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Amtsgericht Koblenz weist Klage von Tele München vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer wegen Beweisverwertungsverbot der ermittelten IP Adressen ab

Das Amtsgericht Koblenz hat in einem von uns gegen die Tele München (vertreten von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer) geführten Verfahren entschieden, dass die in einem Auskunftsverfahren nach §101 Abs. 9 UrhG erlangten Daten des Anschlussinhabers einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, sofern der Telefonnetzbetreiber nicht identisch mit dem Vertragspartner des Telefonanschlussinhabers ist. Das ist dann der Fall, wenn der Endkunde seinen Internet-Access-Vertrag mit einem sogenannten Reseller abschließt, der den Zugang zum Internet als Leistung im eigenen Rahmen erbringt, hierfür aber die Telekommunikationsnetze der Netzbetreiber nutzt. Das Amtsgericht Koblenz hatte dies bereits mehrfach so entschieden. Neu an dieser Entscheidung ist, dass nach Auffassung des Amtsgerichts Koblenz das Beweisverwertungsverbot auch für diejenigen Daten gilt, bei denen der Anschlussinhaber Endkunde eines der Konzerntöchter des Netzbetreibers ist. Im vorliegenden Fall war der Netzbetreiber die Deutsche Telekom AG. Vertragspartner des Abgemahnten Anschlusses Inhabers war die Telekom Deutschland GmbH.

von Carl Christian Müller

Serie zum rechtssicheren Mail-Marketing – Folge 3: Die Einwilligung des Empfängers Teil 2

In der vorrangegangen Folge (hier finden Sie eine Übersicht über alle Folgen der Seriehaben wir uns mit den Voraussetzungen beschäftigt, die an eine rechtswirksame Einwilligungserklärung zu stellen sind, die über ein Internetangebot eingeholt wurden. Heute soll es um die Einwilligungserklärung gehen, die offline, also beispielsweise über Formulare oder Werbeprospekte eingeholte werden. Auch hier ist wieder zwischen den wettbewerbsrechtlichen und den datenschutzrechtlichen Anforderungen zu unterscheiden.

Serie zum einstweiligen Verfügungsverfahren – Folge 3: Die Abschlusserklärung

Einstweilige Verfügung
Einstweilige Verfügung

In der letzten Folge haben wir uns mit den Rechtsmitteln, die gegen die einstweilige Verfügung möglich sind, beschäftigt. Was aber, wenn man die einstweilige Verfügung akzeptieren will, weil die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen ist oder aber man auf eine kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzung aus anderen Gründen verzichten will? Auch hier ist es unbedingt erforderlich, auf die einstweilige Verfügung zu reagieren. Bleibt man in diesen Fällen untätig, droht eine kostenpflichte Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung. Die Abschlusserklärung stellt die rechtsverbindliche Erklärung des Antragsgegners dar, dass er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung akzeptiert.

Serie zum einstweiligen Verfügungsverfahren – Folge 2: Die Rechtsmittel gegen die Einstweilige Verfügung (Widerspruch und Berufung)

Einstweilige Verfügung
Einstweilige Verfügung

Die einstweilige Verfügung kann entweder ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergehen oder nach mündlicher Verhandlung in Form eines Urteils, §§ 936, 922 Abs. 1 ZPO. Gegen die im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Vor Einlegung des Widerspruchs sollte zunächst die Antragsschrift bei Gericht bzw. die gesamte Gerichtsakte angefordert werden. Möglicherweise ergeben sich hieraus Anhaltspunkte für Fehler bei der Zustellung, die eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung allein aus formalen Gründen rechtfertigt. Der Widerspruch ist nicht fristgebunden, bei zu langem Zuwarten können die Rechte des Antragsgegners jedoch verwirkt sein. Sofern ein Landgericht die einstweilige Verfügung erlassen hat, muss der Widerspruch durch einen Anwalt erklärt werden, da insoweit Anwaltszwang herrscht.

von Carl Christian Müller

Serie zum rechtssicheren Mail-Marketing – Folge 2: Die Einwilligung des Empfängers

Beim rechtssicheren E-Mail-Marketing ist mitunter der wichtigste Punkt, die vorherige Einwilligung des Empfängers der Werbemaßnahme einzuholen. In den nachfolgenden Beiträgen wird es hierum gehen (hier finden Sie eine Übersicht über alle Folgen der Serie rechtssicheres Mail-Marketing). Für heute werden wir uns mit der Frage beschäftigen, wie Sie über Online-Angebote rechtssicher Empfänger-E-Mailadressen generieren.

Serie zum einstweiligen Verfügungsverfahren – Folge 1: Der Verfügungsgrund

Einstweilige Verfügung
Einstweilige Verfügung

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt einen Verfügungsgrund voraus. Dieser liegt dann vor, wenn nach objektiven Maßstäben zu befürchten steht, dass eine Veränderung des bestehenden Zustandes bevorsteht, die die Durchsetzung des Anspruches gefährdet. Das ist bei unmittelbar bevorstehenden Rechtsverletzungen der Fall. Aber auch bei einer bereits eingetretenen Rechtsverletzung folgt aus deren Wiederholungsgefahr regelmäßig die Gefahr einer nicht hinzunehmenden Rechtsverletzung. Die Eilbedürftigkeit wird lediglich im Wettbewerbsrecht (§ 12 UWG) vermutet. In den übrigen Rechtsgebieten muss sie explizit festgestellt werden. Hieran werden allerdings in der Praxis keine all zu hohen Anforderungen gestellt.

von Carl Christian Müller

Serie zum rechtssicheren Mail-Marketing - Folge 1: Begriff der Werbung

Wir starten mit diesem Beitrag wie bereits angekündigt eine Serie zum rechtssicheren Mail-Marketing. Der Schwerpunkt der Beiträge wird zunächst auf dem Versand von Werbe-E-Mails und Newslettern liegen, wobei es hier zunächst um den rechtssicheren Erwerb von Empfänger-E-Mailadressen gehen soll. Grundsätzlich  bedarf es nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG zum Versand jeder werbenden E-Mail oder sonstiger elektronischen Post der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers und zwar unterschiedslos ob es sich hierbei um Unternehmer oder Verbraucher handelt.

von Carl Christian Müller

BGH: Zur Verpflichtung eine Veranstaltung bei der GEMA anzumelden

Der Bundesgerichthof hat mit Urteil vom 12.02.2015 entschieden, dass ein Kulturbetrieb, der seine Räumlichkeiten für die Aufführung von Musikwerken zur Verfügung stellt, die Veranstaltung in seinem Veranstaltungskalender bewirbt und die Bewirtungserlöse vereinnahmt, als Veranstalter im Sinne des § 13b UrhWG gilt, und somit die Verpflichtung hat, die Veranstaltung bei der GEMA anzumelden (BGH Urteil vom 12.2.2015 – I ZR 204/13).

von Carl Christian Müller

BGH: Privatpersonen müssen die Veröffentlichung von Bildern auch dann nicht dulden, wenn im Vordergrund eine prominente Person abgebildet ist

Würfel, auf denen News steht
Foto: Claudia Paulussen/AdobeStock

Eine Privatperson, die auf einem Paparazzi-Foto zu sehen ist, hat gegen die Bildnisveröffentlichung einen Unterlassungsanspruch (BGH, Urteil vom 21.04.2015 – VI ZR 245/14). Das hat der BGH in einem Fall entschieden, in dem eine Frau auf einem in der Bild-Zeitung veröffentlichten Foto im Bikini auf einer Liege am Strand von El Arenal auf Mallorca im Hintergrund zu sehen ist. Im Vordergrund zeigt das Bild einen prominenten Fußballspieler vor einer Mülltonne, in die er einen Eimer leert. In dem Bildabschnitt, der die Mülltonne zeigt, findet sich der Text: „Strohhut, dunkle Sonnenbrille: A. am Strand von El Arenal. Vorbildlich entsorgt er seinen Abfall“. Im Hintergrund sind mehrere Personen auf Strandliegen zu sehen. Am rechten Bildrand, auf der Liege unmittelbar hinter A., ist die Klägerin in einem Bikini zu erkennen. In dem Beitrag zu dem Bild heißt es u. a.: „Sonne, Strand, Strauchdiebe. Gestern sahen wir Star A. (25) in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann. Jetzt wurde er Opfer einer Straftat.“

von Carl Christian Müller

Pixel.Law mahnt im Namen des Fotografen Steinbrich Lichtbildwerke von der Stockarchiv-Plattform pixelio.de ab

Aktuell versendet die Kanzlei pixel.Law Rechtsanwälte aus Berlin im Auftrag des Fotografen Uwe Steinbrich Abmahnungen wegen der Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Lichtbildwerken, die der Stockarchiv-Plattform pixelio.de entnommen wurden. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe die in der Abmahnung näher bezeichnete Fotografie auf seiner Internetseite eingestellt und dadurch die den Fotografen zustehenden Nutzungsrechte der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt. Zudem sei sie ohne Urheberrechtsnachweis verwendet worden. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung von pixel.Law wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und es künftig zu unterlassen, das abgemahnte Lichtbildwerk im Internet öffentlich zugänglich zu machen.