Darf ich als Händler also Corona-Schnelltests anbieten?
Corona-Schnelltests gelten als sogenannte "In-vitro Diagnostika". Diese sind gemäß § 3 Absatz IV der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) nicht zur Abgabe an Laien bestimmt. Tests, die dieser Vorschrift unterfallen, sollen generell nur an Profis, wie zum Beispiel Ärzte, abgegeben werden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArm) hat den Kreis der Empfänger im Zuge der Corona-Pandemie aber Stück für Stück erweitert. Beispielsweise dürfen nun auch ambulante Dienste der Eingliederungshilfe und Arbeitgeber Coronatests abgeben. Überdies hat das BfArm im Anhang des MPAV mittlerweile eine Liste von Corona-Schnelltests erstellt, die an Laien abgegeben werden dürfen.
Woher weiß ich, welche Tests ich verkaufen darf?
Nur wenn der Test in der Anlage 3 zur MPAV aufgeführt ist, können Sie diesen an Privatpersonen abgeben. In Anlage 3 MPAV steht nämlich, dass "In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind" von der strengen Abgaberegel ausgenommen sind. Um herauszufinden, ob ihr Test, ein solcher Erregernachweis ist, können Sie in der Liste des BfArm nachschauen. Dort finden Sie die ID-Nummer der zugelassenen Tests, sowie den jeweiligen Hersteller. Befindet sich ihr Test nicht auf dieser Liste, dürfen Sie ihn nicht bei eBay an Verbraucher verkaufen.
Kann ich die Verbraucher nicht einfach auf diese Regelung hinweisen?
Das können Sie zwar tun, das schützt Sie jedoch nicht vor einer Abmahnung. Unser Mandant wurde von der Kanzlei Pütz abgemahnt, obwohl er in seiner Anzeige daraufhinwies, dass Privatpersonen die Tests nicht kaufen dürfen. Er schrieb, dass die Tests ausschließlich von medizinischem Fachpersonal durchgeführt werden dürfen und ließ die Käufer bestätigen, dass sie zur Käufergruppe gemäß der MPAV gehören. Da er die Angaben jedoch nicht überprüft hatte, wurde er anschließend von einem Mitbewerber, der einen solchen Test auf seiner Seite als "Testkäufer" erworben hatte, abgemahnt.
Welche Forderungen werden in der Abmahnung gestellt?
Die Kanzlei Pütz forderte unseren Mandanten zur Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung, zur Erteilung von Auskünften über die Anzahl der getätigten Verkäufe und zur Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren. Insgesamt forderte die Kanzlei über 1000,- Euro. Sollte unserer Mandant nicht innerhalb der gesetzten Frist unterschreiben, wurde ihm mit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung angedroht.
Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?
Wir raten davon ab, die Unterlassungserklärung ohne Rücksprache mit einem Fachanwalt für Wettbewerbsrecht zu unterschreiben. Eine Unterlassungserklärung ist ein lebenslang gültiger Vertrag. Das heißt, mit Ihrer Unterschrift verpflichten Sie sich dazu die Beseitigung vollständig zu beseitigen und niemals zu wiederholen. Kommt es doch zu einer Wiederholung wird eine Vertragsstrafe von mehreren tausend Euro fällig. Rufen Sie lieber direkt einen Fachanwalt an und schildern Sie diesem Ihre Lage. Oft können Ansprüche reduziert oder ganz aus der Welt geschafft werden. Möchten Sie mehr zum Umfang mit Abmahnungen aus dem Wettbewerbsrecht erfahren, können Sie sich auf SOS Recht ausführlich informieren. Wir erklären Ihnen die Do's und Don'ts zum Thema Abmahnung, sodass Sie wirklich nur das zahlen, was Sie schulden.