Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Verbot der Smartphone-Apps UberPOP und UberBlack oder vergleichbarer Apps zur gewerblichen Vermittlung von Personenförderungen im Land Berlin weiterhin Bestand hat. Damit hat es eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 11 L 353.14 Berlin) bestätigt.
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ein Urteil des Oberlandesgericht Hamburg aufgehoben, mit dem das Verbot der Verbreitung von Aufnahmen des Rappers „B.“ wegen der Verwendung von Musikstücken einer französischen Musikgruppe bestätigt worden war.
Die Kläger sind nach ihrer Darstellung Mitglieder der französischen Gothic-Band „Dark S.“, die in den Jahren 1999 bis 2004 mehrere Musikalben veröffentlicht hat. Der Beklagte tritt als Rapper unter dem Künstlernamen „B.“ auf. Die Kläger behaupten, der Beklagte habe bei 13 der von ihm veröffentlichen Rapstücke Musikabschnitte von durchschnittlich zehn Sekunden verwendet, die aus den Originalaufnahmen der Gruppe „Dark S.“ ohne Verwendung des jeweiligen Textes elektronisch kopiert („gesampelt“) worden seien. Diese Abschnitte habe der Beklagte jeweils als sich ständig wiederholende Tonschleife („Loop“) verwendet, mit einem Schlagzeug-Beat verbunden und darüber seinen Sprechgesang (Rap) aufgenommen. Die Kläger sehen darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte. Der Kläger zu 1 macht insoweit Rechte als Komponist, die übrigen Kläger jeweils Rechte als Textdichter geltend. Sie haben den Beklagten unter anderem auf Unterlassung und Zahlung einer Entschädigung für einen erlittenen immateriellen Schaden in Anspruch genommen.
Das Amtsgericht Köln hat mit seinem Urteil (Urt. v. 16.03.2015 - Az.: 137 C 474/14) eine Klage in einem Filesharing-Verfahren der Hanway Brown Ltd., vertreten durch die Rechtsanwälte Baumgarten Brandt, abgewiesen. Danach sei aufgrund mangelnder Nachweise über die Täterschaft des Beklagten, der Aktivlegitimation des Rechteinhabers sowie lediglich die Ermittlung einer IP-Adresse nicht ausreichend für eine erfolgreiche Klage von Baumgarten Brandt.
Das OLG Celle hat mit seinem Urteil vom 29.01.2015 (OLG Celle, Urt. v. 29.01.2015 – Az.: 13 U 58/14) entschieden, dass bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung der Webseitenbetreiber auch für das Auffinden der Inhalte im Google Cache verantwortlich ist und für deren Beseitigung zu sorgen hat.
Aktuell versendet die Kanzlei pixel.Law Rechtsanwälte aus Berlin im Auftrag des Fotografen hier Name des Fotografen einsetzen Abmahnungen wegen der Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Lichtbildwerken, die der Stockarchiv-Plattform pixelio.de entnommen wurden. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe die Fotografie mit dem Titel „Berlin 8633“ auf seiner Internetseite eingestellt und dadurch Urheberrechte des Fotografen Grzegorz Grygo verletzt.
Mit der Klage werden Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche im Rahmen einer Teilklage in Höhe von insgesamt 750,00 EUR geltend gemacht. Die Klage ist vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main erhoben. Dieses hat den Beklagten aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung anzuzeigen, ob er sich gegen die Klage verteidigen will. Für diesen Fall soll binnen zwei weiteren Wochen auf die Klage inhaltlich erwidert werden.
Aktuell versendet die Kanzlei pixel.Law Rechtsanwälte aus Berlin im Auftrag des Fotografen Benjamin Thorn Abmahnungen wegen der Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Lichtbildwerken. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe die Fotografie mit dem Titel „Jessy 021“ auf seiner Internetseite eingestellt und dadurch Urheberrechte des Fotografen Benjamin Thorn verletzt.
Aktuell versendet die Kanzlei pixel.Law Rechtsanwälte aus Berlin im Auftrag des Fotografen Grzegorz Grygo Abmahnungen wegen der Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Lichtbildwerken, die der Stockarchiv-Plattform pixelio.de entnommen wurden. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe die Fotografie mit dem Titel „Einnahmen_Ausgaben_7393“ auf seiner Internetseite eingestellt und dadurch Urheberrechte des Fotografen Grzegorz Grygo verletzt.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.11.2014 – 57 C 1312/14 entschieden, dass bereits der Vortrag über die bloße Möglichkeit der Nutzung des Internetanschlusses durch Dritte ausreicht, um die behauptete Täterschaft des Anschlussinhabers zu entkräften. Die Klage wegen einer angeblich von einem privaten Internetanschluss aus begangenen Urheberrechtsverletzung in einer Tauschbörse wurde vollumfänglich abgewiesen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Aktuell versendet die Kanzlei Sebastian Deubelli aus Landshut im Auftrag der Firma Blickwinkel, vertreten durch Torsten Schröer Abmahnungen wegen der Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Lichtbildwerken. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe die in der Abmahnung näher bezeichnete Fotografie auf seiner Internetseite eingestellt und dadurch die den Fotografen zustehenden Nutzungsrechte der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt. Zudem sei sie ohne Urheberrechtsnachweis verwendet worden. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung von Sebastian Deubelli wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und es künftig zu unterlassen, das abgemahnte Lichtbildwerk im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
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