AG Charlottenburg zur Haftung von Betreibern öffentlich zugänglicher Internetzugangsknoten über WLAN-Funknetzwerke

Gute Nachricht für alle Freifunker in Berlin: Das AG Charlottenburg hat entschieden, dass der Betreiber eines sogenannten Freifunk-Netzwerkes nicht als Störer haftet, wenn Dritte von diesem Anschluss Urheberrechtsverletzungen begehen (Beschluss vom 17.12.2014, Az. 217 C 121/14).

 

Abgemahnter klagt gegen die Abmahner

Der Kläger hatte gegen eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer geklagt. Mit der Abmahnung war dem Kläger vorgeworfen worden, er habe den Film "Das erstaunliche Leben des Walter Mitty" in eine Tauschbörse eingestellt. Da er die Forderung nicht ungeprüft begleichen wollte, klagte er gegen die Abmahner. Daraufhin zogen die Rechteinhaber die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche vollständig zurück, woraufhin der Kläger die Erledigung des Rechtsstreits erklärte. Nunmehr hatte das Gericht zwar kein Urteil in der Sache mehr zu fällen, jedoch darüber zu entscheiden wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hatte. Diese richten sich nach den Erfolgsaussichten der Klage. Das Gericht musste also zu der Frage, ob die Ansprüche bestehen, Stellung beziehen.

Was sagt das Gericht?

Das AG Charlottenburg führt in seinem Kostenbeschluss zunächst aus, der Anschlussinhaber habe im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast darlegen können, dass Dritte den Anschluss genutzt hätten und schloss damit eine Haftung als Täter oder Teilnehmer aus.

Auch eine Haftung nach den Grundsätzen der Störerhaftung verneinte das Gericht. Wer ein öffentliches WLAN anbietet, ist grundsätzlich als Access-Provider einzustufen, so das AG Charlottenburg. Nach § 8 TMG haftet ein Dienstanbieter nicht für die Übermittlung fremder Informationen. Die umstrittene Frage, ob der WLAN-Betreiber auch Dienstanbieter im Sinne des TMG sein könne und damit der Anwendbarkeit der Povider-Privilegierung des § 8 TMG auf WLAN-Betreiber hatte zuletzt das AG Hamburg am 10.06.2014 (Az. 25b C 431/13) positiv entschieden. Dem haben sich nun auch die Richter des AG Charlottenburg angeschlossen.

Bewertung

Der Ausbau öffentlich zugänglicher Netze ist zu begrüßen, allerding noch förderungsbedürftig. Insbesondere die nach wie vor bestehende Rechtsunsicherheit bezüglich der Haftungsfragen bei Rechtsverletzungen steht diesem Ausbau offener Netze entgegen. Auch wenn es sich nur um eine Kostenentscheidung des AG Charlottenburg handelt, dürften damit zumindest die Weichen in die richtige Richtung für zukünftige Entscheidungen gestellt sein.

Weitere Urteile zur sekundären Darlegungslast finden sie hier:

- LG Hannover, Urteil vom 15.08.2014 (Az. 18 S 13/14)

- LG Stuttgart Urteil vom 25.11.2014 (Az. 17 O 468/14)

- LG Bielefeld Beschluss vom 08.09.2014 (Az. 20 S 76/14)

- AG Charlottenburg Urteil vom 30.09.2014 (Az. 225 C 112-14)

- AG Charlottenburg Urteil vom 03.09.2014 (Az. 213 C 78-14)

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