Aktuell versendet die Kanzlei pixel.Law Rechtsanwälte aus Berlin im Auftrag des Fotografen Benjamin Thorn Abmahnungen wegen der Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Lichtbildwerken, die der Stockarchiv-Plattform aboutpixel.de entnommen wurden. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe die Fotografie mit dem Titel „Andy 396“ auf seiner Internetseite eingestellt und dadurch Urheberrechte des Fotografen Benjamin Thorn verletzt.
Aktuell versendet die Kanzlei pixel.Law Rechtsanwälte aus Berlin im Auftrag des Fotografen Benjamin Thorn Abmahnungen wegen der Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Lichtbildwerken. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe die Fotografie mit dem Titel „Domi 045“ auf seiner Internetseite eingestellt und dadurch Urheberrechte des Fotografen Benjamin Thorn verletzt.
Gute Nachricht für alle Freifunker in Berlin: Das AG Charlottenburg hat entschieden, dass der Betreiber eines sogenannten Freifunk-Netzwerkes nicht als Störer haftet, wenn Dritte von diesem Anschluss Urheberrechtsverletzungen begehen (Beschluss vom 17.12.2014, Az. 217 C 121/14).
Das LG Hannover hat mit Berufungsurteil vom 15.08.2014 (LG Hannover, Urteil vom 15.08.2014 – 18 S 13/14) entschieden, dass der von einem Rechteinhaber wegen einer angeblich von seinem Telefonanschluss aus begangenen Urheberrechtsverletzung nicht verpflichtet ist, eigene Ermittlungen über den Hergang der Rechtsverletzung anzustellen oder konkret zu behaupten, eines seiner Familienmitglieder habe die Rechtsverletzung zu verantworten. Vielmehr ist nach Ansicht des LG Hannover der substantiierte Vortrag des Anschlussinhabers ausreichend, dass ein Familienangehöriger die Urheberrechtsverletzung begangen haben kann.
Das LG Stuttgart hat mit Urteil vom 25.11.2014 (Az. 17 O 468/14) in einer Filesharing-Sache entschieden, dass der Anschlussinhaber einer angeblichen Urheberrechtsverletzung im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast zu weitreichenden Nachforschungen verpflichtet ist und dabei sämtliche Erkenntnismöglichkeiten vollständig auszuschöpfen hat. Allein der Vortrag des Anschlussinhabers, er habe ergebnislos diejenigen Familienmitglieder befragt, welche im streitgegenständlichen Zeitraum der Urheberrechtsverletzung, Zugang zum Internetanschluss hatten, reiche demnach nicht aus. Damit stellt das LG Stuttgart hohe Anforderungen an die Voraussetzungen der sekundären Darlegungslast.
Das LG Bielefeld hat mit Beschluss vom 08.09.2014 (Az. 20 S 76/14) eine Entscheidung des AG Bielefeld mit Urteil vom 24.04.2014 (Az. 42 C 80/14) bezüglich der Frage zur sekundären Darlegungslast bestätigt und eine Klage in einem Filesharing-Prozess abgewiesen. Danach habe die Klägerin den Nachweis für eine Urheberrechtsverletzung nicht führen können.
Wir sind mit der Rechtsverteidigung einer Klage der Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH aus Berlin, vertreten von der Kanzlei Baumgarten Brandt aus Berlin, beauftragt worden. In der Klage wird unserer Mandantschaft eine angebliche Verbreitung des Filmwerks "Babysitter Wanted" durch sogenannte Internettauschbörsen vorgeworfen.
Mit der Klage werden Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 951,80 EUR geltend gemacht. Die Klage wurde vor dem Amtsgericht Potsdam erhoben. Dieses hat den Beklagten aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung anzuzeigen, ob er sich gegen die Klage verteidigen will. Für diesen Fall soll binnen zwei weiteren Wochen auf die Klage inhaltlich erwidert werden.
Das Amtsgericht Charlottenburg hat erneut eine Klage wegen einer vermeintlichen von einem privaten Internetanschluss aus begangenen Urheberrechtsverletzung über einen Pee-to-Peer-Netzwerk (Filesharing) vollumfänglich abgewiesen (Urteil vom 30.09.2014, Aktenzeichen - 225 C 112-14). Der Klägerin war es nicht gelungen, die Verantwortlichkeit der Beklagten Anschlussinhaberin für die Urheberrechtsverletzung nachzuweisen.
Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Urteil vom 03.09.2014 (Aktenzeichen) 213 C 78-14 eine Klage in einem Filesharing-Prozess gegen unseren Mandanten vollumfänglich abgewiesen, da es der Klägerin nicht gelungen war, nachzuweisen, dass der Beklagte für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich war.
Abmahnung der MIG Film GmbH
In dem Verfahren ging es um eine durch die Kanzlei Schulenberg und Schenk im Auftrag der MIG Film GmbH im Jahr 2010 ausgesprochene Abmahnung wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung. Angeblich sollte der Beklagte bereits im Jahre 2009 ein Filmwerk über eine Internettauschbörse zum Download angeboten haben. Da der Beklagte sich keiner Schuld bewusst war, gab er zur Vermeidung von prozessualen Risiken zwar eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber den Ausgleich von Zahlungsansprüchen.
Aktuell versendet Rechtsanwalt Sebastian Deubelli aus Landshut im Auftrag der Firma Chromorange Photostock Abmahnungen wegen der Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Lichtbildwerken, die der Stockarchiv-Plattform Chromorange Photostock entnommen wurden. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe die in der Abmahnung näher bezeichnete Fotografie auf seiner Internetseite eingestellt und dadurch die den Fotografen zustehenden Nutzungsrechte der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt. Zudem sei sie ohne Urheberrechtsnachweis verwendet worden. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung der Kanzlei Sebastian Deubelli wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und es künftig zu unterlassen, das abgemahnte Lichtbildwerk im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
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