AG Bochum: Rechteinhaber trägt Beweislast für Täterschaft oder Störereigenschaft des Anschlussinhabers

Das Amtsgericht Bochum hat in seinem Urteil vom  16.04.2014 (Az. 67 C 575/14) entschieden, der Rechteinhaber trage die Beweislast dafür, dass der Anschlussinhaber Täter oder Störer eines Filesharingverstoßes ist.

In dem zu entscheidenden Fall verlangte die Klägerin Schadensersatz wegen einer von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzung, bei der der Beklagte einen Film über ihren Internetanschluss zum Download angeboten habe. Der Beklagte behauptet in einer Wohngemeinschaft mit weiteren Personen zu leben, welche dafür verantwortlich sein könnten. Jedenfalls aber sei der tatsächliche Täter nicht ermittelt worden.

Würfel, auf denen News steht
Foto: Claudia Paulussen/AdobeStock

Das Gericht urteilte, der Rechteinhaber habe die Beweislast zu tragen. Damit wird eine Beweislastumkehr zu Lasten des Anschlussinhabers verneint. Dieser müsse nicht nachweisen, nicht Verantwortlicher zu sein. Nach den Worten der Richter: der Anschlussinhaber muss nicht Ross und Reiter benennen. Vielmehr habe er lediglich eine sekundäre Darlegungslast, die Vermutung als unzutreffend darzulegen. Dieser habe der Beklagte auch genügt, indem er angab, es nutzen auch die Mitbewohner den Internetanschluss. Zudem müsse durch den Rechteinhaber hinreichend nachgewiesen werden, dass Dritte keinen Zugriff auf das Internet haben, was hier die Klägerin versäumte.

Damit verneint das Gericht eine generelle Störerhaftung des Anschlussinhabers und schränkt dessen Haftung weiter ein. Somit genügt es nicht für die Durchsetzung eines urheberrechtlichen Anspruchs lediglich zu behaupten der Anschlussinhaber habe auch die Tauschbörse besucht.

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