LG Dortmund: Abmahnkosten wegen Anti-Abmahngesetz rechtsmissbräuchlich

Am 16.02.2021 entschied das Landgericht (LG) Dortmund, dass die Geltendmachung von Anwaltskosten wegen einer Abmahnung eines Verstoßes gegen Hinweispflichten im Onlinehandel rechtsmissbräuchlich ist. Die Richter berufen sich auf das seit dem 2.12.2020 geltende neue Gesetz gegen Abmahnmissbrauch. Danach sei die Geltendmachung von Anwaltskosten bei gewissen Kleinstverstößen ausgeschlossen. Werden die Anwaltskosten in einem solchen Fall trotzdem geltend gemacht, sei dies automatisch rechtsmissbräuchlich.

 

Frau mit Brief schaut besorgt
Foto: Robert Kneschke/AdobeStock

Abmahnkosten und strafbewehrte Unterlassungserklärung unzulässig

In dem vom LG Dortmund zu entscheidenen Fall wurde ein Onlinehändler wegen fehlender Pflichtangaben (Impressum, Widerrufsbelehrung und Verlinkung zur OS-Plattform) am 27.1.2021 abgemahnt. Geltendgemacht wurden Anwaltskosten in Höhe von 1501,19 €. Nachdem der Antragsgegner diese Zahlung verweigerte, nahm der Antragssteller ihn im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch. Der Antragsgegner stütze seine Zahlungsverweigerung auf eine neue Regelung im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), die aufgrund des Inkrafttretens des neuen Gesetzes gegen Abmahnmissbrauchs im Dezember 2020 eingeführt wurde. Dank der neuen Regelung hätte der Antragssteller weder den Ersatz der Abmahnkosten noch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordern dürfen.

Rechtsgrundlage aus dem UWG nach Inkrafttreten des "Anti-Abmahngesetzes"

Die Richter argumentierten mit § 8c Abs. 2 UWG indem nach Inkrafttreten des Gesetzes gegen Abmahnmissbrauchs nun bestimmte Fallgestaltungen missbräuchlicher Abmahnungen ins Gesetz aufgenommen wurden. Diesen gesetzlich normierten Fällen käme zwar nur eine Indizwirkung zu. Im Rahmen einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände sei die Geltendmachung von Anwaltskosten bei Abmahnungen gegen Kleinstverstöße aber als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG ist die Geltendmachung von Anwaltskosten bei der Abmahnung von Verstößen gegen Hinweispflichten ausgeschlossen. Bei der Abmahnung eines fehlenden Impressums, OS-Links oder einer fehlerhaften Widerrufserklärung darf der Abmahner also keine Abmahnkosten geltend machen. Nach § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG sei von einer missbräuchlichen Geltendmachung schon dann auszugehen, wenn ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt. Dies müsse dann erst recht gelten, wenn sogar Gebühren gefordert werden, die gar nicht geschuldet werden.

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Können Verstöße gegen notwendige Hinweispflichten weiterhin abgemahnt werden?

Ja! Das neue Gesetz gegen Abmahnmissbrauch will insbesondere die Abmahnung von Kleinstverstößen wie einem fehlenden Impressum oder Fehler in der Anwendung der Preisangabenverordnung die häufig schnell und einfach von Mitbewerbern abgemahnt werden können, weniger attraktiv machen. Deswegen ist die Geltendmachung der Erstattung von Anwaltskosten für solche Abmahnungen wegen des neuen Gesetzes gegen Abmahnmissbrauch im UWG ausgeschlossen. Die Abmahnung an sich bleibt weiterhin möglich. Allerdings darf keine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit der Festsetzung einer Vertragsstrafe mehr gefordert werden. Das heißt für Sie, dass sich eine Überprüfung der in der Abmahnung geforderten Ansprüche vom Anwalt zurzeit doppelt lohnt.

Was bedeutet diese Entscheidung für mich als Kleinhändler?

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des LG noch nicht rechtskräftig ist. Das heißt, die Entscheidung kann noch umgeworfen werden. Bis dahin gilt aber, dass Sie Abmahnungen eines Mitbewerbers unbedingt anwaltlich überprüfen lassen sollten. Wir haben in den letzten Wochen diverse Abmahnungen erhalten, in denen unsere Mandanten zu der Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die jeweilige Abmahnung aufgefordert wurden, obwohl dies rechtsmissbräuchlich war. Mahnt ein Mitbewerber beispielsweise einen Kleinstverstoß wie ein fehlendes Impressum ab, kann er dafür weder eine Vertragsstrafe festsetzen, noch Anwaltskosten von Ihnen erstattet verlangen. Wenn Sie weitere Informationen zu Abmahnungen im Wettbewerbsrecht und zum neuen Gesetz gegen Abmahnmissbrauch suchen, haben wir diese für Sie auf einer separat angelegten Seite für Sie bereitgestellt.

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Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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