschnipsel“ des besagten Filmwerkes heruntergeladen und hierdurch automatisch zum Upload bereitgehalten habe. Nach Aussage der Mutter wollte die Schwester des Anschlussinhabers tatsächlich einen Filmbeitrag über das Thema „Jagd und Wald“ aus dem Internet herunterladen und lud dann aber einen Teil eines pornographischen Werkes hoch. Das Amtsgericht verneinte aus diesem Grunde die Störerhaftung, da der Beklagte in Bezug auf seine minderjährige Schwester keine Prüf-, Sicherungs- und Überwachungspflicht verletzt habe. Es stelle sich lediglich die Frage, ob der Beklagte seine Schwester über die Möglichkeiten der Rechtsverletzungen im Internet ausreichend aufgeklärt und darüber hinaus stichprobenartigen Kontrollen durchgeführt habe. Vorliegend reichten in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters der Schwester kurze Belehrungen aus. Weiter müsse für eine strengere Überwachung für den Anschlussinhaber konkrete Hinweise über mögliche Rechtsverletzung über seinen Anschluss vorliegen. Solche Hinweise seien dem Beklagten jedoch nicht bekannt gewesen. Die Schwester des Beklagten habe mit dessen Erlaubnis im Internet gesurft. Die Frage, ob der Computer des Beklagten passwortgeschützt sei, sei insofern nicht ausschlaggebend, so das Amtsgericht Frankfurt am Main.
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