Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen wurden, kann sich nicht dadurch enthaften, dass er einfach ein Familienmitglied benennt, dem der Zugriff auf den Anschluss möglich war (EuGH, Urteil vom 18.10.2018, Az. C-149/17).
Seit kurzem macht sich der VDAK auf die Suche nach Fällen in denen Verkäufer auf ebay bereits eine Unterlassungserklärung unterschrieben haben aber die abgemahnten Verstöße nicht beseitigt wurden. In solchen Fällen können Vertragsstrafen geltend gemacht werden, die im Falle einer von der VDAK vorformulierten Unterlassungserklärung pro Verstoß 1.500,00 EUR kosten.
Seit Jahren kennt man den Namen „Daniel Sebastian“ als einen der großen Abmahner, der für seine Mandantschaft, die DigiRights Administration GmbH, gegen illegale Vervielfältigung von Musikstücken vorgeht. Nun liegen uns allerdings auch die ersten Abmahnungen vor, die sich gegen ebay-Verkäufer wendet. Der Vorwurf: Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht!
In den letzten Tagen erreichen uns vermehrt Abmahnungen der Anwaltssozietät Bleischwitz & Schierer, welche im Namen ihrer Mandantschaft, der Lupedi UG ausgesprochen werden.
Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung und der Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 571,44 EUR.
In letzter Zeit erreichen uns vermehrt Anfragen von Mandanten, die als sog. Influencer tätig sind und im Rahmen dieser Tätigkeit durch die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft und den Verband Sozialer Wettbewerb e.V. abgemahnt wurden. Bei dem sog. Influencer-Marketing bewerben einflussreiche Personen auf Plattformen wie beispielsweise Instagram oder Youtube bestimmte Produkte und erhalten hierfür von den Herstellern meist eine Vergütung.
Abgemahnt wird hier, dass veröffentlichte Posts und Videos nicht eindeutig als Werbung gekennzeichnet sind, obwohl sie werbend dargestellt und präsentiert werden.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden: Der Betreiber des sozialen Netzwerks Facebook darf einen Account für 30 Tage sperren, wenn der Nutzer einen sog. Hasskommentar verfasst. Das kann im Einzelfall auch dann gelten, wenn der Hasskommentar noch von dem Recht auf Meinungsäußerung gedeckt ist. Der Entscheidung des Landgerichts lag folgender Fall zugrunde: Ein Facebook-Nutzer hatte als Reaktion auf einen Online-Artikel der Zeitung „Welt“ mit dem Titel „Eskalation in Dresden – 50 Asylbewerber attackieren Polizisten – Beamte werden getreten und geschlagen“ folgenden Kommentar abgesetzt:
„Wasser marsch, Knüppel frei und dann eine Einheit Militärpolizisten! Dann ist schnell Ruhe! Und jeden ermittelten Gast Merkels ab in die Heimat schicken.“
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung des Betreibers der Internetvideoplattform YouTube für von Dritten hochgeladene urheberrechtsverletzende Inhalte vorgelegt.
Der Kläger ist Musikproduzent. Er hat mit der Sängerin Sarah Brightman im Jahr 1996 einen Künstlerexklusivvertrag geschlossen, der ihn zur Auswertung von Aufnahmen ihrer Darbietungen berechtigt. Im November 2008 erschien das Studioalbum "A Winter Symphony" mit von der Sängerin interpretierten Musikwerken. Zugleich begann die Künstlerin die Konzerttournee "Symphony Tour", auf der sie die auf dem Album aufgenommenen Werke darbot. Der Kläger behauptet, er habe dieses Album produziert.
Seit letztem Samstag (08.09.2018) berichten uns verschiedene Mandanten davon, dass sie E-Mails von der Rechtsanwaltsgesellschaft Prof. Dr. Schröder und Günther mbH oder der Rechtsanwaltsgesellschaft Schwarz und Winkel mbH erhalten haben.
Sofern Sie auch zu den Betroffenen zählen: öffnen Sie keinesfalls die mitgeschickten Dateien und zahlen Sie auch unter keinen Umständen die geforderten Beträge!
Wer Facebook-Likes und positive Facebook-Bewertungen vorweisen kann, zeigt jedem potentiellen Kunden und Interessenten, dass man sich auf das Unternehmen oder die Person verlassen kann und gut beraten ist zukünftig dort seine Geschäfte zu tätigen. Sollte man sich jedoch nachträglich entscheiden sein Franchise zu ändern, so stellt es nach dem OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 14.06.2018 - Az.: 6 U 23/17) eine Irreführung der Nutzer dar, wenn weiterhin mit vormals erworbenen Bewertungen und Likes geworben wird.
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetzugangs über WLAN und eines Tor-Exit-Nodes nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Telemediengesetzes (TMG)* zwar nicht als Störer für von Dritten über seinen Internetanschluss im Wege des Filesharings begangene Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haftet. Jedoch kommt ein Sperranspruch des Rechtsinhabers gemäß § 7 Abs. 4 TMG nF in Betracht (Urt. v. 26.7.2018 - I ZR 64/17 - Dead Island).
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