Aktuell versendet die Kanzlei Denecke von Haxthausen Priess & Partner aus Berlin im Auftrag der Copyright Services International LLC Abmahnungen wegen der Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Lichtbildwerken. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe die in der Abmahnung näher bezeichnete Fotografie auf seiner Internetseite eingestellt und dadurch die den Fotografen zustehenden Nutzungsrechte der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt. Zudem sei sie ohne Urheberrechtsnachweis verwendet worden. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung von Denecke von Haxthausen Priess & Partner wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und es künftig zu unterlassen, das abgemahnte Lichtbildwerk im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
Vor etwas mehr als sechs Monaten wurde das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet. Sein Ziel: Überzogenen Gebührenforderungen bei (Massen-)Abmahnungen einen Riegel vorzuschieben. Doch hat das Gesetz missbräuchliche Geschäftsmodelle tatsächlich zurückgedrängt, oder ist es bei der hehren Absicht geblieben? Die LTO hat mich gebeten, über die Frage zu berichten. Der Artikel kann hier abgerufen werden: Legal Tribune ONLINE.
Die Berliner Kanzlei Pixel Law Rechtsanwälte verschickt aktuell Abmahnungen im Auftrag der Fotografen Peter Kirchhoff sowie Benjamin Thorn wegen der Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Lichtbildwerken, die der Stockarchiv-Plattform pixelio.de entnommen wurden. Es drohen Schadensersatzansprüche in Höhe von mehreren hundert Euro.
Mit dem jüngst ergangenem Urteil des Amtsgericht Bielefeld AZ 42 C 368/13 v. 6.3.2014 beschied dieses gegenüber der Klägerin - eine der führenden deutschen Tonträgerhersteller -, dass diese mangels konkreten Tatsachenvortrag hinsichtlich der Täterschaft des Beklagten, komplett unterliegt und schließt sich in der Vorgehensweise, des ihm vorstehenden, OLG Hamm an.
Mit einer jüngst bekannt gewordenen Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 10.03.2014 holte sich die Abmahnindustrie nasse Füße. Dem Urteil des Gerichts lag die Klage einer der führenden deutschen Tonträgerherstellerinnen gegen einen Musik-Filesharer zugrunde, in welcher sie für den Download eines aktuellen Musikalbums mit 13 Titeln einen Lizenzschaden von 2.500,00 EUR, nebst Abmahngebühren i.H.v. 1.379,80 EUR geltend machte. Das Gericht sprach der Klägerin gerade einmal 7% der gelten gemachten Schadensersatzansprüche, mithin einen Betrag von 130,00 EUR (das entspricht 10,00 EUR pro abgemahnten Musiktitel) und einen weiteren Betrag in Höhe von 130,50 EUR für die Abmahnkosten zu.
Das OLG Köln nimmt in seinem jüngst ausgesprochenen Urteil vom 14. März 2014 (Az. 6 U 109/13) eine strenge Beweiswürdigung zu Lasten von Anschlussinhabern vor. Ein Familienvater als Anschlussinhaber hat nach Auffassung des Senats trotz nachvollziehbarer Darlegung, dass durchaus andere die Rechtsverletzung ohne sein Wissen und Wollen begangen haben können, was streitig bleibt, zwar nicht die alleinige Verantwortlichkeit der anderen (Beweis des Gegenteils), aber die für ihre ernsthafte Möglichkeit sprechenden Umstände zu beweisen (Gegenbeweis).
Wir haben für die Fachzeitschrift Kommunikation & Recht (K&R) die Entscheidungen des LG Köln bezüglich Streaming in Sachen Redtube kommentiert. In unserem Beitrag erläutern wir, warum die Beauskunftung der Nutzerdaten durch den Internetprovider, die Deutsche Telekom, in keinem Fall hätte gestattet werden dürfen. Aus den zutreffenden Entscheidungen der beiden Urheberrechtskammern des LG Köln, die die Gestattungsanträge abgelehnt haben, haben wir zudem herausgearbeitet, dass in Fällen des Abrufs von Streams eine Auskunftserteilung vorerst generell ausscheiden muss.
Das Landgericht Köln hat heute mitgeteilt, dass es nun erstmals in vier Beschlüssen vom 24.01.2014 über Beschwerden von Anschlussinhabern entschieden, die von der „The Archive AG“ wegen Ansehens eines Streaming-Videos auf der Plattform www.redtube.com abgemahnt worden waren.
Das Landgericht hat den Beschwerden stattgegeben, da die Herausgabe der hinter den IP-Adressen stehenden Namen und Anschriften der Kunden der Deutschen Telekom nicht hätte gestattet werden dürfen. Die Kammer hat die Revidierung ihrer ursprünglichen Entscheidung damit begründet, dass im Antrag der Antragstellerin („The Archive AG“) von Downloads die Rede war, während es sich tatsächlich – wie sich später herausstellte – um den Abruf von Videos auf einer Streaming-Plattform handelte. Das Abrufen eines Streams stelle jedoch im Gegensatz zum Download grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine nur dem Urheber erlaubte Vervielfältigung gemäß § 16 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) dar.
Überraschend ist gleichwohl, wie nichtssagend und dünn das Gutachten, in dem sich auf nur zwölf Seiten die Buchstaben recht sparsam verteilen, tatsächlich ist. Ausgeführt wird darin lediglich, dass Test-Downloads von drei Medien-Hostern durchgeführt wurden. Anschließend soll mit einem Web-Browser das Web-Interface der Software GLADII 1.1.3 angesurft
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 8. Januar 2014 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht. Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerhersteller. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn.
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