Änderung des ElektroG: Registrierungspflicht gilt ab dem 01. Mai 2019 auch für passive Elektrogeräte

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Onlinehändler dürfen ausschließlich registrierte Geräte vertreiben

Wer in Deutschland Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringen möchte, muss sich zuvor bei der Stiftung EAR unter der Marke des Geräts und in der zutreffenden Geräteart registrieren lassen. Onlinehändler dürfen ausschließlich Geräte von ordnungsgemäß registrierten Herstellern anbieten. Seit dem 1. Mai 2019 gelten diese Verpflichtungen auch für sog. passive Elektro- und Elektronikgeräte. Zuletzt hatte das OLG Frankfurt a.M. entschieden, dass ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht wettbewerbswidrig ist (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 28.2.2019 – 6 U 181/17).

Mixerabteilung im Elektogeräteladen
Foto: JackF/AdobeStock

Was sind passive Elektrogeräte?

Elektro- und Elektronikgeräte sind Geräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind und zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen (§ 3 Nr. 1 ElektroG).

Passive Elektro- und Elektronikgeräte sind solche, die Ströme lediglich durchleiten. Betroffen sind Endgeräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind. Hierfür nennt die für die Registrierung zuständige Stiftung EAR (Elektro-Altgeräte Register) folgende Beispiele:

  • Antennen
  • Adapter, Klinken,
  • Buchsen,
  • Anschlussfertige Kabel
  • Schalter, Taster
  • Schmelzsicherungen

Was ändert sich für mich als Online-Händler

Auch weiterhin stellt sich für Online-Händler das bereits bekannte Problem:

Bietet ein Online-Händler vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elektronikgeräte von nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern an, gilt er selbst als Hersteller. Ist der Online-Händler dann nicht selbst für den Verkauf des Produktes registriert, verstößt er gegen das Gesetz. Denn wenn Sie als Hersteller gelten, obliegen Ihnen auch dieselben Pflichten wie einem Hersteller.

Neu ist nun eben, dass eben auch beim Verkauf von passiven Elektrogeräten ganz genau hingeschaut werden sollte, ob der Hersteller ordnungsgemäß registriert ist.

Wenn Sie als Händler nicht sicher sind, ob sich der Hersteller des von Ihnen angebotenen Produkts bei der Stiftung EAR registriert hat, sollten Sie dies unbedingt überprüfen. Das Verzeichnis finden Sie unter folgendem Link:

https://www.ear-system.de/ear-verzeichnis/hersteller#no-back

Es drohen Abmahnungen

Elektro- und Elektronikgeräte dürfen nicht zum Verkauf angeboten werden, wenn die Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert. Werden Geräte dennoch ohne ordnungsgemäße Registrierung angeboten, stellt dies einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar. 

Sofern auch Sie mit einer Abmahnung konfrontiert sind, sollten Sie anwaltlichen Rat suchen. Gerne können Sie sich bei uns melden – wir verteidigen seit 15 Jahren Mandanten gegen Abmahnungen. Profitieren auch Sie von unseren Erfahrungswerten. Wir vertreten bundesweit.

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