AG Frankfurt a. Main.: Bei Urheberrechtsverletzungen gibt es keinen „Fliegenden Gerichtsstand“

von Carl Christian Müller

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit dem Beschluss vom 21.08.2009 entschieden, dass die Grundsätze des besonderen „fliegenden Gerichtsstand“ grundsätzlich nicht auf solche Fälle übertragen werden können, welche eine in Internet-Tauschbörsen begangene Urheberrechtsverletzungen zum Gegenstand haben. Hierbei richtet sich der Gerichtsstand regelmäßig nach §§ 12, 13 ZPO .(Az.: 31 C 1141/09).

 

Würfel, auf denen News steht
Foto: Claudia Paulussen/AdobeStock

In dem Beschluss zu Grunde liegenden Fall handelte es ich bei der Klägerin um die Gesellschaft DigiProtect (Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH). Diese wurde vorliegend durch den Frankfurter Rechtsanwalt Dr. Udo Kornmeier vertreten. Aufgrund eines urheberrechtlichen Verstoßes an einem Werk der Klägerin, ersuchte diese Hilfe beim Amtsgericht Frankfurt am Main. In dieser Stadt hatte die Klägerin – DigiProtect- auch ihren Firmensitz. Der Sitz des Beklagten befand sich jedoch in der Stadt Bochum. Ungeachtet dessen verlangte die Klägerin DigiProtect die Klage gemäß des besonderen Gerichtsstandes nach § 32 ZPO nach Frankfurt am Main zu verweisen. Dies lehnte das Amtsgericht Frankfurt jedoch ab.

Das Gericht führte zur Begründung an, dass es örtlich nicht zuständig sei. Gerade die Voraussetzungen für einen besonderen Gerichtsstand nach § 32 ZPO seien hier nicht erfüllt. Die systematische, historische und teleologische Auslegung des § 32 ZPO ergebe, dass bei

Urheberrechtsverletzungen im Internet der sogenannte "fliegende Gerichtsstand" nicht begründet sei. Zwar gehe die ganz herrschende Meinung davon aus, dass bei Urheberrechtsverletzungen im Internet der Begehungsort jeder Ort sei, an dem die Möglichkeit der Internetnutzung vorliege. Jedoch betonte das Amtsgericht, dass dieser Auffassung hier nicht gefolgt werden könne. Vor allem spreche die Prozessökonomie dagegen. Hiernach sei es sinnvoll, das Gericht dort anzurufen, an dem eine Beweiserhebung problemlos durchgeführt werden könne. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte eine Vielzahl von Zeugen benannt, die ihren Wohnsitz an seinem Wohnort in Bochum hätten. Durch die räumliche Nähe könne die Aufklärung der beweiserheblichen Tatsachen prozessökonomisch nur am Wohnort des Beklagten stattfinden. Daher sei örtlich auch dieses Gericht zuständig.

Quelle:  http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2054

Haben auch Sie eine Abmahnung erhalten?

Sofern auch Sie mit einer Abmahnung konfrontiert sind, sollten Sie anwaltlichen Rat suchen. Gerne können Sie sich bei uns melden – wir verteidigen seit 15 Jahren Mandanten gegen Abmahnungen. Profitieren auch Sie von unseren Erfahrungswerten. Wir vertreten bundesweit.

Gratischeck: so einfach geht’s:
  • Schicken Sie uns die Abmahnung unverbindlich zu.
  • Wir prüfen die Rechtslage und rufen Sie schnellstmöglich zurück.
  • Wir geben Ihnen eine telefonische kostenfreie Erstberatung über das Kostenrisiko und Erfolgsaussichten des Falls.
  • Termine vor Ort sind nicht erforderlich, sind aber auf Anfrage ebenfalls möglich.
  • Wir reagieren unmittelbar nach Mandatserteilung und bearbeiten Ihren Fall sofort und fristgerecht.