Abmahnung wegen nicht ausreichender Kennzeichnung von gewerblichen Angeboten

von Carl Christian Müller

Kammergericht verhängt Ordnungsgeld iHv 5 000 Euro

Der Hinweis "gew." in einer Immobilienanzeige reicht nicht aus, um die Gewerblichkeit des Angebots ausreichend zu kennzeichnen, da es sich nicht um keine geläufige, allgemein bekannte Abkürzung handelt. Ein ausdrücklicher Verweis erfordert vielmehr das ausgeschriebene Wort "gewerblich“ (KG Berlin, Beschl. v. 29.01.2019 - 5 W 167/18).

Fehlender Hinweis auf Gewerblichkeit ist Wettbewerbsverstoß

Nach Nr. 23 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG stellt es einen unlauteren und damit abmahnfähigen Wettberwerbsverstoß dar, wenn der Unternehmer im Rahmen einer Werbemaßnahme den unzutreffenden Eindrucks vermittelt, er sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig. Jeder Kaufmann muss sich daher deutlich als Gewerbetreibender zu erkennen geben. Dies gilt auch für Kleinanzeigen. Eine Täuschung über den gewerblichen Charakter muss in Kleinanzeigen um so mehr vermieden werden, als derartige Annoncen meist unter anderen privaten Anzeigen platziert sind.

Hinweis "gew." in Immobilienanzeige nicht ausreichend

Insofern hat das Kammergericht nun entschieden, dass der Hinweis "gew." in einer Immobilienanzeige keine hinreichende Kennzeichnung darstellt, um auf die Gewerblichkeit des Angebots hinzuweisen. Es handelt sich dabei um keine geläufige, allgemein bekannte Abkürzung, so das Kammergericht. Einem erheblichen Teil der suchenden Interessenten bliebe diese Abkürzung rätselhaft und würden daher von einem privaten Angebot ausgehen, so die Berliner Richter und verhängten gegen den Immobilienmakler ein Ordnungsgeld in Höhe von 5 000 Euro.

Update vom 06.11.2019: Wegen eines wiederholten Verstoßes hat das Kammergericht mit Beschluss vom 19.07.2019 weitere Ordnungsgelder in Höhe von 15 000 Euro verhängt (Az.: 5 W 122/19).

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