AG Charlottenburg zur Frage der sekundären Darlegungslast in einem Filesharing-Verfahren

von Carl Christian Müller

Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Urteil vom 03.09.2014 (Aktenzeichen) 213 C 78-14 eine Klage in einem Filesharing-Prozess gegen unseren Mandanten vollumfänglich abgewiesen, da es der Klägerin nicht gelungen war, nachzuweisen, dass der Beklagte für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich war.

Abmahnung der MIG Film GmbH

In dem Verfahren ging es um eine durch die Kanzlei Schulenberg und Schenk im Auftrag der MIG Film GmbH im Jahr 2010 ausgesprochene Abmahnung wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung. Angeblich sollte der Beklagte bereits im Jahre 2009 ein Filmwerk über eine Internettauschbörse zum Download angeboten haben. Da der Beklagte sich keiner Schuld bewusst war, gab er zur Vermeidung von prozessualen Risiken zwar eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber den Ausgleich von Zahlungsansprüchen.

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Foto: kebox/Adobe Fotostock

Daraufhin beantragte die MIG Film im Jahr 2013 einen Mahnbescheid, gegen den der Beklagte Widerspruch einlegte. Vor dem Streitgericht, dem Amtsgericht Charlottenburg, beantragte die Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, 198,20 EUR Schadensersatz und 651,80 EUR Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Im Verfahren erklärte der Beklagte, er wisse wegen des lange zurückliegenden Tages nicht mehr, was er zu dem von der Klägerin angegebenen Zeitpunkt der Rechtsverletzung gemacht habe. Er selbst jedenfalls nutze keine Tauschbörsenprogramme und habe solche auch nicht auf dem Computer installiert. Außer ihm hätten zu dem fraglichen Zeitpunkt seine Mutter und deren mittlerweile verzogener Ex-Ehemann Zugriff auf seinen Internetanschluss gehabt. Seine Mutter komme jedoch mangels Computerkenntnisse nicht als Täterin in Betracht. Zu dem damaligen Ehemann der Mutter bestehe kein Kontakt mehr.

Was sagt das Amtsgericht Charlottenburg?

Das Gericht sah es als nicht erwiesen an, dass der Beklagte für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich war. Die tatsächliche Vermutung dafür, dass er Täter der Urheberrechtsverletzung sei, habe er dadurch widerlegt, dass er vorgetragen habe, dass weitere Familienangehörige Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Damit obliege dem Beklagten lediglich noch eine sekundäre Darlegungslast. Dieser sei der Beklagte jedoch nachgekommen, da der Beklagte dargelegt habe, dass und welchen Personen er den Zugang zum  Internetanschluss gewährt habe. Zu weiteren Nachforschungen sei er aber nur im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet. Dem sei der Beklagte nachgekommen, so das Gericht. Es habe dargelegt, dass die Mutter mangels Computerkenntnisse als Täterin ausscheide und der damalige Ehemann der Mutter unerreichbar sei. Weitere gehende Nachforschungen seien ihm nicht zumutbar.

Eine Haftung des Beklagten als Störer verneinte das Gericht mit Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung ebenfalls. der Beklagte treffe im Hinblick auf Familienangehörige keine Überwachungspflichten, sofern es nicht zuvor zu gleichartigen Rechtsverletzungen gekommen sei.

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