Abmahnung der Wenn GmbH durch Denecke Priess & Partner

Aktuell versendet die Kanzlei Denecke Priess & Partner aus Berlin im Auftrag der Wenn GmbH Abmahnungen wegen der Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Lichtbildwerken. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe die in der Abmahnung näher bezeichnete Fotografie auf seiner Internetseite eingestellt und dadurch die den Fotografen zustehenden Nutzungsrechte der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt. Zudem sei sie ohne Urheberrechtsnachweis verwendet worden. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung der Wenn GmbH, die durch die Kanzlei Denecke Priess & Partner wird versendet wird, soll innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung beseitigen und es künftig zu unterlassen, das abgemahnte Lichtbildwerk im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

Hand wirft Abmahnung in den Briefkasten
Foto: VRD/AdobeFotostock

Unterlassungsanspruch, Zahlungsansprüche

Dem Schreiben ist eine Unterlassungserklärung beigefügt, die die Kanzlei Denecke Priess & Partner von dem Abgemahnten verlangt, innerhalb einer sehr kurzen Frist unterschrieben zurückzusenden.

Den Schadensersatzanspruch berechnen die Anwälte der Wenn GmbH nach den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlung) und kommt so auf einen Schadensersatz in Höhe von 3.040,00 EUR. Dabei werden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 865,00 EUR geltend gemacht zuzüglich Internetrecherchekosten von 85,00 EUR.

Was ist zu tun?

Bewahren Sie Ruhe – auch hier gilt die alte Binse: Nichts wird so heiß gegessen wie gekocht. Eine falsche oder überstürzte Reaktion auf Abmahnungen kann teure Folgen haben. Reagieren Sie gar nicht, droht eine gerichtliche Inanspruchnahme. Wir empfehlen:

  1. Unterschreiben Sie die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft.
  2. Rufen Sie nicht bei den abmahnenden Rechtsanwälten an – geben Sie keine für Ihre Rechtsverteidigung wertvollen Informationen preis.
  3. Leisten Sie nicht unberaten die geforderten Beträge. Wir sagen Ihnen, was angemessen ist.
  4. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir helfen Ihnen!

Unterlassungserklärung unterschreiben?

Zunächst ist bereits fraglich, ob die Unterlassungserklärung überhaupt geschuldet ist. Und wenn ja, in welchem Umfang diese Verpflichtungserklärung abzugeben ist. Auf keinen Fall sollte die von der Kanzlei Denecke Priess & Partner vorgefertigte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Sofern die Unterlassungserklärung geschuldet ist, ist zu empfehlen eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, um hier ein kostspieliges Verfahren zu vermeiden. Wir raten in jedem Fall zur Vorsicht bei der Abgabe der der Abmahnung beigefügten und vorformulierten Unterlassungserklärung. Diese sollte auf keinen Fall unterzeichnet werden, ohne zuvor anwaltlichen Rat einzuholen.

Zahlen?

Bei den geltend gemachten anwaltlichen Gebührenansprüchen greift, soweit dessen Voraussetzungen – keine gewerbliche Nutzung und/oder kein wiederholter Zugang einer Abmahnung – vorliegen die am 09.10.2013 neu in Kraft getretene Vorschrift des § 97a Abs. 3 UrhG. Danach ist es der Kanzlei Denecke Priess & Partner nicht erlaubt, für den Unterlassungsanspruch einen höheren Gegenstandswert als 1.000,00 EUR anzusetzen.

Darüber hinaus ist auch fraglich, ob die von der Wenn GmbH als Berechnungsgrundlage herangezogene Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlung) als Anwendungsbeispiel für die Lizenzanalogie taugt. Gegen die Anwendung der MFM-Empfehlung als Berechnungsgrundlage für eine angemessene Vergütung bestehen beispielsweise nach der Rechtsprechung des OLG Hamburg (Urt. v. 2.9.2009 – Az. 5 U 8/08) grundsätzliche Bedenken, da diese lediglich die einseitigen Vergütungsvorstellungen eines Interessenverbandes der Fotografen darstellen.

Auch das Landgericht Berlin hat in einer jüngeren Entscheidung der pauschalen Anwendbarkeit der der MFM-Tabellen eine Absage erteilt. Es sprechen also gute Gründe dafür, dass die Zahlungsansprüche überzogen sind und eine Rechtsverteidigung erfolgreich sein kann. Sprechen Sie uns hierauf an!

Haben auch Sie eine Abmahnung von Denecke Priess & Partner erhalten?

Sofern auch Sie mit einer Abmahnung konfrontiert sind, sollten Sie anwaltlichen Rat suchen. Gerne können Sie sich bei uns melden – wir verteidigen seit 15 Jahren Mandanten gegen Abmahnungen. Profitieren auch Sie von unseren Erfahrungswerten. Wir vertreten bundesweit.

Gratischeck: so einfach geht’s:
  • Schicken Sie uns die Abmahnung unverbindlich zu.
  • Wir prüfen die Rechtslage und rufen Sie schnellstmöglich zurück.
  • Wir geben Ihnen eine telefonische kostenfreie Erstberatung über das Kostenrisiko und Erfolgsaussichten des Falls.
  • Termine vor Ort sind nicht erforderlich, sind aber auf Anfrage ebenfalls möglich.
  • Wir reagieren unmittelbar nach Mandatserteilung und bearbeiten Ihren Fall sofort und fristgerecht.