Was sind passive Elektrogeräte?
Elektro- und Elektronikgeräte sind Geräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind und zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen (§ 3 Nr. 1 ElektroG).
Passive Elektro- und Elektronikgeräte sind solche, die Ströme lediglich durchleiten. Betroffen sind Endgeräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind. Hierfür nennt die für die Registrierung zuständige Stiftung EAR (Elektro-Altgeräte Register) folgende Beispiele:
- Antennen
- Adapter, Klinken,
- Buchsen,
- Anschlussfertige Kabel
- Schalter, Taster
- Schmelzsicherungen
Was ändert sich für mich als Online-Händler
Auch weiterhin stellt sich für Online-Händler das bereits bekannte Problem:
Bietet ein Online-Händler vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elektronikgeräte von nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern an, gilt er selbst als Hersteller. Ist der Online-Händler dann nicht selbst für den Verkauf des Produktes registriert, verstößt er gegen das Gesetz. Denn wenn Sie als Hersteller gelten, obliegen Ihnen auch dieselben Pflichten wie einem Hersteller.
Neu ist nun eben, dass eben auch beim Verkauf von passiven Elektrogeräten ganz genau hingeschaut werden sollte, ob der Hersteller ordnungsgemäß registriert ist.
Wenn Sie als Händler nicht sicher sind, ob sich der Hersteller des von Ihnen angebotenen Produkts bei der Stiftung EAR registriert hat, sollten Sie dies unbedingt überprüfen. Das Verzeichnis finden Sie unter folgendem Link:
https://www.ear-system.de/ear-verzeichnis/hersteller#no-back
Es drohen Abmahnungen
Elektro- und Elektronikgeräte dürfen nicht zum Verkauf angeboten werden, wenn die Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert. Werden Geräte dennoch ohne ordnungsgemäße Registrierung angeboten, stellt dies einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar.