In dem Beschluss zu Grunde liegenden Fall handelte es ich bei der Klägerin um die Gesellschaft DigiProtect (Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH). Diese wurde vorliegend durch den Frankfurter Rechtsanwalt Dr. Udo Kornmeier vertreten. Aufgrund eines urheberrechtlichen Verstoßes an einem Werk der Klägerin, ersuchte diese Hilfe beim Amtsgericht Frankfurt am Main. In dieser Stadt hatte die Klägerin – DigiProtect- auch ihren Firmensitz. Der Sitz des Beklagten befand sich jedoch in der Stadt Bochum. Ungeachtet dessen verlangte die Klägerin DigiProtect die Klage gemäß des besonderen Gerichtsstandes nach § 32 ZPO nach Frankfurt am Main zu verweisen. Dies lehnte das Amtsgericht Frankfurt jedoch ab.
Das Gericht führte zur Begründung an, dass es örtlich nicht zuständig sei. Gerade die Voraussetzungen für einen besonderen Gerichtsstand nach § 32 ZPO seien hier nicht erfüllt. Die systematische, historische und teleologische Auslegung des § 32 ZPO ergebe, dass bei
Urheberrechtsverletzungen im Internet der sogenannte "fliegende Gerichtsstand" nicht begründet sei. Zwar gehe die ganz herrschende Meinung davon aus, dass bei Urheberrechtsverletzungen im Internet der Begehungsort jeder Ort sei, an dem die Möglichkeit der Internetnutzung vorliege. Jedoch betonte das Amtsgericht, dass dieser Auffassung hier nicht gefolgt werden könne. Vor allem spreche die Prozessökonomie dagegen. Hiernach sei es sinnvoll, das Gericht dort anzurufen, an dem eine Beweiserhebung problemlos durchgeführt werden könne. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte eine Vielzahl von Zeugen benannt, die ihren Wohnsitz an seinem Wohnort in Bochum hätten. Durch die räumliche Nähe könne die Aufklärung der beweiserheblichen Tatsachen prozessökonomisch nur am Wohnort des Beklagten stattfinden. Daher sei örtlich auch dieses Gericht zuständig.
Quelle: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2054
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