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"Wir überlegen, ob wir die Verfolgung noch weiter nach oben fahren", sagte Stefan Michalk, Geschäftsführer des Bundesverbands Musikindustrie zu einer verstärkten Abmahntätigkeit. Laut "Hamburger Abendblatt" strebt der Verband monatlich rund 1.000 Abmahnungen an. Diese Überlegungen gründen sich auf den Umstand, dass im vergangenen Jahr die Zahl der illegalen Musik-Downloads erstmals seit Jahren wieder angestiegen ist. 2008 wurden 316 Millionen Titel unrechtmäßig heruntergeladen; 2007 waren es vier Millionen Songs weniger. Damit kommen auf jeden legal erworbenen Musiktitel acht illegale Downloads.

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Das LG Köln hat mit Beschluss vom 25.09.2008 festgestellt, dass wegen des untransparenten Verfahrens bei der Ermittlung der IP-Adressen dem Rechteinhaber kein Anspruch auf Einsicht in die staatsanwaltliche Ermittlungsakte zukommt.

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Das OLG Hamburg hat entschieden, dass dann eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wenn der Betreiber eines Internet-Musikdienst seinen Abonnenten die Möglichkeit eröffnet, das Musikprogramm nach eigenen Wünschen zusammenzustellen und im Streaming-Verfahren anzuhören. (Urt.  v. 11.2.2009 -  5 U 154/07).

 

 

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Würfel, auf denen News steht
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Das Landgericht Darmstadt hat entschieden, dass bei einem Upload von nur jeweils einer Musikdatei über eine Tauschbörse dem Rechteinhaber keine Akteneinsicht in die staatsanwaltliche Ermittlungsakte zu gewähren ist (LG Darmstadt, Beschluss vom 12.12.2008 - 9 Qs 573/08).

 

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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 01.01.2009 entschieden, dass der Internet-Service-Provider die persönlichen Daten der Nutzer nicht wie üblich nach drei Tagen löschen darf, wenn der Verdacht besteht, dass die Nutzer urheberrechtlich geschützte Filme auf einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten haben. Hier hat der Rechteinhaber der geschützten Filme einen Anspruch auf Sicherung der persönlichen Daten der Nutzer ermittelter IP-Adressen. (Az.: 6 W 47/09)

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Das LG Köln hat mit Beschluss vom 02.09.2008 entschieden, dass das für den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gem. § 101 Abs. 9 UrhG erforderliche gewerbliche Ausmaß dann gegeben ist, wenn ein erst gerade veröffentlichtes Musikalbum auf einer Internet-Tauchbörse (sog. Filesharing bzw. Peer-to-Peer-Netzwerk) angeboten wird (Az.: 28 AR 4/08).

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Das OLG Düsseldorf  hat entschieden, dass das für die Geltendmachung des Drittauskunftsanspruchs nach § 101 UrhG das Gericht örtlich zuständig ist,  in dessen Bezirk die auskunftsverpflichtete juristische Personen ihren Sitz hat (Beschluss vom 8.1.2009 - I-20 W 130/08).

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Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg steht demjenigen, der als Teilnehmer einer Internettauschbörse zu Unrecht wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung abgemahnt wurde, kein Anspruch auf Ersatz seiner im im Rahmen seiner Rechtsverteidigung entstandenen Anwaltskosten zu (Urt. v.  21.11.2008 - 310 S 1/08) .

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 Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 01.01.2009 entschieden, dass ein gewerbliches Ausmaß gemäß § 101 Abs. 1 UrhG dann vorliegt, wenn ein Film 5 Monate nach seiner Veröffentlichung in voller Länge zum Download auf einer Tauschbörse angeboten wird. Die schwere der Rechtsverletzung im Sinne des § 101 Abs. 1 UrhG ist vor allem deshalb gegeben, da das Anbieten des Films auf der Tauschbörse in die bedeutsame erste Verkaufsphase fällt. Hierdurch wird das Filmwerk einer unbestimmten Vielzahl von Dritten zugänglich gemacht und die Nutzung überschreitet den Rahmen der privaten Nutzung. (Az.: 6 W 47/09)

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit dem Urteil vom 01.07.2008 entschieden, dass der Betreiber eines WLANs (Wireless Local Area Networks) grundsätzlich nicht für illegales Filesharing im Rahmen seiner offenen WLAN-Verbindung haftet, wenn das illegale Filesharing durch einen unberechtigten Dritten begangen wurde, mit dem der Anschlussinhaber in keinerlei Verbindung steht. (Az.: 11 U 52/07).