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Strichmännchen erklärt Recycling
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Nun versendet auch der Verband IDO Abmahnungen wegen der fehlenden Registrierung von Online-Händlern bei der Datenbank LUCID.

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Downloadbalken
Foto: eldeiv/AdobeStock

Uns werden aktuell vermehrt Abmahnungen der Kanzlei Fareds vorgelegt, die diese im Auftrag der HB Productions, Inc. ausspricht. Abgemahnt werden Verbraucher, weil sie angeblich das Film Hellboy über eine Internet-Tauschbörse zum Download angeboten haben sollen.

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Vertragsstrafe Ido
Foto: SOS-Recht

Das Landgericht (LG) Hannover hat entschieden, dass Online-Verkäufer nicht über bestehende Hersteller-Garantien informieren muss, da hierzu keine gesetzliche Verpflichtung besteht (LG Hannover, Urt. v. 23.09.2019 - 18 O 33/19). Geklagt hatte der Verband IDO, der seit Anfang des Jahres vermehrt fehlende Hinweise auf die Hersteller-Garantie abgemahnt hatte.

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Instagram Logo
Foto: Oleg and Polly/AdobeStock

Eine weitere Entscheidung zu Schleichwerbung auf Instagram: Nun hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit Beschluss vom 24.10.2019 der Influencerin und Youtuberin Sonnyloops untersagt, im geschäftlichen Verkehr auf ihrem Instagram-Account Bilder von sich im Internet zu präsentieren und dabei Waren und/oder Dienstleistungen vorzustellen nebst Verlinkung zu den Accounts der jeweiligen Hersteller, ohne diese Veröffentlichungen als Werbung kenntlich zu machen.

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Filmklappe
Foto: Aspi13/AdobeStock

Uns erreichen in jüngster Zeit vermehrt Abmahnungen von Waldorf Frommer wegen des unerlaubten Anbietens des Films John Wick Chapter 3 - Parabellum über ein Fileshring Netzwerkes (P2P Client). Die Abmahnungen werden im Namen der deutschen Rechteinhaberin, der Tele München Fernseh GmbH + Co Produktionsgesellschaft ausgesprochen. Mit der Abmahnung von Waldorf Frommer wird binnen kurzer Frist die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt. Zudem soll der Abgemahnte 915,00 EUR an die Kanzlei überweisen.

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Applogo Analytics
Foto: Aleksei/AdobeStock

Der EuGH hatte mit Urteil vom 01.10.2019 entschieden, dass Cookies nur mit aktiver Einwilligung des Webseiten-Besuchers gesetzt werden dürfen. Erstritten hatte das Urteil der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV). Nun macht der Verband ernst: Nach einer Meldung des Online-Magazins Golem hat der VZBV Abmahnungen an acht Medienunternehmen versendet, die den Tracking-Dienst Google Analytics einsetzen. Laut Golem soll dies die Datenschutzexpertin Ute Bernhardt von der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt auf der Netzwerktagung Medienkompetenz am 22. Oktober 2019 in Halle (Saale) berichtet haben. Der VZBV habe sich jedoch auf Anfrage von Golem nicht zum Verfahrensstand äußern wollen.

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Serienjunkies aufgepasst: Die Stiftung Warentest warnt vor Diensten wie Popcorn Time oder Cuevana. Über diese Dienste sind aktuelle Serien abrufbar - und zwar kostenfrei. Die Crux: Es drohen Abmahnungen wegen unerlaubten Filesharings.

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Bezahlung per Smartphone
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Für Online-Händler, Payment-Service-Provider, Banken und Kunden gelten ab dem 14. September 2019 neue Regeln im Bezahlverkehr. Die bereits im Januar 2018 in Kraft getretene PSD2-Richtlinie sieht vor, dass Online-Händler ab diesem Zeitpunkt für bestimmte Zahlungsarten eine Zwei-Faktor-Authentifizierungen (strong customer authentication, SCA) ermöglichen müssen. Mit Pressemitteilung vom 21.08.2019 hat die BaFin mitgeteilt, dass die zum 14.09.2019 geplante Einführung der SCA zwar weiterhin gültig ist, aber keine Beanstandung erfolgt, „wenn deutsche Zahlungsanbieter kartenbasierte Fernzahlungsvorgänge auch ohne Starke Kundenauthentifizierung ausführen“.

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SEPA Logo auf Europaflagge
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Online-Händler dürfen Kunden mit einem Wohnsitz außerhalb Deutschlands nicht verbieten, per Lastschriftverfahren zu bezahlen. Sofern diese Zahlungsart angeboten wird, darf dem Zahler nicht vorgeschrieben werden, dass er sein Konto in einem bestimmten Mitgliedsstaat führt. Das hat der EuGH mit Urteil vom 05.09.2019 in einem vom österreichische Verein für Konsumenteninformation gegen die Deutsche Bahn geführten Verfahren entschieden (Rechtssache C-28/18).

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Laptop im Supermarkt
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Bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angebotenen bzw. beworben werden, muss neben dem Gesamtpreis auch der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) angeben werden. Diese Vorgabe macht die Preisangabenverordnung (PAngV), die zudem vorsieht, dass der Grundpreis „in unmittelbarer Nähe“ zum Gesamtpreis anzugeben ist – ein in der Praxis vielfach nicht umgesetztes Kriterium, das häufig zu Abmahnungen führte. Nun haben das Landgericht Oldenburg und das Landgericht Hamburg diesem Abmahnklassiker einen Riegel vorgeschoben.