Die einstweilige Verfügung kann entweder ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergehen oder nach mündlicher Verhandlung in Form eines Urteils, §§ 936, 922 Abs. 1 ZPO. Gegen die im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Vor Einlegung des Widerspruchs sollte zunächst die Antragsschrift bei Gericht bzw. die gesamte Gerichtsakte angefordert werden. Möglicherweise ergeben sich hieraus Anhaltspunkte für Fehler bei der Zustellung, die eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung allein aus formalen Gründen rechtfertigt. Der Widerspruch ist nicht fristgebunden, bei zu langem Zuwarten können die Rechte des Antragsgegners jedoch verwirkt sein. Sofern ein Landgericht die einstweilige Verfügung erlassen hat, muss der Widerspruch durch einen Anwalt erklärt werden, da insoweit Anwaltszwang herrscht.
Beim rechtssicheren E-Mail-Marketing ist mitunter der wichtigste Punkt, die vorherige Einwilligung des Empfängers der Werbemaßnahme einzuholen. In den nachfolgenden Beiträgen wird es hierum gehen (hier finden Sie eine Übersicht über alle Folgen der Serie rechtssicheres Mail-Marketing). Für heute werden wir uns mit der Frage beschäftigen, wie Sie über Online-Angebote rechtssicher Empfänger-E-Mailadressen generieren.
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt einen Verfügungsgrund voraus. Dieser liegt dann vor, wenn nach objektiven Maßstäben zu befürchten steht, dass eine Veränderung des bestehenden Zustandes bevorsteht, die die Durchsetzung des Anspruches gefährdet. Das ist bei unmittelbar bevorstehenden Rechtsverletzungen der Fall. Aber auch bei einer bereits eingetretenen Rechtsverletzung folgt aus deren Wiederholungsgefahr regelmäßig die Gefahr einer nicht hinzunehmenden Rechtsverletzung. Die Eilbedürftigkeit wird lediglich im Wettbewerbsrecht (§ 12 UWG) vermutet. In den übrigen Rechtsgebieten muss sie explizit festgestellt werden. Hieran werden allerdings in der Praxis keine all zu hohen Anforderungen gestellt.
Wir starten mit diesem Beitragwie bereits angekündigt eine Serie zum rechtssicheren Mail-Marketing. Der Schwerpunkt der Beiträge wird zunächst auf dem Versand von Werbe-E-Mails und Newslettern liegen, wobei es hier zunächst um den rechtssicheren Erwerb von Empfänger-E-Mailadressen gehen soll. Grundsätzlich bedarf es nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG zum Versand jeder werbenden E-Mail oder sonstiger elektronischen Post der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers und zwar unterschiedslos ob es sich hierbei um Unternehmer oder Verbraucher handelt.
Der Bundesgerichthof hat mit Urteil vom 12.02.2015 entschieden, dass ein Kulturbetrieb, der seine Räumlichkeiten für die Aufführung von Musikwerken zur Verfügung stellt, die Veranstaltung in seinem Veranstaltungskalender bewirbt und die Bewirtungserlöse vereinnahmt, als Veranstalter im Sinne des § 13b UrhWG gilt, und somit die Verpflichtung hat, die Veranstaltung bei der GEMA anzumelden (BGH Urteil vom 12.2.2015 – I ZR 204/13).
Eine Privatperson, die auf einem Paparazzi-Foto zu sehen ist, hat gegen die Bildnisveröffentlichung einen Unterlassungsanspruch (BGH, Urteil vom 21.04.2015 – VI ZR 245/14). Das hat der BGH in einem Fall entschieden, in dem eine Frau auf einem in der Bild-Zeitung veröffentlichten Foto im Bikini auf einer Liege am Strand von El Arenal auf Mallorca im Hintergrund zu sehen ist. Im Vordergrund zeigt das Bild einen prominenten Fußballspieler vor einer Mülltonne, in die er einen Eimer leert. In dem Bildabschnitt, der die Mülltonne zeigt, findet sich der Text: „Strohhut, dunkle Sonnenbrille: A. am Strand von El Arenal. Vorbildlich entsorgt er seinen Abfall“. Im Hintergrund sind mehrere Personen auf Strandliegen zu sehen. Am rechten Bildrand, auf der Liege unmittelbar hinter A., ist die Klägerin in einem Bikini zu erkennen. In dem Beitrag zu dem Bild heißt es u. a.: „Sonne, Strand, Strauchdiebe. Gestern sahen wir Star A. (25) in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann. Jetzt wurde er Opfer einer Straftat.“
Aktuell versendet die Kanzlei pixel.Law Rechtsanwälte aus Berlin im Auftrag des Fotografen Uwe Steinbrich Abmahnungen wegen der Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Lichtbildwerken, die der Stockarchiv-Plattform pixelio.de entnommen wurden. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe die in der Abmahnung näher bezeichnete Fotografie auf seiner Internetseite eingestellt und dadurch die den Fotografen zustehenden Nutzungsrechte der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt. Zudem sei sie ohne Urheberrechtsnachweis verwendet worden. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung von pixel.Law wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und es künftig zu unterlassen, das abgemahnte Lichtbildwerk im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
Wir starten in der kommenden Woche eine neue Serie zum rechtssicheren Mail-Marketing. Der Schwerpunkt der Beiträge wird zunächst auf dem Versand von Werbe-E-Mails und Newslettern liegen, wobei es hier zunächst um den rechtssicheren Erwerb von Empfänger-E-Mailadressen gehen soll. Grundsätzlich bedarf es nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG zum Versand jeder werbenden E-Mail oder sonstiger elektronischen Post der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers und zwar unterschiedslos ob es sich hierbei um Unternehmer oder Verbraucher handelt. In diesem Beitrag geben wir einen inhaltlichen Überblick:
Die Kanzlei MEDIUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH versendet aktuell im Auftrag der Japado Ltd. Abmahnungen wegen angeblich begangener Wettbewerbsverstöße. Die Japado Ltd. vertreibt nach eigenen Angaben Schuhe auf der Verkaufsplattform e-Bay. Mit der Abmahnung wirft die Rechtsanwaltskanzlei MEDIUS GmbH, unterzeichnet von Geschäftsführer und Rechtsanwalt Christian Behn, dem abgemahnten Onlinehändler vor, irreführende Angaben zu machen, indem der Begriff "Moonboots" verwendet wird, obwohl keine Schuhe der Marke "Moon Boots" verkauft werden.
Die Unterlassungsansprüche aus einer Abmahnung werden regelmäßig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass Abgemahnte die Fristen in den Abmahnungen oftmals nicht ernst nehmen und dann erst zu uns kommen, wenn der Gerichtsvollzieher mit der einstweiligen Verfügung vor der Türe steht. Wir starten in der nächsten Woche eine Serie zum einstweiligen Verfügungsverfahren. Die Beiträge sollen Ihnen einen kompakten und verständlichen Einblick den Ablauf eines einstweiligen Verfügungsverfahrens geben.
Privatsphären-Einstellungen
Diese Seite nutzt Website Tracking-Technologien von Dritten, um ihre Dienste anzubieten, stetig zu verbessern und Werbung entsprechend der Interessen der Nutzer anzuzeigen. Ich bin damit einverstanden und kann meine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder ändern.
Schützt vor Cross-Site-Request-Forgery Angriffen.
Speicherdauer: Dieses Cookie bleibt nur für die aktuelle Browsersitzung bestehen.
Speichert die aktuelle PHP-Session.
Speicherdauer: Dieses Cookie bleibt nur für die aktuelle Browsersitzung bestehen.
Anbieter: Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA Sitz in Europa: Google Dublin, Google Ireland Ltd., Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland
Technischer Name: _ga,_gat_gtag_GTM_KTHDX65,_gid
Anbieter: Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA Sitz in Europa: Google Dublin, Google Ireland Ltd., Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland
Technischer Name: _ga,_gat_gtag_GTM_KTHDX65,_gid
Google Ads
Dies ist ein Werbedienst. Dieser Dienst kann verwendet werden, um Nutzern personalisierte oder nicht personalisierte Werbung anzuzeigen.
Google Ads Conversion Tracking
Dies ist ein Conversion Tracking-Service.
Google Ads Conversion
Dies ist ein Conversion Marketing Service zur Erfolgsmessung von Werbekampagnen.
Google Ads Remarketing
Dies ist ein Remarketing-Service.
Anbieter: Google Ireland Limited, Alphabet Inc., Google LLC
Speicherdauer: Die tatsächliche Dauer der Speicherung der verarbeiteten Daten kann von uns nicht beeinflusst werden.
Ermöglicht das Speichern werbebezogener Cookies (Web) oder Gerätekennungen (Apps)
Anbieter: Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA Sitz in Europa: Google Dublin, Google Ireland Ltd., Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland
Legt die Einwilligung für das Senden von Nutzerdaten zu Onlinewerbezwecken an Google fest.
Anbieter: Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA Sitz in Europa: Google Dublin, Google Ireland Ltd., Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland
Speicherdauer: 2 Jahre
Technischer Name: _gali
Legt die Einwilligung für personalisierte Anzeigen fest.
Anbieter: Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA Sitz in Europa: Google Dublin, Google Ireland Ltd., Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland
Speicherdauer: 2 Jahre
Technischer Name: _gali
Ermöglicht das Speichern von analysebezogenen Daten wie Cookies (Web) oder Gerätekennungen (Apps), z. B. die Besuchsdauer.
Anbieter: Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA Sitz in Europa: Google Dublin, Google Ireland Ltd., Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland
Speicherdauer: 2 Jahre
Technischer Name: _gali
Ermöglicht das Speichern, das die Funktionen der Website oder App unterstützt, z. B. Spracheinstellungen.
Anbieter: Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA Sitz in Europa: Google Dublin, Google Ireland Ltd., Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland
Speicherdauer: 2 Jahre
Technischer Name: _gali
Ermöglicht das Speichern von Daten mit Bezug zur Personalisierung, z. B. Videoempfehlungen.
Anbieter: Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA Sitz in Europa: Google Dublin, Google Ireland Ltd., Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland
Speicherdauer: 2 Jahre
Technischer Name: _gali
Ermöglicht das Speichern von sicherheitsbezogenen Daten, z. B. für Authentifizierungsfunktionen, Betrugsprävention und andere Schutzmechanismen für Nutzer.