AG Charlottenburg weist Klage von Waldorf Frommer in einem Filesharing-Verfahren ab

Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Urteil vom 25.09.2017 in einem von uns geführten Verfahren eine Klage der Rechtsanwälte Waldorf Frommer, die diese im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH erhoben hatte, abgewiesen (Az.: 213 C 90/17). Das Amtsgericht Charlottenburg hat sich dabei sehr ausführlich mit der Beweislastverteilung in diesen Angelegenheiten auseinandergesetzt.

Das Amtsgericht hat insofern entschieden, dass es im Rahmen der Verteidigung der von der Kanzlei Waldorf Frommer erhobenen Anwürfe ausreicht, wenn vorgetragen werden kann, dass weitere Familienmitglieder den Internetanschluss nutzen, weil damit die Vermutung der eigenen Täterschaft des Anschlussinhabers erschüttert sei. Weitere Nachforschungspflichten seien dem Anschlussinhaber in familiären Konstellationen wegen des familiären unter dem grundrechtlichen Schutz stehenden familiären Verhältnisses nicht zumutbar.

 

Sie haben eine Klage von Waldorf Frommer erhalten?

Wir verzeichnen in den letzten Wochen (Stand 19.06.2019) vermehrt Anfragen wegen einer Klage von Waldorf Frommer. Wir haben hierzu eine eigene FAQ.Seite eingerichtet, in der die wichtigsten Fragen behandelt werden. 

Waldorf Frommer wollte 1.106 EUR wegen des Uploads eines Films

Mit der Klage hatte die Kanzlei Waldorf Frommer für ihre Mandantin, die Constantin Film GmbH, insgesamt 1.106 EUR an Schadensersatz und vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht. In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Charlottenburg hat die Kanzlei Waldorf Frommer behauptet, die von uns vertretene Anschlussinhaberin habe den Film „Das Haus der Krokodile“ über eine Tauschbörse in das Internet hochgeladen. Unsere Mandantin bestritt jedoch, die Datei selbst in das Internet hochgeladen zu haben. Wir haben für sie vorgetragen, dass sie zu dem von Waldorf Frommer behaupteten Zeitpunkt der Rechtsverletzung gar nicht zu Hause, sondern auf der Geburtstagsfeier ihrer Mutter war. Auf den Internetanschluss hatten zum fraglichen Tatzeitpunkt ihr Ehemann, ihr Sohn sowie der damalige Lebensgefährte der Schwägerin Zugriff.

 

Die spannende Frage: Wer muss was beweisen?

In diesen Fallgestaltungen stellt sich stets die Frage, wer was beweisen muss. Grundsätzlich ist es so, dass die volle Beweislast für den Umstand, dass der Anschlussinhaber als Täter haftet, beim Kläger, damit also bei der Kanzlei Waldorf Frommer bzw. der von ihr vertretene Rechteinhaberin liegt. Allerdings billigt die Rechtsprechung den Rechteinhabern eine Beweiserleichterung zu, da diese zwar regelmäßig gerichtsfest dokumentieren können, dass die Urheberrechtsverletzung vom Internetanschluss des Beklagten aus erfolgt ist. Regelmäßig fehlt Ihnen aber die Kenntnis darüber, wer den Anschluss tatsächlich nutzt. Insofern unterstellt die Rechtsprechung zunächst einmal, dass der Anschlussinhaber seinen Anschluss selbst nutzt und insofern als Täter haftet. Es bleibt dem Anschlussinhaber aber die Möglichkeit, im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast Umstände vorzutragen, die diese Vermutung erschüttern. Die bisher nicht abschließend geklärte Frage ist allerdings, wie weit diese Darlegungslast reicht, was also der Beklagte alles vorgetragen muss, um seinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen. Oftmals werden von den Gerichten die Anforderungen überspannt und dem Anschein nach mehr Billigkeitsentscheidungen getroffen, als den Grundsätzen der Beweislastverteilung Rechnung zu tragen.

 

Entscheidung mit Augenmaß

Vorliegend hat das Amtsgericht Charlottenburg jedoch mit einer gut begründeten Entscheidung den Vortrag unserer Mandantin als ausreichend angesehen und die Klage der Kanzlei Waldorf Frommer abgewiesen. Das Amtsgericht Charlottenburg führt in dem maßgeblichen Teil seiner Urteilsbegründung aus wie folgt:

Jedoch trifft in diesen Fällen den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen; in diesem Umfang ist die beklagte Partei im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse sie dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Diesen Anforderungen wird allerdings – zumindest grundsätzlich – die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Anschlussinhabers lebenden Dritten auf den Internetanschluss nicht gerecht (BGH, Urt. v. 6.10.2016 – I ZR 154/15; BGH, Urt. v. 12.5.2016 – I ZR 48/15; BGH, Urt. v. 11.6.2015 –  I ZR 75/14 – OLG München, Urt. v. 14.1.2016 – 29 U 2593/15). Umgekehrt gilt, dass die Annahme der täterschaftlichen Haftung des Anschlussinhabers erst in Betracht kommt, wenn der Anschlussinhaber der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Nutzung des Anschlusses durch Dritte nicht genügt, da keine generelle Vermutung im Sinne eines Anscheinsbeweises eingreift, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er  widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er der Inhaber des Anschlusses ist (BGH Urt. v. 6.10.2016 – I ZR 154/15).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast indes in vollem Umfang genügt. Die Beklagte hat dargelegt, dass sowohl ihr Ehemann, als auch der Sohn und der Lebensgefährte der Schwägerin zu diesem Zeitpunkt Zugang zum Internetanschluss hatten und diesen selbständig genutzt haben. Dass die Beklagte diese befragt und daraufhin diese Personen angaben, mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt nichts anfangen zu können, rechtfertigt keine andere Bewertung. Denn trotz dieser Angabe bleiben diese Personen mögliche Täter der Urheberrechtsverletzung und ist die Vermutungswirkung mit diesem Vortrag entkräftet. Weiterer Vortrag ist der Beklagten nicht zuzumuten. Denn aufgrund der familiären Stellung der weiteren Internetnutzer zu der Beklagten wirkt zu ihren Gunsten der grundrechtliche Schutz der Familie (Art. 7 EU Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG). Dieser verbietet aber die Annahme weitergehender Nachforschungs- und Mitteilungspflichten. Es ist dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses nicht zumutbar, die Internetnutzung seiner Familienmitglieder einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers des Familienmitgliedes im Hinblick auf die Existenz von Filesharing Software abzuverlangen (vergleiche für Ehegatten: BGH, Urt. v. 6.10.2016 – I ZR 48/15). Denn die sekundäre Darlegungslast der beklagten Partei führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, den Anspruchsteller für alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH, Urt. v. 6.10.2016 – I ZR 154/15). An einem geeigneten Sachvortrag und Beweisantritt der Klägerin fehlt es aber. Eine Vernehmung der seitens der Klägerin benannten Zeugen kam nicht in Betracht. Insoweit handelt es sich ersichtlich um eine Blattbehauptung ins Blaue hinein, da die Klägerin nicht wissen kann, wer Zugriff bzw. die Zugriffsmöglichkeit auf den Internetanschluss hatte. Denn offenbar hat die Klägerin diese im Vorfeld nicht befragt. Ohnehin würde eine auf die Behauptung der Klägerin, die Zeugen hätten die Rechtsverletzung nicht begangen, gerichtete Beweisaufnahme nichts daran ändern, dass dann noch immer nicht der Beweis der Täterschaft gerade der Beklagten erbracht wäre. Denn das Gericht hat die Beklagte als Partei angehört, die glaubhaft dargelegt hat, dass sie als Täterin ausscheidet. Selbst wenn die benannten Zeugen vernommen werden würden und angeben, selbst nicht Täter zu sein, wäre dann noch nicht der Beweis der Täterschaft der Beklagten geführt (vergleiche dazu auch: BGH, Urt. v. 6.10.2016 – I ZR 154 aus 15).

 

Wir meinen, dass das dieses Urteil, insbesondere zur Beweis- und Darlegungslast sehr gut begründet ist. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Wir gehen davon aus, dass die Kanzlei Waldorf Frommer beim Landgericht Berlin Berufung einlegt. Wir werden weiter über dieses Verfahren berichten.

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