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Einstweilige Verfügung
Einstweilige Verfügung

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt einen Verfügungsgrund voraus. Dieser liegt dann vor, wenn nach objektiven Maßstäben zu befürchten steht, dass eine Veränderung des bestehenden Zustandes bevorsteht, die die Durchsetzung des Anspruches gefährdet. Das ist bei unmittelbar bevorstehenden Rechtsverletzungen der Fall. Aber auch bei einer bereits eingetretenen Rechtsverletzung folgt aus deren Wiederholungsgefahr regelmäßig die Gefahr einer nicht hinzunehmenden Rechtsverletzung. Die Eilbedürftigkeit wird lediglich im Wettbewerbsrecht (§ 12 UWG) vermutet. In den übrigen Rechtsgebieten muss sie explizit festgestellt werden. Hieran werden allerdings in der Praxis keine all zu hohen Anforderungen gestellt.

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Wir starten mit diesem Beitrag wie bereits angekündigt eine Serie zum rechtssicheren Mail-Marketing. Der Schwerpunkt der Beiträge wird zunächst auf dem Versand von Werbe-E-Mails und Newslettern liegen, wobei es hier zunächst um den rechtssicheren Erwerb von Empfänger-E-Mailadressen gehen soll. Grundsätzlich  bedarf es nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG zum Versand jeder werbenden E-Mail oder sonstiger elektronischen Post der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers und zwar unterschiedslos ob es sich hierbei um Unternehmer oder Verbraucher handelt.

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Der Bundesgerichthof hat mit Urteil vom 12.02.2015 entschieden, dass ein Kulturbetrieb, der seine Räumlichkeiten für die Aufführung von Musikwerken zur Verfügung stellt, die Veranstaltung in seinem Veranstaltungskalender bewirbt und die Bewirtungserlöse vereinnahmt, als Veranstalter im Sinne des § 13b UrhWG gilt, und somit die Verpflichtung hat, die Veranstaltung bei der GEMA anzumelden (BGH Urteil vom 12.2.2015 – I ZR 204/13).

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Würfel, auf denen News steht
Foto: Claudia Paulussen/AdobeStock

Eine Privatperson, die auf einem Paparazzi-Foto zu sehen ist, hat gegen die Bildnisveröffentlichung einen Unterlassungsanspruch (BGH, Urteil vom 21.04.2015 – VI ZR 245/14). Das hat der BGH in einem Fall entschieden, in dem eine Frau auf einem in der Bild-Zeitung veröffentlichten Foto im Bikini auf einer Liege am Strand von El Arenal auf Mallorca im Hintergrund zu sehen ist. Im Vordergrund zeigt das Bild einen prominenten Fußballspieler vor einer Mülltonne, in die er einen Eimer leert. In dem Bildabschnitt, der die Mülltonne zeigt, findet sich der Text: „Strohhut, dunkle Sonnenbrille: A. am Strand von El Arenal. Vorbildlich entsorgt er seinen Abfall“. Im Hintergrund sind mehrere Personen auf Strandliegen zu sehen. Am rechten Bildrand, auf der Liege unmittelbar hinter A., ist die Klägerin in einem Bikini zu erkennen. In dem Beitrag zu dem Bild heißt es u. a.: „Sonne, Strand, Strauchdiebe. Gestern sahen wir Star A. (25) in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann. Jetzt wurde er Opfer einer Straftat.“

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Aktuell versendet die Kanzlei pixel.Law Rechtsanwälte aus Berlin im Auftrag des Fotografen Uwe Steinbrich Abmahnungen wegen der Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Lichtbildwerken, die der Stockarchiv-Plattform pixelio.de entnommen wurden. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe die in der Abmahnung näher bezeichnete Fotografie auf seiner Internetseite eingestellt und dadurch die den Fotografen zustehenden Nutzungsrechte der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt. Zudem sei sie ohne Urheberrechtsnachweis verwendet worden. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung von pixel.Law wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und es künftig zu unterlassen, das abgemahnte Lichtbildwerk im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

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Wir starten in der kommenden Woche eine neue Serie zum rechtssicheren Mail-Marketing. Der Schwerpunkt der Beiträge wird zunächst auf dem Versand von Werbe-E-Mails und Newslettern liegen, wobei es hier zunächst um den rechtssicheren Erwerb von Empfänger-E-Mailadressen gehen soll. Grundsätzlich  bedarf es nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG zum Versand jeder werbenden E-Mail oder sonstiger elektronischen Post der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers und zwar unterschiedslos ob es sich hierbei um Unternehmer oder Verbraucher handelt. In diesem Beitrag geben wir einen inhaltlichen Überblick:

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Die Kanzlei MEDIUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH versendet aktuell im Auftrag der Japado Ltd. Abmahnungen wegen angeblich begangener Wettbewerbsverstöße. Die Japado Ltd. vertreibt nach eigenen Angaben Schuhe auf der Verkaufsplattform e-Bay. Mit der Abmahnung wirft die Rechtsanwaltskanzlei MEDIUS GmbH, unterzeichnet von Geschäftsführer und Rechtsanwalt Christian Behn, dem abgemahnten Onlinehändler vor, irreführende Angaben zu machen, indem der Begriff "Moonboots" verwendet wird, obwohl keine Schuhe der Marke "Moon Boots" verkauft werden.

Einstweilige Verfügung
Einstweilige Verfügung

Die Unterlassungsansprüche aus einer Abmahnung werden regelmäßig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass Abgemahnte die Fristen in den Abmahnungen oftmals nicht ernst nehmen und dann erst zu uns kommen, wenn der Gerichtsvollzieher mit der einstweiligen Verfügung vor der Türe steht. Wir starten in der nächsten Woche eine Serie zum einstweiligen Verfügungsverfahren. Die Beiträge sollen Ihnen einen kompakten und verständlichen Einblick den Ablauf eines einstweiligen Verfügungsverfahrens geben.

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Aktuell mahnen mehrere Kanzleien unerwünschte Telefonwerbung ab. Es wird behauptet, Privatpersonen seien ohne deren Einwilligung zu Werbezwecken angerufen worden. Mit der Abmahnung werden Unterlassungs-, Auskunfts-, Aufwendungsersatz- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist eine Unterlassungserklärung abzugeben und die geltend gemachten Kosten zu erstatten.

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Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat es einem Händler aus Oldenburg gestattet, mit einem im Internet veröffentlichten Testergebnis zu werben. Damit ist eine Entscheidung des Landgerichts Oldenburg geändert worden.

Der Händler warb in einem Bestellmagazin für einen Staubsauger und pries diesen mit dem Testergebnis „sehr gut“ an. Als Fundstelle für das Testergebnis nannte er ein Internetportal. Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, forderte den Händler auf, die Werbung zu unterlassen. Er vertrat die Auffassung, dass die Bezugnahme auf ein im Internet veröffentlichtes Testergebnis wettbewerbswidrig sei. Der Händler weigerte sich, die Werbung einzustellen, weswegen der Wettbewerbsverband ihn vor dem Landgericht Oldenburg auf Unterlassung in Anspruch nahm. Das Landgericht gab dem Wettbewerbsverband Recht und führte zur Begründung aus, dass der Hinweis allein auf eine Fundstelle im Internet unzulässig sei. Der Verbraucher müsse die Möglichkeit haben, anhand der Fundstelle das Testergebnis auch ohne Internet nachlesen zu können.