Ein Beitrag mit dem Titel "Lohnenswerte Abmahnungen" der Sendung WISO des Senders ZDF beschäftigt sich anschaulich mit Abmahnungen wegen Filesahrings, die unter anderem durch die Kanzleien Waldorf Frommer sowie Kornmeier Rechtsanwälten ausgesprochen werden. Die Sendung warüber die Mediathek des ZDF abrufbar. In der Sendung kommt auch Herr Prof. Hoeren, ein renommierter und bundesweit anerkannter Multimediarechtler, zu Wort, der zur Anwendbarkeit der Gebührendeckelungsvorschritft Stellung (§ 97 a Abs. 2 UrhG) nimmt. Danach können für Abmahnungen, denen Urheberrechtsverletzungen zu Grunde liegen, nicht mehr als 100,00 EUR an Anwaltskosten verlangt werden. Seiner Auffassung nach ist diese Vorschrift generell auf diese Fallgestaltungen anwendbar. Der Gesetzgeber sei nun aufgerufen, dies noch mal in der wünschenswerten Klarheit zu formulieren, da die Gerichte die Vorschrift seiner Auffassung zu restriktiv anwendeten.
Nach einem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 25.11.2010 (Aktenzeichen: 310 O 433/10) haftet der Betreiber eines Internetcafés für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden. In dem von dem LG Hamburg zu beurteilenden Fall hatte ein Kunde des Internetcafés eine Filmdatei über eine sogenannte Internettauschbörse hochgeladen und somit anderen Internetnutzern zum Download angeboten.
Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass für eine Musikdatei, die einen bereits vor 12 bzw. 18 Jahre erschienen Musiktitel enthält, und die über einen Tauschbörse zum Download angeboten wird, der Rechteinhaber nicht mehr als jeweils 15,00 EUR Schadensersatz verlangen kann. Geklagt hatten der Rechteinhaber der Tonträgerherstellerrechte an der Musikaufnahme „Engel“ der Künstlergruppe „Rammstein“ und des Weiteren der Rechteinhaber an der Musikaufnahme „Dreh‘ dich nicht um“ des Künstlers „Westernhagen“. Beklagte waren der Telefonanschlussinhaber uns sein zum Tatzeitpunkt 16-järiger Sohn. Unstreitig war, dass der Sohn allein für den Upload der Dateien verantwortlich war.
Das Amtsgericht Aachen hat mit einem im Juli verkündeten Urteil (Az.: 115 C 77/10) entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der mit der Verteidigung eines Abgemahnten beauftragt ist, lediglich aus einem Gegenstandswert in Höhe von 3.000,00 EUR abrechnen darf und setzte die dem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren auf 316,18 EUR herab.
Rechtsanwalt Johannes Waldorf von der Kanzlei Waldorf Frommer hat sich im Rahmen der Veranstaltung Branchenforum der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) in Berlin für eine gezielte Verfolgung der Nutzer von Tauschbörsen zur Bekämpfung von Urheberrechtsverstößen stark gemacht. Er führte insoweit aus: "Massenhafte Verletzungen fordern ein massenhaftes Vorgehen heraus". Dabei seien die vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Hierzu gehöre auch das Instrument der Abmahnung. Zufrieden zeigte sich Rechtsanwalt Waldorf mit dem vom Gesetzgeber vor zwei Jahren eingeführten Drittauskunftsanspruch, mit dem Rechteinhaber gegenüber den Internetprovider ein unmittelbarer Auskunftsanspruch an die Hand gegeben worden ist und über den die Provider verpflichtet werden, die hinter den IP-Adressen stehenden Adressdaten der vermeintlichen Rechtsverletzer.
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 05.10.2010 (Az. 6 W 82/10) festgestellt, dass nicht ohne besondere Umstände von einer Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß auszugehen ist, wenn ein über eineinhalb Jahre auf dem Markt befindliches, aktuelles Musikalbum innerhalb eines P2P-Netzwerkes öffentlich zugänglich gemacht wird.
Das Europaparlament hat am 22.09.2010 dem sogenannten „Gallo Report“ zur besseren „Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums im Binnenmarkt“ zugestimmt. In dem Bericht wird auf ein enormes Wachstum unautorisierten Filesharings geschützter Werke hingewiesen, das ein zunehmendes Problem für die europäische Wirtschaft” sei. In dem Bericht werden unter anderem “nichtlegislative Maßnahmen”, gefordert, um Filesharing zu bekämpfen.
Das AG Wildeshausen hat mit Urteil vom 17.05.2010 entschieden, dass der Streitwert für den Upload eines Musikalbums bei nur 1.200,00 EUR liegt. Das AG Wildeshausen führte in der Urteilsbegründung insoweit aus, dass zwar nicht von der Hand zu weisen sei, dass die Musikindustrie durch das Zugänglichmachen von Musik und Filmen im Internet über Tauschbörsen erheblich geschädigt werde und das Unrechtbewusstsein der Nutzer von Filesharingsystemen gar nicht oder nur gering ausgebildet sei. Allerdings habe die Streitwertfestsetzung keine abschreckende Wirkung, sondern orientiere sich allein am Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung. Da der ertappte Nutzer in dem von dem Gericht zu entscheidenden Fall „nur“ ein Album zum Download angeboten habe und dies nur über einen Zeitraum von 51 Sekunden geschehen sei und es sich überdies um den ersten Verstoß des Nutzers handelte, sei ein Gegenstandswert in Höhe von 1.200,00 EUR angemessen, so das Gericht.
Die Bundesjustizministerin Frau Leutheusser-Schnarrenberger hat am 14. Juni 2010 eine Grundsatzrede zum Urheberrecht gehalten: Die erfreuliche Botschaft zuerst: Die Bundesregierung sieht in Netzsperren als Strafe für Raubkopierer einen "tiefen Eingriff in die Kommunikationsfreiheit" und lehnt sie daher ab.
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