Der Kläger warf dem beklagten Familienvater vor, ein Filmwerk in einer Tauschbörse zum Download angeboten zu haben und verlangte unter anderem die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 1.005,40 Euro. Der Beklagte verteidigte sich im Prozess damit, nicht alleine freien Zugriff auf das Internet gehabt zu haben. Nach dem Vortrag des Beklagten nutzen den in Rede stehenden Internetanschluss im Zeitpunkt der Rechtsverletzung neben dem Beklagten auch seine Ehefrau und seine zwei volljährigen Kinder.
Kernaussagen der Entscheidung des AG Düsseldorf
Das AG Düsseldorf entschied, dass eine täterschaftliche Haftung nicht gegeben sei, da nicht feststehe, dass der Beklagte Täter der behaupteten Rechtsverletzung sei. Gemäß der Bearshare-Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei die tatsächliche Vermutung der Alleinnutzung bereits dadurch widerlegt, dass weitere im Haushalt lebende Personen Zugriff auf das Internet hatten.
Der Beklagte sei auch der ihm als Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darlegungslast nachgekommen. Er habe hinreichende Umstände dargelegt, die die ernsthafte Möglichkeit der Täterschaft eines weiteren Mitnutzers eröffneten.
Der Umfang der sekundären Darlegungslast habe sich auf diejenigen Informationen zu beschränken, die der Sphäre des Anschlussinhabers zugänglich seien und zumutbar vorgetragen werden können. Keinesfalls dürften überspannte Anforderungen zu einer Beweislastumkehr führen, so das AG Düsseldorf. In diesem Zusammenhang sei der Familienvater der ihm obliegenden Darlegungslast dadurch nachgekommen, dass er angegeben habe, in welchem Umfang die Familienmitglieder im Einzelnen das Internet genutzt hatten. Der Beklagte habe insbesondere nicht vorzutragen, welche Personen zu dem Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung den Anschluss tatsächlich genutzt hatten. Zumal dies mehrere Monate nach der behaupteten Rechtsverletzung nicht mehr aufklärbar sei.
Des Weiteren sehe das AG Düsseldorf das Zeugenverweigerungsrecht und auch den besonderen Schutz des Instituts der Familie als gefährdet, wenn dem Anschlussinhaber als Vater eine umfangreiche Recherchepflicht innerhalb seiner Familie auferlegt werde. Aus dem Zeugenverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen dürften keine negativen Schlüsse zum Nachteil des Beklagten gezogen werden. Dabei handele es sich nämlich um ein eigenes Recht des Zeugen, dass es ihm gerade auf Grund seiner familiären Umstände ersparen solle, gegen seinen Willen in die rechtliche Auseinandersetzung hineingezogen zu werden.
Nachdem der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen sei, treffe die Klägerin nun die volle Beweislast für die Täterschaft des Beklagten. Allein das mangelnde Einräumen der Rechtsverletzung durch Mitnutzer lasse nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Rückschluss auf eine Täterschaft des Beklagten als Abschlussinhaber zu, so das AG Düsseldorf.
Eine Störerhaftung sei vorliegend ebenfalls ausgeschlossen, da keine Überwachungspflicht gegenüber dem Ehegatten sowie volljährigen Kindern bestehe.
Bereits vor wenigen Monaten hatte das AG Charlottenburg in einem ähnlich gelagerten Fall zu der sekundären Darlegungslast Stellung genommen und auch hier die Klage abgewiesen (Vgl. hierzu AG Charlottenburg, Urteil vom 30.09.2014 – 225 C 112-14).