Unterlassungsanspruch, Zahlungsansprüche
Dem Schreiben ist eine Unterlassungserklärung beigefügt. Der Abgemahnte wird von der abmahnenden Kanzlei aufgefordert, diese innerhalb einer sehr kurzen Frist unterschrieben zurückzusenden.
Der anwaltliche Kostenerstattungsanspruch wird in vierstelliger Höhe beziffert.
Was ist zu tun?
Auf keinen Fall den Kopf in den Sand stecken. Lassen Sie sich nicht verunsichern. Suchen Sie Rat bei einem Rechtsanwalt.
1.) Unterlassungserklärung
Zunächst ist zu prüfen, ob die Abgabe der Unterlassungserklärung überhaupt geschuldet ist. Dies ist nicht immer der Fall und ist von Einzelfall zu Einzelfall zu beurteilen. Auf keinen Fall aber sollte die von der abmahnenden Kanzlei vorgefertigte Unterlassungserklärung abgegeben werden, da die von der abmahnenden Kanzlei vorformulierte Unterlassungserklärung nicht in jedem Fall für den Abgemahnten rechtlich vorteilhaft ist.
Sofern die Unterlassungserklärung geschuldet ist, ist zu empfehlen, eine modifizierte Unterlassungserklärung (ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung und ohne dass hiermit ein Schuldeingeständnis verbunden ist) innerhalb der gesetzten Frist abzugeben, um hier ein kostspieliges Verfahren zu vermeiden.
Wir raten zur Vorsicht bei der Abgabe der der Abmahnung beigefügten und vorformulierten Unterlassungserklärung. Diese sollte auf keinen Fall unterzeichnet werden, ohne zuvor anwaltlichen Rat einzuholen.
2.) Zahlen?
Bei den geltend gemachten anwaltlichen Gebührenansprüchen ist der angesetzte Gegenstandswert in jedem Fall genau zu prüfen - eine Begleichung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sollten Sie auf gar keinen Fall vornehmen, ohne vorher rechtlichen Rat eingeholt zu haben.
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