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von Carl Christian Müller

LG Hamburg: Haftung des Anschlussinhabers als Mitstörer, wenn über seinen Anschluss P2P-Urheberrechtsverletzungen stattgefunden haben

Das Landgericht Hamburg hat mit dem Urteil vom 17.05.2008 entschieden, dass der Anschlussinhaber dann für alle über seinen Internetzugang begangene Urheberrechtsverletzungen haftet, wenn er nicht entsprechende Prüf- und Kontrollmaßnahmen getroffen hat. Hierzu gehören – wenn im Familienhaushalt minderjährige Kinder leben – eine einführende Belehrung dieser über die richtige Nutzung des Internetzugangs, sowie einer stichprobenartigen Kontrolle der Kinder, ob die Nutzung ordnungsgemäß vollzogen wird. (Az.: 310 O 144/08)

von Carl Christian Müller

LG Köln.: Der Internetdienstanbieter haftet als Mitstörer, nachdem er Kenntnis von der Abmahnung hat

Würfel, auf denen News steht
Foto: Claudia Paulussen/AdobeStock

Das Landgericht Köln hat mit dem Urteil vom 12.09.2007 entschieden, dass Internetdienstanbieter (z.B. T-Online, 1&1, freenet, AOL etc.) dann als Störer für begangene Rechtsverletzung über den von ihnen gestellten Internetanschluss haften, wenn der Verdacht einer konkreten Verletzungshandlung bekannt gemacht wurde, sie aber trotzdem die für eine Rechtsverfolgung notwendigen Daten gelöscht haben. Ungeachtet dessen gilt jedoch für den Internetdienstanbieter bei fehlenden Verdacht einer Rechtsverletzung der § 8 des Telemediengesetzes, wonach er für fremde Inhalte grundsätzlich nicht verantwortlich gemacht werden kann. Ein Verdacht ist dann gegeben, wenn eine Abmahnung vorliegt. (Az.: 28 O 339/07).