Immer wieder erreichen uns Anfragen von Betroffenen, die eine Abmahnung von Frommer Legal erhalten haben. Der Sci-Fi-Action Blockbuster, Dune, ist in letzter Zeit vermehrt Gegenstand dieser Abmahnungen. Von den Abgemahnten wird regelmäßig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert sowie die Zahlung von über 900 EUR.
Die Landesanstalt für Medien NRW hat zu Recht gegenüber zwei Anbietern mit Sitz in Zypern insgesamt drei Internetseiten mit frei zugänglichen pornografischen Inhalten beanstandet und deren Verbreitung in dieser Form in Deutschland in Zukunft untersagt. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf mit Beschlüssen vom 30.11.2021 entschieden und entsprechende Anträge der zyprischen Gesellschaften auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt (Az. 27 L 1414/20, 27 L 1415/20, 27 L 1416/20).
Das Speichern von nicht-notwendigen Cookies sowie die wahrheitswidrige Angabe, nicht-notwendige Cookies seien deaktiviert, stellen wettbewerbsrechtliche Verstöße dar. Die Kosten für eine solche Abmahnung sind erstattungsfähig. Dies hat das Landgericht (LG) Frankfurt mit Urteil vom 19.10.2021 entschieden (Az. 3-06 O 24/21).
Das deutsche Urheberrecht sieht eine Deckelung der gegnerischen Rechtsanwaltskosten vor, sofern eine Person mit einer Abmahnungkonfrontiert ist, die das urheberrechtlich geschützte Werk weder für gewerbliche noch für eine selbstständige Tätigkeit genutzt hat. Mit der Frage, ob diese Regelung mit dem EU-Recht vereinbar ist, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu entscheiden (Az. C-559/20). Generalanwalt Campos Sánchet-Bordona hat nunmehr am 11.11.2021 seine Schlussanträge zu dieser Frage gestellt.
Das "Ständige Schiedsgericht für die dritte Liga beim Deutschen Fußballbund" hat gegen den FC Carl Zeiss Jena e.V. wegen der Verhaltens eines Anhängers bei Heim- und Auswärtsspielen eine Geldstrafe verhängt. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 04.11.2021 entschied verstößt der Schiedspruch nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt (Az. I ZB 54/20).
Der Werbeslogan eines Getränkelieferdienstes „Günstig wie im Supermarkt“ wurde vom Hanseatischen Oberlandesgericht mit Beschluss vom 03.02.2021 als nicht irreführend befunden. So sei für den Markt erkenntlich, dass sich diese Aussage nicht auf das gesamte Sortiment beziehe. Außerdem würde dadurch nicht zwangsläufig suggeriert, dass andere Getränkemärkte ein Produkt stets zu höheren Preisen anbieten (Az. 3 U 136/20).
Der Kläger im vorliegenden Sachverhalt ist Fotograf und entdeckte auf der Website des Beklagten 180 seiner Fotografien, die dieser ohne Lizenz veröffentlicht und genutzt hatte. Nach einer Abmahnung wegen der unberechtigten Verwendung von Fotos, klagte der Fotograf vor dem Landgericht (LG) Frankenthal. Grundsätzlich hat der Urheber Anspruch auf die Abgabe einer Unterlassungserklärungsowie auf die Zahlung von Schadensersatz, werden seine Werke ohne sein Einverständnis verwendet. Zur Berechnung des Schadensersatzes gibt es unterschiedliche Methoden. Das LG Frankenthal hat nunmehr in seinem Urteil vom 20.07.2021 den Betrag nach "freier Beweiswürdigung" festgesetzt (Az. 6 O 202/19). Das erstaunliche: Bei Festlegung der Schadensersatz-Höhe berücksichtigte das Gericht einen "Mengenrabatt", wie er laut einem Sachverständigen bei rechtmäßiger Lizensierung von 180 Bildern angefallen wäre.
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 09.09.2021 in drei Verfahren über die Frage entschieden, ob Influencerinnen mit ihren Instagram-Beiträgen gegen die Pflicht zur Kennzeichnung von Werbung verstoßen haben (Az. I ZR 90/20, I ZR 125/20, I ZR 126/20). Zuvor hatten die beklagten Influencerinnen von dem Kläger eine Abmahnung wegen Schleichwerbungerhalten. wie der BGH nunmehr feststellte, sind die streitgegenständlichen Instagram-Beiträge nicht ausreichend als Werbung gekennzeichnet.
Immer wieder erreichen uns Anfragen von Mandanten, die ein Schreiben der Rechtsanwälte Meissner & Meissner im Namen des Fotografens Tom Wagner erhalten haben. In diesen Fällen handelt es sich regelmäßig um eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzungen.Grundlage dieser Abmahnungen ist die Nutzung und Veröffentlichung von Tom Wagner Fotografien ohne Lizenz. In vielen Fällen verfügen die Nutzer der Fotos über eine Lizenz, haben jedoch im Rahmen der Fotonutzung Tom Wagner nicht als Urheber des Fotos benannt. Von den Betroffenen wird in der Regel die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Schadensersatz sowie der entstandenen Rechtanwaltskostengefordert. Wir können Ihnen helfen sich gegen eine Abmahnung zu verteidigen!
Die unter anderem auf Wettbewerbsrecht spezialisierte 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom 13.08.2021 (Az. 33 O 16380/18) einer Klage gegen den Veranstalter des staatlichen Glücksspiels „LOTTOBayern“ auf Unterlassung wegen unzulässiger Glücksspielwerbung stattgegeben.
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