Barthold Photo GmbH Inhaber des Nutzungs- und Verwertungsrechts
Hinter der Abmahnung steckt die Barthold Photo GmbH, die ihren Sitz laut Handelsregister im November letzten Jahres von Düsseldorf nach Hamburg verlegt hat. Geschäftführer ist Herr Frank-Ulrich Barthold, der unter http://frankbarthold.com/ sein fotogrfisches Schaffen vorstellt. Die der Abmahnung von Denecke Priess & Partner beigefügten Vollmacht ist zu entnehmen, dass das Mandat bereits seit dem 02.05.2015 besteht.
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Aus der vermeintlich widerrechtlichen Nutzung des Bildmaterials leitet Denecke Pries & Partner Beseitigungs-, Unterlassungs-, Auskunfts- sowie Schadensersatz und Aufwendungsersatzansprüche ab. Denecke Priess Rechtsanwälte fordert in Namen der Barthold Photo GmbH zunächst, das Bild unverzüglichen von der Webseite zu entfernen. Zudem soll unsere Mandantin die der Abmahnung von Denecke Priess & Partner beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen und binnen 10 Tagen vom Ausstellungsdatum der Abmahnung an gerechnet zurücksenden.
Auskunftssanspruch
Ferner verlangt die Barthold Photo GmbH, über jegliche Veröffentlichungen der abgemahnten Fotografie Auskunft zu erteilen. Auf Basies dieser Auskunft will die Kanzlei Denecke Pries & Partner die Höhe der von der Barthold Photo GmbH verlangten Schadensersatzansprüche ausrechnen. Zur Beantwortung dieser Frage hat Denecke Priess Rechtsanwälte ein umfangreichen Fragenkatalog verfasst, in dem erfragt wird, wann das besagte Bildmaterial auf der Abgemahnten Webseite eingebunden wurde und wann es entfernt wurde. Zudem wird danach gefragt, woher das Bildmaterial bezogen wurde und wer dieses auf der Webseite eingebunden hat. Ferner wird danach gefragt, ob das Bildmaterial weiterverbreitet wurde und ob Lizensierungen stattgefunden haben. Zur Beantwortung aller Fragen wird ebenfalls die bereits obig erwähnte zehntägige Frist angesetzt.
Schadens- und Aufwendungsersatzanspüche
Des Weiteren macht Denecke Priess Rechtsanwälte im Namen der abmahnenden Barthold Photo GmbH Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche geltend. Die Schadensersatzansprüche sollen vorbehaltlich der von unserem Nadnaten noch näher zu erteilenden Auskunft in Höhe von mindestens 3.549,00 EUR entsanden sein. Zudem werden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 745,40 € geltend gemacht.
Zahlungsansprüche der Barthold Photo GmbH gerechtfertigt?
Sofern der Vorwurf der Urheberrechtsverletzung zutrifft, besteht der Schadensersatzanspruch.
Allerdings: Der Schadensersatz wird in der Abmahnung der Kanzlei Denecke Priess und Partner nach den MFM-Tarifen berechnet. Hierzu muss man allerdings wissen, dass die MFM Honorartabelle auf Meinungsumfragen von professionellen Marktteilnehmern basiert und nach der im Vordringen befindlichen Rechsprechung zu Gunsten der Fotografen zu einseitig ausfällt. Jedenfalls nach Auffassung des Landgerichts Berlin darf der abmahnende Rechteinhaber bei der Bemessung der Schadensersatzansprüche die MFM-Tabelle nur dann anwenden, wenn er eine entsprechende Lizenzierungspraxis nachweisen kann, also durch Vorlage von Rechnungen bestätigen kann, dass er in der Vergangenheit tatsächlich entsprechende Beträge für die Nutzung der Fotografie erhalten hat. Aus der Praxis ist uns bekannt, dass dies so gut wie nie gelingt.
Haben auch Sie eine Abmahnung von Denecke Pries und Partner im Auftrage der Barthold Photo GmbH erhalten?
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