Die Berliner Kanzlei Pixel Law Rechtsanwälte verschickt aktuell Abmahnungen im Auftrag des Berliner FotografenGrzegorz Grygo wegen der Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Lichtbildwerken, die der Stockarchiv-Plattform pixelio.de entnommen wurden. Es drohen Schadensersatzansprüche in Höhe von mehreren hundert Euro.
Ein Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kann darin liegen, dass ein Arbeitnehmer privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter Verwendung seines dienstlichen Computers unbefugt und zum eigenen oder kollegialen Gebrauch auf dienstliche „DVD-“ bzw. „CD-Rohlinge“ kopiert. Das gilt unabhängig davon, ob darin zugleich ein strafbewehrter Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz liegt. Über einen solchen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden.
Aktuell versendet die Kanzlei Denecke Pries & Partneraus Berlin im Auftrag der ProPix GmbH Abmahnungen wegen der Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Lichtbildwerken. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe die in der Abmahnung näher bezeichnete Fotografie auf seiner Internetseite eingestellt und dadurch die den Fotografen zustehenden Nutzungsrechte der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt. Zudem sei sie ohne Urheberrechtsnachweis verwendet worden. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung der Kanzlei Denecke Pries & Partner wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und es künftig zu unterlassen, das abgemahnte Lichtbildwerk im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 09.07.2015 entschieden, dass der Betreiber einer Internetseite keine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer zugänglich sind, im Wege des Framing in seine eigene Internetseite einbindet (Az.: I ZR 46/12).
Die Panoramafreiheit bleibt erhalten. Das hat das EU-Parlament am 09.07.2015 mit überwältigender Mehrheit beschlossen. Damit ist es weiterhin jedermann gestattet, Fotografien von Gebäuden und Kunstwerken vom öffentlichen Straßengrund aufzunehmen und die Aufnahmen zu verwerten, beispielsweise auf Postkarten abzudrucken oder aber auf Facebook zu posten.
Die Kanzlei MEDIUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH versendet aktuell im Auftrag der Japado Ltd. Abmahnungen wegen angeblich begangener Wettbewerbsverstöße, die hauptsächlich auf der Plattform e-Bay stattfinden.
Auch in der uns vorliegenden Abmahnung vertritt die MEDIUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Neuss die rechtlichen Interessen der Japado Ltd. aus Düsseldorf. Die Japado Ltd. vertreibt nach eigenen Angaben Schuhe auf der Verkaufsplattform e-Bay. In ihrer Abmahnung wirft die Rechtsanwaltskanzlei MEDIUS GmbH, unterzeichnet von Geschäftsführer und Rechtsanwalt Christian Behn, den Onlinehändlern vor, irreführende Angaben zu machen und zudem eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung zu verwenden.
Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments hat einen Bericht über die Reform der EU-Urheberrechtsrichtlinie verabschiedet und damit für Aufsehen gesorgt. Denn danach soll die Abbildung von urheberrechtlich geschützten Werken im öffentlichen Raum durch den Rechteinhaber genehmigt werden müssen. Bisher sieht das deutsche Urheberrecht nach dem Grundsatz der Panoramafreiheit vor, dass es Fotografen erlaubt ist, Bilder von öffentlich zugänglicher Kunst wie auch von Gebäuden in der Außenansicht zu machen, um diese anschließend zu veröffentlichen und selbst kommerziell zu verwerten (§ 59 Abs. 1 UrhG). Sollte sich dies ändern, würden damit bei der Verwendung von Fotografien insbesondere im Internet und in den Medien, erhebliche Einschränkungen einhergehen. Nach dem Bericht soll nämlich die kommerzielle Nutzung der Fotografien dann nur noch erlaubt sein, wenn der Rechteinhaber, also der Architekt oder der Künstler, zuvor sein Einverständnis zu der Nutzung erteilt hat.
Das Amtsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 18.06.2014 (Az. 161 C 145/14) über die Haftung eines Hotelbetreibers wegen Filesharings von Gästen seines Hotels zu entscheiden. Das Gericht wies die Klage des Rechteinhabers gegen den Hotelbetreiber ab, der sich für etwaiges Filesharing seiner Gäste nicht verantworten muss. Allerdings muss der Hotelbetreiber den WLAN Anschluss hinreichend sichern und ausreichend seinen Belehrungspflichten nachkommen, so die Richter.
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen im Allgemeinen keine – vergütungspflichtige – öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellt.
Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten Rechte zur Nutzung von Werken der Tonkunst (mit oder ohne Text) wahr. Sie ist von der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) und der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) ermächtigt, die von diesen wahrgenommenen Rechte und Ansprüche der Urheber von Sprachwerken (VG Wort) sowie der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller (GVL) geltend zu machen. Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt eine zahnärztliche Praxis. In deren Wartebereich werden Hörfunksendungen als Hintergrundmusik übertragen.
Das Landgericht Berlin hat in einem von uns geführten Verfahren mit Beschluss vom 19.05.2015 – 16 O 175/15 – entschieden, dass die Fotografie eines gemeinfreien Gemäldes Lichtbildschutz gemäß § 72 UrhG genießt und insofern an den Urheberschutz von Fotografien lediglich geringe Anforderungen zu stellen sind. Insbesondere eine schöpferische Leistung sei beim einfachen Lichtbildschutz nicht erforderlich. Vielmehr genüge ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung. Diese trete bei Gemäldefotografien in der verzerrungsfreien Wiedergabe des Kunstwerkes unter Ausblendung von Lichtreflexen unter der Wahl des Bildausschnittes zu Tage.
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