Welcher Fall lag dem Urteil zugrunde?
Im vorliegenden Fall war die Klägerin Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechts hinsichtlich der Verbreitung eines Filmwerks auf DVD. Nach Verbreitung des Filmes über ein Filesharing-Netzwerk unter Verwendung der IP-Adresse, die zu diesem Zeitpunkt dem Internetanschluss den Beklagten zugeordnet war, mahnte die Klägerin die Beklagten ab. Dabei machte sie den Beklagten zum Vorwurf, sie hätten das Werk über ein Filesharing-Netzwerk verbreitet. Ihre Berechtigung zur Abmahnung stützte sie darauf, Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte hinsichtlich des Filmwerks zu sein und machte u.a. Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie geltend.
Wie entschied das AG Düsseldorf ?
Das AG Düsseldorf entschied jedoch, dass der Klägerin nur ausschließliche Nutzungsrechte hinsichtlich des Werkes auf DVD, nicht hingegen Internetrechte zustehen und verneinte den Schadensersatzanspruch nach der Lizenzanalogie, da keine ausreichende Grundlage vorlag, den nach Lizenzanalogie auszugleichenden Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie soll der Schädiger nicht besser gestellt werden als im Fall einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber. In Filesharing-Fällen hat jedoch der Rechtsinhaber im Regelfall gerade keinen Lizenzvertrag über Internetrechte abgeschlossen und ist selbst nicht zur Vergabe von Internetlizenzen berechtigt. Die Berechnung des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie soll aber gerade dann nicht zulässig sein, wenn ein Lizenzvertrag über die Internetverbreitung eines Werkes daran scheitert, dass der Rechteinhaber selbst keine Rechte für diese Vertriebsform innehatte. Kann der Rechteinhaber diese Tatsache nicht vortragen, mangelt es an ausreichenden Grundlagen, um den lizenzanalogen Schadenersatz gemäß § 287 ZPO schätzen zu können, so dass die Klage daher hinsichtlich des Schadenersatzanspruchs, der nur in Form der Lizenzanalogie begehrt wird, abzuweisen ist.