Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beklagte hatte als privater Verkäufer auf Ebay einen gebrauchten GPS-Empfänger zum Verkauf angeboten und im Rahmen des Angebotes ein Lichtbild des GPS-Empfängers online gestellt. Der Kläger als Inhaber der Nutzungsrechte am Lichtbild des GPS-Empfängers mahnte den Beklagten darauf hin ab und verlangte Schadensersatz in Form fiktiver Lizenzgebühren sowie die Übernahme der Anwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 459,40 EUR.
Da der Beklagte das Foto ohne Einwilligung des Klägers verwendet hatte, war die Abmahnung des Klägers berechtigt. Das Gericht sprach ihm daher einen Anspruch auf Ersatz der ihm durch die Abmahnung entstandenen Kosten zu, beschränkte den Ersatzanspruch der Höhe nach allerdings auf 100,00 EUR. Zur Begründung bezog sich das Gericht auf den ab dem 01.09.2008 geltenden § 97a Abs 2 UrhG. Danach werden für den Fall einer erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Aufwendungen auf 100,00 EUR beschränkt. Die Voraussetzungen sah das Gericht in dem dem Urteil zu Grunde liegenden Fall als gegeben.
Für die Nutzung des Produktfotos sprach das Gericht dem Kläger im Wege der Lizenzanalogie eine Lizenzgebühr in Höhe von 20,00 EUR im Wege der richterlichen Schätzung zu. Eine Anwendung der Tarife der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) lehnte das Gericht ab, da für einen einmaligen Privatverkauf im Internet keine MFM-Tarife existierten. Das Gericht orientierte sich bei der Schadensberechnung an dem Betrag, den der Kläger vom gewerblichen Auftraggeber des Fotos erhalten hatte. Dieser lag bei 97,00 EUR. Weitere 20,00 EUR sprach das Gericht dem Kläger wegen der Nichtnennung des Namens des Fotografen zu.
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