AG Düsseldorf weist überzogene Schadensersatzforderungen in Filesharing-Fall in ihre Grenzen

Das Amtsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil in einem Filesharing-Verfahren vom 03.06.2014 (Az. 57 C 3122/13) die Schadensersatzforderung einer Abmahnkanzlei auf einen Bruchteil des ursprünglich geforderten Betrages heruntergekürzt und damit den bisweilen ausufernden Schadensersatzforderungen der Abmahnanwälte buchstäblich einen Strich durch die Rechnung gemacht.

Würfel, auf denen News steht
Foto: Claudia Paulussen/AdobeStock

 

Was war geschehen?

Dem Beklagten wurde vorgeworfen, Filesharing über eine Internettauschbörse betrieben und dabei ein Musikalbum mit 15 Titeln zum Download angeboten zu haben. Die Abmahner verlangten satte 2500 Euro Schadensersatz sowie einen Aufwendungsersatz für die Anwaltskosten von 1379,80 Euro, der sich aus einem angeblichen Streitwert von 50.000 Euro errechne.

Was sagt das Gericht?

Das Gericht hält die Forderung der Kläger für überzogen und stutzt den Anspruch kurzerhand auf 303,60 Euro zurecht. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Dabei geht das Gericht in seiner Begründung ausführlich auf die Schadensberechnung ein, insbesondere auf die Anwendbarkeit der Lizenzanalogie für die Bestimmung der Schadenshöhe. Bei der sogenannten Lizenzanalogie werden die Kosten als Schaden angerechnet, die bei einer ordnungsgemäßen Einholung der Nutzungserlaubnis zu entrichten gewesen wären. Die Analogie sei jedoch, nach Ansicht des Gerichts, nicht gleichermaßen auf private Filesharing-Fälle und auf Fälle kommerzieller Lizenzvergaben anwendbar. Denn für die Berechnung des Schadensersatzes wird im Rahmen der Lizenzanalogie die Frage gestellt, was ein vernünftiger Lizenzgeber hätte verlangen dürfen und was ein vernünftiger Lizenznehmer zu zahlen bereit gewesen wäre, in Kenntnis der Sachlage. Der Richter erklärte, dem privaten Filesharer fehle das kommerzielle Interesse und dessen Handeln sei schon durch die Art der Verbreitung über Tauschbörsen nicht mit den Vertriebsformen kommerzieller Lizenznutzung vergleichbar. Zweck bei privatem Filesharing sei vielmehr die private Eigennutzung der getauschten Mediendateien. Mithin sei bei Anwendung der Lizenzanalogie eine auf dem Markt erzielbare Lizenzeinnahme zugrunde zu legen, welche sich an den Angeboten legaler Anbieter zu orientieren habe. Zudem dürfe bei der Berechnung des Schadens für die Ermittlung möglicher Vervielfältigungen nicht ein pauschaler Multiplikationsfaktor herangezogen werden, sondern es sei vielmehr im Einzelfall zu ermitteln, wie viele Downloads durch andere Teilnehmer des Netzwerkes möglich erscheinen. Im Ergebnis kommt das Gericht so auf einen Gegenstandswert in Höhe von 1.518 Euro und liegt damit weit unter dem von den Klägern vorgetragenen Betrag von 50.000 Euro.

Im Übrigen lehnt das Gericht die Erstattung der Anwaltskosten vollständig mit der Begründung ab, es handle sich bei der Abmahnung um eine, so das Gericht wörtlich, "gänzlich unbrauchbare Leistung", da dieser die nötige Bestimmtheit bezüglich der streitgegenständlichen Musiktitel fehlte.

Der Richter fügte dem Urteil eine weitere interessante Bemerkung bei. Es sei bisher unklar, in welchem Umfang die Grundsätze zur Lizenzanalogie Anwendung auf verbraucherähnlich handelnde Privatpersonen fänden. Das Gericht bemisst der Frage grundsätzliche Bedeutung bei und sieht im Sinne der Rechtsfortbildung und der Sicherung der Einheit der Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung als unumgänglich.

Das Urteil zeigt, dass aufgrund der noch offenen Fragen bezüglich der Schadensermittlung in Filesharing-Fällen versucht wird, bisweilen teils maßlos überzogene Schadensersatzforderungen durchzusetzen. Dem Abgemahnten ist daher nahezulegen, anwaltlichen Rat hinzuzuziehen, bevor er die Forderung unhinterfragt bezahlt.

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