Das Amtsgericht hat insofern entschieden, dass es im Rahmen der Verteidigung der von der Kanzlei Waldorf Frommer erhobenen Anwürfe ausreicht, wenn vorgetragen werden kann, dass weitere Familienmitglieder den Internetanschluss nutzen, weil damit die Vermutung der eigenen Täterschaft des Anschlussinhabers erschüttert sei. Weitere Nachforschungspflichten seien dem Anschlussinhaber in familiären Konstellationen wegen des familiären unter dem grundrechtlichen Schutz stehenden familiären Verhältnisses nicht zumutbar.
Sie haben eine Klage von Waldorf Frommer erhalten?
Wir verzeichnen in den letzten Wochen (Stand 19.06.2019) vermehrt Anfragen wegen einer Klage von Waldorf Frommer. Wir haben hierzu eine eigene FAQ.Seite eingerichtet, in der die wichtigsten Fragen behandelt werden.
Waldorf Frommer wollte 1.106 EUR wegen des Uploads eines Films
Mit der Klage hatte die Kanzlei Waldorf Frommer für ihre Mandantin, die Constantin Film GmbH, insgesamt 1.106 EUR an Schadensersatz und vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht. In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Charlottenburg hat die Kanzlei Waldorf Frommer behauptet, die von uns vertretene Anschlussinhaberin habe den Film „Das Haus der Krokodile“ über eine Tauschbörse in das Internet hochgeladen. Unsere Mandantin bestritt jedoch, die Datei selbst in das Internet hochgeladen zu haben. Wir haben für sie vorgetragen, dass sie zu dem von Waldorf Frommer behaupteten Zeitpunkt der Rechtsverletzung gar nicht zu Hause, sondern auf der Geburtstagsfeier ihrer Mutter war. Auf den Internetanschluss hatten zum fraglichen Tatzeitpunkt ihr Ehemann, ihr Sohn sowie der damalige Lebensgefährte der Schwägerin Zugriff.
Die spannende Frage: Wer muss was beweisen?
In diesen Fallgestaltungen stellt sich stets die Frage, wer was beweisen muss. Grundsätzlich ist es so, dass die volle Beweislast für den Umstand, dass der Anschlussinhaber als Täter haftet, beim Kläger, damit also bei der Kanzlei Waldorf Frommer bzw. der von ihr vertretene Rechteinhaberin liegt. Allerdings billigt die Rechtsprechung den Rechteinhabern eine Beweiserleichterung zu, da diese zwar regelmäßig gerichtsfest dokumentieren können, dass die Urheberrechtsverletzung vom Internetanschluss des Beklagten aus erfolgt ist. Regelmäßig fehlt Ihnen aber die Kenntnis darüber, wer den Anschluss tatsächlich nutzt. Insofern unterstellt die Rechtsprechung zunächst einmal, dass der Anschlussinhaber seinen Anschluss selbst nutzt und insofern als Täter haftet. Es bleibt dem Anschlussinhaber aber die Möglichkeit, im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast Umstände vorzutragen, die diese Vermutung erschüttern. Die bisher nicht abschließend geklärte Frage ist allerdings, wie weit diese Darlegungslast reicht, was also der Beklagte alles vorgetragen muss, um seinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen. Oftmals werden von den Gerichten die Anforderungen überspannt und dem Anschein nach mehr Billigkeitsentscheidungen getroffen, als den Grundsätzen der Beweislastverteilung Rechnung zu tragen.
Entscheidung mit Augenmaß
Vorliegend hat das Amtsgericht Charlottenburg jedoch mit einer gut begründeten Entscheidung den Vortrag unserer Mandantin als ausreichend angesehen und die Klage der Kanzlei Waldorf Frommer abgewiesen. Das Amtsgericht Charlottenburg führt in dem maßgeblichen Teil seiner Urteilsbegründung aus wie folgt: