So viel wie dieser Tage wurde selten über Internetpornos geredet. Kein Wunder: Kurz vor Weihnachten erhalten zehntausende Nutzer der Plattform Redtube Abmahnungen. Ob die gegen sie erhobenen Ansprüche bestehen, ist zweifelhaft. Immer wahrscheinlicher wirkt hingegen, dass der Versand erst durch das Versagen einer überforderten Justiz ermöglicht wurde. Carl Christian Müller mit einer umfassenden Bestandaufnahme.
Auch die in Berlin ansässige Kanzlei Daniel Sebastian hat Ihre Abmahnungen im Zuge des am 09.10.2013 in Kraft getretenen Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken im Internet geändert. Uns liegt aktuell eine Abmahnung vor, die im Auftrage von Robert Diggs wegen der angeblichen Verletzung von Urheberrechten an der Tonaufnahme „Drift“ als Teil der Filmmusik von „Pacific Rim“. Dem abgemahnten wird dabei vorgeworfen, nicht die Tonaufnahme selbst, sondern das Filmwerk „Django Unchained“ und somit auch die dazugehörige Filmmusik öffentlich zugänglich gemacht zu haben.
Die Kanzlei U + C, bestens bekannt als Porno-Abmahner aus dem Reich des Filesharings haben ihr Tätigkeitsfeld nun auch auf Streaming-Portale ausgeweitet. Die Kanzlei mahnt aktuell Nutzer der Plattform redtube ab, die sich den Pornofilm Amanda`s Secrets angeschaut haben. Eine entsprechende Abmahnung liegt uns vor. Weitere Titel, die abgemahnt wurden, sollen Glamour Show Girls, Miriam’s Adventures, und Dream Trip sein. Ob die Abmahnungen wirksam ausgesprochen sind, halten wir aus mehreren Gründen für fraglich.
Die Kanzlei rka Reichelt Klute Aßmann reichen Klage wegen wegen Filesharings beim Amtsgericht Hamburg ein. Klägerin ist die Koch Media GmbH aus Planegg.
Mit der Klage wegen Filesharings werden Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche aus einer vorhergehenden Abmahnung geltend gemacht. Die Klage ist vor dem Amtsgericht Hamburg erhoben worden. Dieses hat den Beklagten aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung mitzuteilen, ob er sich gegen die Klage verteidigen will. Für diesen Fall soll binnen zwei weiteren Wochen auf die Klage inhaltlich erwidert werden. Die Klageforderung setzt sich dabei aus drei Positionen zusammen:
In einem jüngst ergangenen Beschluss des OLG Hamburg (Beschl. v. 14.11.2013 . Az.: 5 W 121/13) hat dieses den durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken eingeführten § ]104a UrhG, wonach bei P2P-Urheberrechtsverletzungen durch Privatpersonen am Ort des Täters zu klagen ist, auch für einstweilige Verfügungsverfahren angewendet und erteilt damit dem früher geltenden fliegenden Gerichtsstand eine Absage.
Nach langer Diskussion wurde kurz vor dem Ende der 17. Legislaturperiode eine Neuregelung der Kostendeckelung bei urheberrechtlichen Abmahnungen verabschiedet. Verbraucher sollen insbesondere in Filesharing-Fällen nicht mehr mit überzogenen Aufwendungsersatzansprüchen konfrontiert werden. Hierzu haben wir einen Beitrag in der Fachzeitschrift Kommunikation und Recht veröffentlich, der aufzeigt, dass die Neufassung des § 97a Abs. 3 UrhG im Gegensatz zur wirkungslosen Vorgängervorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG a. F. wie beabsichtigt greifen und für einen angemessenen Ausgleich der berechtigten Interessen der Beteiligten sorgen wird.
Das Amtsgericht Hamburg hat in einem von uns geführten Verfahren mit Beschluss vom 25.09.2013 (Az. 5 C 171/13) darauf hingewiesen, dass es sich bei einer Klage der G&G Media Foto-Film GmbH wegen Filesharings, vertreten von der Kanzlei Schulenberg und Schenk, für örtlich unzuständig hält und folgt damit unserer Rüge zur örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts. Das Gericht führt zur Begründung aus, dass es die in der Rechtsprechung noch überwiegend vertretene Auffassung der Anwendbarkeit des sogenannten fliegenden Gerichtsstandes nicht teilt. Zwar sei nach § 32 ZPO sowohl das Gericht zuständig, an dem die Verletzung erfolgt sei, als auch das an dem der Verletzungserfolg eingetreten sei.
Allerdings, so das Amtsgericht Hamburg unter Bezug auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1963, scheide eine Anknüpfung an den Ort des Schadenseintritts dann aus, wenn der Eintritt des Schadens nicht zum Tatbestand der Rechtsverletzung gehöre.
Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (wir hatten bereits hier und hier darüber berichtet) ist heute in Kraft getreten. Zweck des Gesetzes ist unter anderem die Eindämmung der Massenabmahnungen im Bereich des Filesharings. Es darf mit Spannung erwartet werden, wie die großen Abmahnkanzleien wie Waldorf Frommer, Sasse und Partner oder Rasch auf die gesetzliche Neuregelung reagieren.
Nachdem der Bundestag am 27.06.2013 den Gesetzentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschlossen hat, hat heute der Bundesrat dieses Gesetz passieren lassen. Es wird vermutlich noch im Oktober dieses Jahres in Kraft treten. Ziel des Gesetzes ist vor allem die Begrenzung der für die Abgemahnten mit einer Abmahnung verbundenen Kosten. Die mit den Abmahnungen geforderten Beträge, die den Abgemahnten zur Erledigung sämtlicher im Raum stehender Zahlungsansprüche angeboten wurden, beliefen sich je nach abmahnender Kanzlei zuletzt auf Beträge zwischen 400,00 EUR und 3.000,00 EUR.
Das Amtsgericht Hamburg hat in einem Hinweisbeschluss vom 24.07.2013 (Az.: 31a C 109/13) erklärt, seine bisherige Rechtsprechung zum Gebührenerstattungsanspruch bei Abmahnungen wegen Filesharings nicht mehr fortsetzen zu wollen. Bei Urheberrechtsverletzungen über Tauschbörsen, die von Privatnutzern begangen würden, seien im Hinblick auf den § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG, nachdem nur der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nunmehr von einem Streitwert von 1.000,- EUR auszugehen.
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