Abmahnung der Wettbewerbszentrale wegen Desinfektionsmittel

von Carl Christian Müller

Nach einer Mitteilung der Wettbewerbszentrale vom 16.09.2020, hat sie in 11 Fällen Kennzeichnungen sowie Werbung für Desinfektionsmittel abgemahnt. In 6 Fällen wurden der Wettbewerbszentrale gegenüber Unterlassungserklärungen abgegeben, in 2 Fällen wurde eine Unterlassungsklage eingereicht und in 3 weiteren Fällen steht die Zentrale mit den Unternehmen in Verhandlungen über das weitere Fortgehen.

Desinfektionsmittel wird gegen Corona versprüht
Foto: Wellnhofer Designs/AdobeStock

Das Geschäft mit Desinfektionsmitteln in Zeiten von Corona

Zu Beginn der Coronapandemie waren Sie überall heiß begehrt! Desinfektionsmittel. Mittlerweile ist der Vorrat wieder gesichert und die Werbemaschinerie läuft auf Hochtouren. Die Art und Weise wie die Händler für Ihre Desinfektionsmittel werben, beanstandet nun die Wettbewerbszentrale. Sowohl die Werbeaussagen als auch die Etikettierungen werden beanstandet.

 

Kennzeichnung von Desinfektionsmitteln nach der Biozidverordnung

Als Biozide, die Bakterien, Viren, Pilze etc. entfernen können und sollen, unterliegen Desinfektionsmittel besonderen Regelungen. Die Biozidverordnung stellt klar, welche Informationen auf den Etiketten von Desinfektionsmitteln angebracht werden müssen und was gerade nicht drauf stehen darf. Anwendungshinweise, Entsorgungshinweise, Warnhinweise, welche Inhaltsstoffe enthalten sind und wer der Zulassungsinhaber ist, sind nur einige Pflichtangaben bei der Kennzeichnung von Desinfektionsmitteln. Beanstandet wurden hingegen insbesondere die Aussagen „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, oder „umweltfreundlich“. Auch Aussagen wie „bio“, „ökologisches Universal-Breitbanddesinfektionsmittel“, „es wirkt ganz natürlich“ und ähnliche umweltbezogene Hinweise wurden von der Wettbewerbszentrale beanstandet. Auf unserer Webseite informieren wir über weitere Produkte mit besonderen Kennzeichnungsvorschriften. Insbesondere für Nahrungsergänzungsmittel gelten besondere Vorschriften. 

 

Fehlende Warnhinweise

Ähnlich wie bei der Werbung für Arzneimittel, sind Warnhinweise auch bei der Werbung für Biozidprodukte vorgeschrieben, „Biozidprodukte vorsichtig verwenden". "Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen.“ Genau dieser Warnhinweis fehlte in der Werbung oft oder war an Stellen angebracht, an denen er nicht deutlich genug sichtbar war, etwa am Ende der FAQs.

 

Werbung für Biozidprodukte

Für die Werbung von Biozidprodukten bedarf es gesonderten Regelungen, da Biozidprodukte nicht nur Schädlinge abtöten, sondern damit auch negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt haben können. Eine Verharmlosung solcher Produkte in der Werbung soll also verhindert werden. Aussagen wie „hautfreundlich“ sind nach Auffassung der Wettbewerbszentrale irreführend bei Produkten, die Schädlinge abtöten sollen. In einem Fall wurde sogar mit der Kinderfreundlichkeit des Produkts „für Babys und Kleinkinder geeignet“ mit der Abbildung eines „Schnullers“ geworben. Solche Bilder machen den Eindruck man könne Kinder bedenkenlos mit Desinfektionsmitteln einreiben. Eine solche Irreführung soll unbedingt vermieden werden. Wie bei anderen Produkten wird auch für Desinfektionsmittel mit Siegeln oder Testergebnissen geworben. Auch hier gilt: Testergebnisse müssen nachvollziehbar, Zertifikate tatsächlich für das beworbene Produkt verliehen sein. Laut Wettbewerbszentrale war das bei einem Unternehmen, das mit einem VAH – Zertifikat für das gesamte Produktsortiment warb nicht der Fall, da das Unternehmen tatsächlich nur für eines seiner Produkte ein zertifikat erhalten hat.

 

Zur Wettbewerbszentrale

Die Wettbewerbszentrale ist die größte Selbstkontrollorganisation für den fairen Wettbewerb in Deutschland. Sie berät Ihre Mitglieder in Wettbewerbs- und Verbraucherfragen und ist dazu befugt deren Rechte auch vor Gericht durchzusetzen. Die Zentrale kann also Wettbewerbsverstöße beanstanden, diese abmahnen und Unterlassungsklagen einreichen. Genau das hat die zentrale nun in 11 Fällen getan.

Sofern auch Sie mit einer Abmahnung konfrontiert sind, sollten Sie anwaltlichen Rat suchen. Gerne können Sie sich bei uns melden – wir verteidigen seit 15 Jahren Mandanten gegen Abmahnungen. Profitieren auch Sie von unseren Erfahrungswerten. Wir vertreten bundesweit.

Gratischeck: so einfach geht’s:
  • Schicken Sie uns die Abmahnung unverbindlich zu.
  • Wir prüfen die Rechtslage und rufen Sie schnellstmöglich zurück.
  • Wir geben Ihnen eine telefonische kostenfreie Erstberatung über das Kostenrisiko und Erfolgsaussichten des Falls.
  • Termine vor Ort sind nicht erforderlich, sind aber auf Anfrage ebenfalls möglich.
  • Wir reagieren unmittelbar nach Mandatserteilung und bearbeiten Ihren Fall sofort und fristgerecht.