Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute drei Urteile des Oberlandesgerichts Köln bestätigt, mit denen Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten wegen des Vorwurfs des Filesharing zugesprochen worden sind.
Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerherstellerinnen. Nach den Recherchen des von ihnen beauftragten Softwareunternehmens proMedia wurden am 19. Juni 2007, am 19. August 2007 und am 17. Dezember 2007 über IP-Adressen eine Vielzahl von Musiktiteln zum Herunterladen verfügbar gemacht. In den daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden die drei vor dem Oberlandesgericht in Anspruch genommenen Beklagten als Inhaber der den jeweiligen IP-Adressen zugewiesenen Internetanschlüsse benannt. Die Klägerinnen sehen hierin eine Verletzung ihrer Tonträgerherstellerrechte und ließen die Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen. Sie nehmen die Beklagten in verschiedenen Verfahren jeweils auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.000 € sowie auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.
In einem von uns geführten Verfahren hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit einem Hinweisbeschluss vom 29.05.2015 – 30 C 913/15 (45) darauf hingewiesen, dass es unzulässig ist, im Rahmen einer Filesharing-Klage „ins Blaue hinein“ zu bestreiten, dass die Familienmitglieder des beklagten Anschlussinhabers den Telefonanschluss mitnutzen.
Wir hatten mit der Klageerwiderung vorgetragen, dass neben unserem Mandanten, dem Beklagten, weitere erwachsene Personen, nämlich dessen Ehefrau und Kinder, Zugriff auf den Telefonanschluss hatten. Dies hatte die Rechteinhaberin, die Berlin Media Art, vertreten durch die Kanzlei c-Law GbR (Gesellschafter: Rechtsanwälte Schulenberg und Schenk), bestritten.
Am 11.06.15 wird sich der Bundesgerichtshof (I ZR 75/14 ) mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob ein Anschlussinhaber für die über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen haftet.
Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerherstellerinnen. Nach den Recherchen eines von ihnen beauftragten Softwareunternehmens wurden am 19. Juni 2007 über eine IP-Adresse 2.200 Musiktitel zum Herunterladen verfügbar gemacht. Die Staatsanwaltschaft ermittelte mithilfe des Internetproviders den Beklagten als Inhaber des der IP-Adresse zugewiesenen Internetanschlusses.
Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Rechtsanwalt Sebastian Deubelli mit Sitz in Landshut vor, in der diese im Auftrag der Künstleragentur Mai aus Berlin unter Geschäftsführung des Herrn Axel Lauer die angeblich rechtswidrige Zusendung einer Werbe-E-Mail an die genannte Agentur abmahnt.
Die Kanzlei MEDIUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH versendet aktuell im Auftrag der Japado Ltd. Abmahnungen wegen angeblich begangener Wettbewerbsverstöße, die hauptsächlich auf der Plattform e-Bay stattfinden.
Auch in der uns vorliegenden Abmahnung vertritt die MEDIUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Neuss die rechtlichen Interessen der Japado Ltd. aus Düsseldorf. Die Japado Ltd. vertreibt nach eigenen Angaben Schuhe auf der Verkaufsplattform e-Bay. In ihrer Abmahnung wirft die Rechtsanwaltskanzlei MEDIUS GmbH, unterzeichnet von Geschäftsführer und Rechtsanwalt Christian Behn, den Onlinehändlern vor, irreführende Angaben zu machen und zudem eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung zu verwenden.
Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Marion Stammen-Grote Rechtsanwältin im Auftrag des Herrn Moritz Salomon wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße bei ebay vor.
Die Abmahnung ist an einen Verkäufer auf dem Online-Marktplatz ebay gerichtet, der ein KMC Headset Adapterkabel für MacBook, iPhone, iPad, iPod angeboten hat. In der Abmahnung wird dem Anbieter vorgeworfen, als Privatverkäufer aufzutreten, obwohl er unter anderem aufgrund der Anzahl seiner Angebote tatsächlich gewerblich tätig sei. Weiterhin wird beanstandet, dass Kunden nicht über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt würden, im Internetauftritt die Pflichtangaben nach § 5 TMG fehlten und Gewährleistungsrechte ausgeschlossen würden.
Das Amtsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 18.06.2014 (Az. 161 C 145/14) über die Haftung eines Hotelbetreibers wegen Filesharings von Gästen seines Hotels zu entscheiden. Das Gericht wies die Klage des Rechteinhabers gegen den Hotelbetreiber ab, der sich für etwaiges Filesharing seiner Gäste nicht verantworten muss. Allerdings muss der Hotelbetreiber den W-LAN-Anschluss hinreichend sichern und ausreichend seinen Belehrungspflichten nachkommen, so die Richter.
Nach aktueller Medienberichterstattung versendet die Kanzlei Scharfenberg & Hämmerling Rechtsanwälte mit Sitz in Berlin und Hamburg im Auftrag des Fotografen Ralph Schneider Abmahnungen wegen der Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Fotografien, die dem Onlineshop www.markenglas.de entnommen worden sein sollen. Die alleinigen Verwertungsrechte an den dem genannten Lichtbild sollen bei Ralph Schneider liegen.
Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 09.12.2014 (Aktenzeichen 15 S 12/14) entschieden, dass der wegen illegalen Filesharings in Anspruch genommene Anschlussinhaber nicht im Familienkreis nachforschen muss, wer der wahre Täter der Rechtsverletzung ist, wenn er selbst als Täter ausscheidet. Geklagt hatte die Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH, vertreten durch die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt aus Berlin. In dem Berufungsurteil fand das Landgericht erfreulich klare Worte hinsichtlich der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur sog. Vermutung der Täterschaft sowie zur sekundären Darlegungslast des Beklagten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 16. April 2015 – I ZR 69/11 (Elektronische Leseplätze II) entschieden, dass Bibliotheken, Museen und Archive urheberrechtlich geschützte Werke, die sich in deren Bestand befinden, digitalisieren dürfen, um sie für Besucher an sogenannten elektronischen Leseplätzen vorzuhalten und es den Besuchern darüber hinaus zu ermöglichen, das Werk auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern. Zudem hat der BGH festgestellt, dass Bibliotheken, Museen und Archive nicht für unbefugte Vervielfältigungen des Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze haften.
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