Abmahnkosten und strafbewehrte Unterlassungserklärung unzulässig
In dem vom LG Dortmund zu entscheidenen Fall wurde ein Onlinehändler wegen fehlender Pflichtangaben (Impressum, Widerrufsbelehrung und Verlinkung zur OS-Plattform) am 27.1.2021 abgemahnt. Geltendgemacht wurden Anwaltskosten in Höhe von 1501,19 €. Nachdem der Antragsgegner diese Zahlung verweigerte, nahm der Antragssteller ihn im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch. Der Antragsgegner stütze seine Zahlungsverweigerung auf eine neue Regelung im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), die aufgrund des Inkrafttretens des neuen Gesetzes gegen Abmahnmissbrauchs im Dezember 2020 eingeführt wurde. Dank der neuen Regelung hätte der Antragssteller weder den Ersatz der Abmahnkosten noch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordern dürfen.
Rechtsgrundlage aus dem UWG nach Inkrafttreten des "Anti-Abmahngesetzes"
Die Richter argumentierten mit § 8c Abs. 2 UWG indem nach Inkrafttreten des Gesetzes gegen Abmahnmissbrauchs nun bestimmte Fallgestaltungen missbräuchlicher Abmahnungen ins Gesetz aufgenommen wurden. Diesen gesetzlich normierten Fällen käme zwar nur eine Indizwirkung zu. Im Rahmen einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände sei die Geltendmachung von Anwaltskosten bei Abmahnungen gegen Kleinstverstöße aber als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG ist die Geltendmachung von Anwaltskosten bei der Abmahnung von Verstößen gegen Hinweispflichten ausgeschlossen. Bei der Abmahnung eines fehlenden Impressums, OS-Links oder einer fehlerhaften Widerrufserklärung darf der Abmahner also keine Abmahnkosten geltend machen. Nach § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG sei von einer missbräuchlichen Geltendmachung schon dann auszugehen, wenn ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt. Dies müsse dann erst recht gelten, wenn sogar Gebühren gefordert werden, die gar nicht geschuldet werden.