Sie sollen eine Unterlassungserklärung unterschreiben und 1.050,00 EUR zahlen?
Bewahren Sie Ruhe und treffen Sie die richtigen Entscheidungen. Erste Informationen zu der Abmahnung von Prinz Neidhardt Engelschall sowie Hinweise zu der richtigen Verhaltensweise finden Sie in diesem Beitrag. Gerne können Sie uns Ihre dringendsten Fragen aber auch persönlich stellen - nutzen Sie hierfür unseren Service der kostenfreien Ersteinschätzung.
Unterlassungserklärung unterschreiben?
Unterschreiben Sie die von Prinz Neidhardt Engelschall vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft. Hierbei handelt es sich um einen (Unterlassungs)-Vertrag auf Lebenszeit, der für Sie ausschließlich Belastungen mit sich bringt. Deshalb sollten Sie zunächst überprüfen lassen, ob die Unterlassungserklärung überhaupt geschuldet ist. Dies steht bereits deshalb in Frage, weil es sich in der uns hier vorliegenden Abmahnung lediglich um eine kürzere Textpassage handelt, bei der zweifelhaft erscheint, ob sie überhaupt due Schöpfungshöhe erreicht und damit überhaupt dem Urheberschutz unterfällt.
Zahlen?
Die Aufwendungsersatzansprüche berechnet die Kanzlei Prinz Neidhardt Engelschall aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR. Daraus ergeben sich Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR.
Unabhängig davon, dass der von der Kanzlei Prinz Neidhardt Engelschall angesetzte Gegenstandswert übersetzt erscheint, ist bei den geltend gemachten anwaltlichen Gebührenansprüchen grundsätzlich von der Anwendbarkeit der so genannten Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. 3 Satz 2 UrhG auszugehen. Sofern die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen, ist der Erstattungsanspruch der anwaltlichen Gebühren auf einen Gegenstandswert von 1.000,00 EUR beschränkt. Damit darf die Kanzlei für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs keine Gebühren geltend machen, die höher als 124,00 EUR liegen.
Auch die Schadensersatzansprüche, die die Kanzlei Prinz Neidhardt Engelschall auf Grundlage einer fiktiven Lizenzgebühr pauschal mit 100,00 EUR pro Monat beziffert, sind aus unserer Sicht als überhöht zu bezeichnen. Es fehlt bereits an einer Grundlage, wie an einem Tarifwerk, die eine solche Lizenzgebühr rechtfertigen könnte.
Was können wir für Sie tun?
✓ Kostenfreie Ersteinschätzung
Nutzen Sie unseren Service der garantiert kostenfreien Ersteinschätzung. Wir werden Ihre Fragen individuell beantworten und geben Ihnen einer erste Einschätzung zu den Erfolgsaussichten Ihres Falls. danach können Sie in Ruhe überlegen, ob Sie uns beauftragen wollen.
✓ Wir setzen uns für Ihr Recht ein
Wir beraten und vertreten seit 2007 Mandanten, die wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt worden sind. Wir verfügen über umfangreiche Erfahrungswerte im Umgang mit der Kanzlei Prinz Neidhardt Engelschall. Wir kämpfen an Ihrer Seite. Wir haben nicht nur ihre rechtlichen sondern auch wirtschaftlichen Interessen stets im Blick. Unser Ziel: Sie zahlen weniger oder nichts.
✓ Vertretung zu fairen Pauschalpreisen
Bereits im kostenfreien Erstgesprächs informieren wir Sie transparent über die hier anfallenden Kosten. Bei Verbraucher-Massenabmahnungen (Abmahnung wegen File-Sharing, Abmahnung wegen unberechtigter Bildnutzung auf privater Seite) vertreten wir Sie zu fairen Pauschalpreisen, die je nach Forderung der Abmahnung zwischen 178,50 EUR und 249,90 EUR inkl. Mehrwertsteuer liegen. Sofern Sie sich aus wirtschaftlichen Gründen keinen Rechtsanwalt leisten können, unterstützen wir Sie gerne auch bei einem Beratungshilfeantrag. Sofern die Voraussetzungen der Beratungshilfe vorliegen, übernimmt die Justizkasse die Kosten des Rechtsanwaltes mit Ausnahme einer Eigenbeteiligung in Höhe von 15,00 EUR inkl. Mehrwertsteuer. Auch hierauf können Sie uns gerne ansprechen.