Uns liegen in mehreren Fällen Abmahnungen des „Verbandes sozialer Wettbewerb“ vor, der neuerdings Influencer auf Instagramm wegen fehlender Werbekennzeichnung (Schleichwerbung) abmahnt. Bekannt ist der Verband wegen Abmahnungen im Bereich „Health Claim“ (Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel) sowie bei Werbung mit Aussagen zur Wirksamkeit medizinischer Behandlungen. Nun hat der VSW offensichtlich ein neues Betätigungsfeld entdeckt. Auch in der öffentlichen Berichterstattung haben die Abmahnung des VSW schon Niederschlag gefunden – in diesem Zusammenhang wurde über Vreni Frost sowie Cathy Hummels berichtet.
Es war im Zuge des Wirksamwerdens der DSGVO befürchtet worden: Massenhafte Abmahnungen wegen DSGVO-Verstößen. Nachdem es an der Abmahnfront in den ersten Wochen nach dem 25.05.2018 jedoch relativ ruhig geblieben ist, gehen hier nun die ersten „Abmahnungen“ der Kanzlei Sandhage ein, mit denen wegen eines DSGVO Verstoßes zwischen 6.500 und 12.500 EUR gefordert werden. Wir haben in den vergangenen Jahren ja schon viel an Unverfrorenheit erlebt, aber diese Schreiben schlagen dem Fass den Boden aus.
Über Instagram rollt eine Abmahnungswelle. Immer mehr Nutzer von Instagram werden abgemahnt. Grund sind angebliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht wegen nicht gekennzeichneter Werbung. Nun hat das Landgericht Berlin entschieden, dass auf Instagram verlinkte Produkte als Werbung gekennzeichnet werden müssen (Urt. v. 24.05.2018, Az.: 52O 101/18). Sonst liegt ein strafbarer Wettbewerbsverstoß vor. Das gilt auch für verlinkte Produkte, die selbst erworben wurden. Es besteht insofern eine Kennzeichnungspflicht. Beklagte war die Influencerin Vreni Frost. Sie betreibt einen Instagram-Account mit mehr als 50.000 Followern. Auf diesem hatte sie Klamotten oder Schmuck auf Fotos gezeigt und mit entsprechender Verlinkung zur Seite des Unternehmens versehen. Daraufhin kam die Abmahnung.
Schäden durch betrügerische Inserate begründen keinen Ersatzanspruch gegen den nicht vorwerfbar gutgläubigen Betreiber einer Internetplattform, der auf entsprechende Gefahren hingewiesen hatte. Das Amtsgericht München wies am 16.08.2017 die Klage eines betrogenen Autokäufers aus Sachsen-Anhalt gegen eine Münchner Internetplattform für Kraftfahrzeugverkäufe auf Erstattung des vergeblich bezahlten Kaufpreises von 4.000 € ab.
Nach öffentlich abrufbaren Meldungen sind die ersten Abmahnungen wegen vermeintlicher Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) versendet worden. So berichtet der Kollege Hechler aus Schwäbisch Gmünd, ihm seien bereits am 25.05.2018 drei Abmahnungen ein und desselben Unternehmens wegen vermeintlich fehlerhafter Datenschutzerklärungen übersendet worden. Die Kanzlei Weiß&Partner teilt mit, die A Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Orhan Aykac aus Augsburg) versende Abmahnungen wegen fehlender Datenschutzerklärungen.
SOS Datenschutz bietet bis einschließlich zum 25.05.2018 ein Datenschutz Generator an, mit dem Unternehmen Ihre Datenschutzerklärung kostenfrei erstellen können. Der Datenschutzgenerator beinhaltet die gängigen Plugins und Applikationen im Online-Bereich. Über eine Abfragemaske lassen sich individuelle, auf das jeweilige Online-Angebot abgestimmte Datenschutzerklärungen generieren, die den Anforderungen der DSGVO gerecht werden.
Uns wurde heute von einem Mandanten eine Abmahnung der bisher am Abmahnmarkt nicht in Erscheinung getretenen Kanzlei IPPC LAW aus Berlin vorgelegt. Angeblich soll unser Mandant über eine Tauschbörse mehrere Pornofilme runtergeladen haben. Die Abmahnung wird im Namen der MG Premium Ltd. ausgesprochen. Da wir von uns glauben, jeden Abmahner aus diesem Bereich zu kennen, waren wir natürlich sehr gespannt zu erfahren, wer hinter der IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft steckt. Die Antwort findet sich am Ende der Abmahnung: Rechtsanwalt Daniel Sebastian!
Die Zusage, Autofelgen würden für eine bestimmte Fahrzeugklasse „passen“ beinhaltet, dass sie ohne weitere zulassungsrechtliche Prüfung verwendet werden dürfen.
Das Amtsgericht München verurteile am 18.10.2017 den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises von 1.699 € nebst Versandkosten und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten Zug um Zug gegen Rückgabe der zuvor vom Beklagten erworbenen Autofelgen...
Mit dem heute verkündeten Urteil hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart den Beurteilungsspielraum von Testveranstaltern bestätigt und die Verantwortung der Hersteller betont, Bedenken gegen den Testaufbau und Besonderheiten ihrer Produkte frühzeitig anzumelden.
Das Gericht der Europäischen Union hebt die Zurückweisung der Anmeldung einer Bildmarke mit den Währungssymbolen „€“ und „$“ als Unionsmarke auf. Das EUIPO hat nämlich die Zurückweisung nicht ausreichend begründet.
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