Erneut sorgt das OLG Köln mit Beschluss vom 20.05.2011 (Az. 6 W 30/11) für eine kleine Überraschung im positiven Sinne: Es legt dem abmahnenden Rechteinhaber die Kosten des Gerichtsverfahrens auf, weil dieser der Abmahnung eine Unterlassungserklärung beigefügt hatte, die zu weit gefasst war und sich nicht nur auf das im konkreten Fall „getauschte Werk“ bezog, sondern vielmehr auf das gesamte urheberrechtlich geschützte Repertoire der Rechtinhaberin. Zudem wurde in der Abmahnung darauf hingewiesen, dass die Unterlassungserklärung unwirksam werden könne, wenn sie eingeschränkt werde und sich daraus Kostennachteile ergeben könnten. Erst kürzlich hatte das OLG Köln im Sinne der Verbrauche entschieden.
Derzeit versendet die Berliner Kanzlei Denecke Priess & Partner Abmahnungen wegen der angeblichen Verletzung von Nutzungsrechten nach dem Urheberrechtsgesetz. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der von der Kanzlei Denecke & Partner verfassten Abmahnung wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, nach der sich der Empfänger der Abmahnung verpflichtet, es künftig zu unterlassen, die abgemahnte Fotografie im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
Das Amtsgericht Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 1. Februar 2010 (Az.: 30 C 2353/09-75) die Anwendung der Gebührendeckelungsvorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG bei Filesharing-Abmahnungen bejaht. Nach Auffassung des Gerichts waren in dem konkreten Fall sämtliche Voraussetzungen der Vorschrift (erstmalige Abmahnung, einfach gelagerter Fall, unerhebliche Rechtsverletzung, außerhalb des geschäftlichen Verkehr) gegeben.
Ein Beschluss des OLG Köln vom 24.03.2011 (Az.: 6 W 42/11) sorgt für eine positive Überraschung: In Abkehr seiner bisherigen Rechtsprechung geht das Gericht offensichtlich davon aus, dass die vom BGH aufgestellte Vermutungsregel, nach der der Anschlussinhaber auch als Rechtsverletzer gilt, bereits dann als widerlegt gelten kann, wenn dargetan wird, dass der Ehegatte ebenfalls Nutzer des Internetanschlusses ist, weil in diesem Fall nicht auszuschließen ist, dass der Ehemann als Rechtsverletzer in Betracht kommt.
Aktuell mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer aus München im Auftrage der Sony Music Entertainment GmbH das Album „Clueso & STÜBA Philharmonie“ des Künstlers Clueso ab. Es wird behauptet, das Album sei über die Tauschbörse edonkey anderen Internetnutzern einer unbegrenzten Anzahl von weiteren Nutzern zum Herunterladen angeboten worden. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung von Waldorf Frommer wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und es künftig zu unterlassen, Dateien im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
"Woher wissen die denn, dass die Urheberrechtsverletzung von meinem Telefonanschluss aus begangen worden sein soll?" Wie kommen die denn an meine Daten - ist das überhaupt zulässig?" Diese Fragen werden uns in der Praxis täglich gestellt. Hier ein erster einführender beitrag zu den datschutzrechtlichen Aspekten im Zusammenhang mit Filesharing.
Mit Urteil vom 21.12.2010 hat das OLG Frankfurt den Streitwert für den Unterlassungsanspruch wegen einer Urheberrechtsverletzung über sogenannte Tauschbörsen auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Rechtsanwälte der Rechteinhaber hatten 10.000,00 EUR gefordert. Damit reiht sich das Urteil in eine Reihe von zwischenzeitlich ergangenen Urteilen ein, die den Streitwert entgegen der üblicherweise von den abmahnenden Kanzleien geforderten Summen den Lebensrealitäten angepasst haben.
Der Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e.V. hat eine Statistik zu Filesharing Abmahnungen im Jahre 2010 veröffentlicht. Die Statistik beruht nach Angaben des Vereins auf Selbstauskünften von Betroffenen und 4.060 Meldungen, die das Formular "Wer mahnt was ab?" auf dem Internetauftritt des Vereins und des Weiteren auf der Seite abmahnwahn-dreipage.de in die Auswertung eingeflossen waren. In der Veröffentlichung wird darauf hingewiesen, dass die Statistik keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Da es sich bei den Zahlen um Prognosen handelt, kann zwar von einer nicht unerheblichen Ungenauigkeit ausgegangen werden. Dass die Zahl der Filesharing-Abmahnungen im Verhältnis zum Jahr 2009 nochmals stark zugenommen hat, deckt sich mit unseren Erfahrungswerten.
Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 11.08.2010 (Az. 308 O 171/10) entschieden, dass im einstweiligen Verfügungsverfahren der Vorwurf, ein Anschlussinhaber habe im Internet über eine Tauschbörse urheberrechtlich geschütztes Material getauscht, dann nicht glaubhaft ist, wenn die Familienmitglieder des Anschlussinhabers wechselseitig an Eides Statt versichern, zum Zeitpunkt des Downloads nicht zu Hause gewesen zu sein bzw. den Computer nicht genutzt zu haben. Das Landegericht Hamburg hat die gegen den Anschlussinhaber zunächst ergangene einstweilige Verfügung daher mit dem oben genannten Urteil wieder aufgehoben.
Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 27.12.2010 - 6 W 155/10 erneut zu der Frage Stellung genommen, wann Filesharing im gewerblichen Ausmaß vorliegt. Für den Film Männersache verneinte das Gericht eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß, da der Upload in dem konkreten Fall bereits über 6 Monate nach der relevanten Auswertungsphase zurücklag.
Privatsphären-Einstellungen
Diese Seite nutzt Website Tracking-Technologien von Dritten, um ihre Dienste anzubieten, stetig zu verbessern und Werbung entsprechend der Interessen der Nutzer anzuzeigen. Ich bin damit einverstanden und kann meine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder ändern.
Schützt vor Cross-Site-Request-Forgery Angriffen.
Speicherdauer: Dieses Cookie bleibt nur für die aktuelle Browsersitzung bestehen.
Speichert die aktuelle PHP-Session.
Speicherdauer: Dieses Cookie bleibt nur für die aktuelle Browsersitzung bestehen.
Anbieter: Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA Sitz in Europa: Google Dublin, Google Ireland Ltd., Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland
Technischer Name: _ga,_gat_gtag_GTM_KTHDX65,_gid
Anbieter: Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA Sitz in Europa: Google Dublin, Google Ireland Ltd., Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland
Technischer Name: _ga,_gat_gtag_GTM_KTHDX65,_gid
Google Ads
Dies ist ein Werbedienst. Dieser Dienst kann verwendet werden, um Nutzern personalisierte oder nicht personalisierte Werbung anzuzeigen.
Google Ads Conversion Tracking
Dies ist ein Conversion Tracking-Service.
Google Ads Conversion
Dies ist ein Conversion Marketing Service zur Erfolgsmessung von Werbekampagnen.
Google Ads Remarketing
Dies ist ein Remarketing-Service.
Anbieter: Google Ireland Limited, Alphabet Inc., Google LLC
Speicherdauer: Die tatsächliche Dauer der Speicherung der verarbeiteten Daten kann von uns nicht beeinflusst werden.
Ermöglicht das Speichern werbebezogener Cookies (Web) oder Gerätekennungen (Apps)
Anbieter: Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA Sitz in Europa: Google Dublin, Google Ireland Ltd., Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland
Legt die Einwilligung für das Senden von Nutzerdaten zu Onlinewerbezwecken an Google fest.
Anbieter: Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA Sitz in Europa: Google Dublin, Google Ireland Ltd., Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland
Speicherdauer: 2 Jahre
Technischer Name: _gali
Legt die Einwilligung für personalisierte Anzeigen fest.
Anbieter: Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA Sitz in Europa: Google Dublin, Google Ireland Ltd., Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland
Speicherdauer: 2 Jahre
Technischer Name: _gali
Ermöglicht das Speichern von analysebezogenen Daten wie Cookies (Web) oder Gerätekennungen (Apps), z. B. die Besuchsdauer.
Anbieter: Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA Sitz in Europa: Google Dublin, Google Ireland Ltd., Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland
Speicherdauer: 2 Jahre
Technischer Name: _gali
Ermöglicht das Speichern, das die Funktionen der Website oder App unterstützt, z. B. Spracheinstellungen.
Anbieter: Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA Sitz in Europa: Google Dublin, Google Ireland Ltd., Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland
Speicherdauer: 2 Jahre
Technischer Name: _gali
Ermöglicht das Speichern von Daten mit Bezug zur Personalisierung, z. B. Videoempfehlungen.
Anbieter: Google Inc., 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA Sitz in Europa: Google Dublin, Google Ireland Ltd., Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland
Speicherdauer: 2 Jahre
Technischer Name: _gali
Ermöglicht das Speichern von sicherheitsbezogenen Daten, z. B. für Authentifizierungsfunktionen, Betrugsprävention und andere Schutzmechanismen für Nutzer.