Abmahnung der Sony Music Entertainment Germany GmbH
In dem Fall ging es um eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf & Frommer, die diese im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH bereits im Jahre 2010 wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung versendet hatte. Angeblich sollte die Beklagte das Musikalbum Ten (Legacy Edition) der Gruppe Pearl Jam über eine Internettauschbörse zum Download für Dritte angeboten haben.
Die Beklagte hat im Prozess vortragen lassen, selbst kein Filesharing zu betreiben und auch nicht über entsprechende Software auf dem Computer zu verfügen. Zudem sei sie in dem in der Abmahnung genannten Zeitraum nicht zu Hause gewesen. Allerdings habe ihr Sohn und ihre Mutter, sowie eine Mitbewohnerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum Zugriff auf das Internet von ihrem Anschluss gehabt. Zudem habe sie den Zugang auch den unter der Wohnung der Beklagten lebenden Nachbarn zur Verfügung gestellt. Im Übrigen habe die Beklagte sämtlichen Nutzern schriftlich Filesharing untersagt.
Was sagt das Amtsgericht Charlottenburg?
Das Gericht erkannte keine Verantwortlichkeit für die Urheberrechtsverletzung bei der Beklagten. Zwar gelte eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber auch der Täter der Urheberrechtsverletzung sei. Diese Vermutung habe die Beklagte jedoch widerlegt, da sie vorgetragen habe, dass weitere Familienangehörige, Nachbarn und Mitbewohner Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Der Beklagten obliege die sekundäre Darlegungslast, welcher sie jedoch nachgekommen sei, da sie hinreichend dargelegt habe, welche und dass überhaupt andere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten. Die von der Gegenseite angeführte Nachforschungspflicht der Beklagten sei diese in ausreichendem Maße nachgekommen, da Sie Namen und Anschrift der derjenigen Personen angab, die Zugang zum Internetanschluss hatten. Denn die sekundäre Darlegungslast dürfe nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen und die Beklagte trage nicht die Verpflichtung der Klägerin die notwendigen Information für einen Prozesserfolg zu verschaffen.
Im Übrigen sei es der Beklagten nicht zuzumuten Familienangehörige zu belasten, insbesondere stehe ihr insofern schon ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.
Die Beklagte hafte überdies auch nicht als Störer, da die dem Anschlussinhaber obliegenden Prüfpflichten vorliegend nicht verletzt worden seien. Die Beklagte habe die Nutzer belehrt und darüber hinaus entfallen Prüfpflichten bei Volljährigen schon dann, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für ein Urheberrechtsverstoß ersichtlich waren.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung ist vor der 16. Zivilkammer des Landgerichts Berlin (Aktenzeichen 16 S 35/14) anhängig.
Bereits wenige Wochen zuvor hatte das Amtsgericht Charlottenburg sich in einem ähnlich liegenden Fall zu der sekundären Darlegungslast geäußert und auch hier die Klage einer Rechteinhaberin (im dortigen Fall: MIG Film GmbH vertreten durch die Kanzlei Schulenberg und Schenk) abgewiesen.
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