Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Rechtsanwalt Sebastian Deubelli mit Sitz in Landshut vor, in der diese im Auftrag der Künstleragentur Mai aus Berlin unter Geschäftsführung des Herrn Axel Lauer die angeblich rechtswidrige Zusendung einer Werbe-E-Mail an die genannte Agentur abmahnt.
Die Kanzlei MEDIUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH versendet aktuell im Auftrag der Japado Ltd. Abmahnungen wegen angeblich begangener Wettbewerbsverstöße, die hauptsächlich auf der Plattform e-Bay stattfinden.
Auch in der uns vorliegenden Abmahnung vertritt die MEDIUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Neuss die rechtlichen Interessen der Japado Ltd. aus Düsseldorf. Die Japado Ltd. vertreibt nach eigenen Angaben Schuhe auf der Verkaufsplattform e-Bay. In ihrer Abmahnung wirft die Rechtsanwaltskanzlei MEDIUS GmbH, unterzeichnet von Geschäftsführer und Rechtsanwalt Christian Behn, den Onlinehändlern vor, irreführende Angaben zu machen und zudem eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung zu verwenden.
Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Marion Stammen-Grote Rechtsanwältin im Auftrag des Herrn Moritz Salomon wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße bei ebay vor.
Die Abmahnung ist an einen Verkäufer auf dem Online-Marktplatz ebay gerichtet, der ein KMC Headset Adapterkabel für MacBook, iPhone, iPad, iPod angeboten hat. In der Abmahnung wird dem Anbieter vorgeworfen, als Privatverkäufer aufzutreten, obwohl er unter anderem aufgrund der Anzahl seiner Angebote tatsächlich gewerblich tätig sei. Weiterhin wird beanstandet, dass Kunden nicht über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt würden, im Internetauftritt die Pflichtangaben nach § 5 TMG fehlten und Gewährleistungsrechte ausgeschlossen würden.
Das Amtsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 18.06.2014 (Az. 161 C 145/14) über die Haftung eines Hotelbetreibers wegen Filesharings von Gästen seines Hotels zu entscheiden. Das Gericht wies die Klage des Rechteinhabers gegen den Hotelbetreiber ab, der sich für etwaiges Filesharing seiner Gäste nicht verantworten muss. Allerdings muss der Hotelbetreiber den W-LAN-Anschluss hinreichend sichern und ausreichend seinen Belehrungspflichten nachkommen, so die Richter.
Nach aktueller Medienberichterstattung versendet die Kanzlei Scharfenberg & Hämmerling Rechtsanwälte mit Sitz in Berlin und Hamburg im Auftrag des Fotografen Ralph Schneider Abmahnungen wegen der Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Fotografien, die dem Onlineshop www.markenglas.de entnommen worden sein sollen. Die alleinigen Verwertungsrechte an den dem genannten Lichtbild sollen bei Ralph Schneider liegen.
Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 09.12.2014 (Aktenzeichen 15 S 12/14) entschieden, dass der wegen illegalen Filesharings in Anspruch genommene Anschlussinhaber nicht im Familienkreis nachforschen muss, wer der wahre Täter der Rechtsverletzung ist, wenn er selbst als Täter ausscheidet. Geklagt hatte die Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH, vertreten durch die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt aus Berlin. In dem Berufungsurteil fand das Landgericht erfreulich klare Worte hinsichtlich der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur sog. Vermutung der Täterschaft sowie zur sekundären Darlegungslast des Beklagten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 16. April 2015 – I ZR 69/11 (Elektronische Leseplätze II) entschieden, dass Bibliotheken, Museen und Archive urheberrechtlich geschützte Werke, die sich in deren Bestand befinden, digitalisieren dürfen, um sie für Besucher an sogenannten elektronischen Leseplätzen vorzuhalten und es den Besuchern darüber hinaus zu ermöglichen, das Werk auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern. Zudem hat der BGH festgestellt, dass Bibliotheken, Museen und Archive nicht für unbefugte Vervielfältigungen des Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze haften.
Das Tragen eines mit der Buchstabenkombination „FCK CPS“ beschrifteten Ansteckers im öffentlichen Raum ist vor dem Hintergrund des Grundrechts auf Meinungsfreiheit nicht ohne weiteres strafbar. Dies hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden und die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur sogenannten Kollektivbeleidigung bekräftigt. Die Verurteilung wegen Beleidung gemäß § 185 Strafgesetzbuch (StGB) setzt voraus, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht; ansonsten ist der Eingriff in die Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt.
Das Kammergericht hatte darüber zu entscheiden, ob es sich bei dem Libretto zum Musical „Hinterm Horizont“, das seit einigen Jahren im „Theater am Potsdamer Platz“ gezeigt wird und das Elemente des Lebens von Udo Lindenberg zum Gegenstand hat, um eine sogenannte unfreie Bearbeitung eines anderen selbständigen, urheberechtsfähigen Werkes handelt.
Der Kläger war 2005 an den Rockstar mit dem Entwurf eines Librettos, basierend auf der Biografie des Musikers und unter Einbeziehung von dessen Songs, herangetreten. Udo Lindenberg lehnte das Werk ab. Nachfolgend entstand auf der Grundlage des Librettos eines anderen Autors, des Beklagten zu 3), das nunmehr aufgeführte Musical „Hinterm Horizont“.
In einer von uns erstrittenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 24.03.2015 – I-20 U 187/14 – eine Abmahnung von Patrick Schöntag, vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Spies, als rechtsmissbräuchlich gewertet und daher die zuvor vom Landgericht Düsseldorf erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben. Zudem hat es den Streitwert auf 700,00 EUR reduziert. Das Landgericht war von einem Streitwert in Höhe von 15.000,00 EUR ausgegangen. Das OLG Düsseldorf sah dies in Anwendung des mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken neu eingeführten § 51 Abs. 3 Satz 2 GKG als überhöht an.
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