Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer haben laut einem Online-Artikel der PC-Games Nutzer des Portals Cuevana abgemahnt. Anders als im Fall Redtube, handelt es sich bei Cuevana um ein Torrent-Netzwerk und nicht lediglich um einen Streaming-Dienst. Gilt bei Streaming-Diensten die rechtliche Lage allenfalls noch als rechtliche Grauzone, so ist die Nutzung von Torrent-Netzwerken unstreitig illegal, sofern urheberrechtlich geschütztes Material ohne die Zustimmung des Rechteinhabers darüber verbreitet wird.
Das Amtsgericht Bochum hat in seinem Urteil vom 16.04.2014 (Az. 67 C 575/14) entschieden, der Rechteinhaber trage die Beweislast dafür, dass der Anschlussinhaber Täter oder Störer eines Filesharingverstoßes ist.
In dem zu entscheidenden Fall verlangte die Klägerin Schadensersatz wegen einer von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzung, bei der der Beklagte einen Film über ihren Internetanschluss zum Download angeboten habe. Der Beklagte behauptet in einer Wohngemeinschaft mit weiteren Personen zu leben, welche dafür verantwortlich sein könnten. Jedenfalls aber sei der tatsächliche Täter nicht ermittelt worden.
Aktuell liegen uns Abmahnungen der KanzleienWaldorf Frommer und Daniel Sebastian wegen Filesharing vor, bei welchen die Empfänger beteuern sie hätten keine Tauschbörsen-Software auf ihrem PC installiert und den abgemahnten Film lediglich auf einem Portal, wie etwa Popcorn Time und cuenava.tv gestreamt.
Aktuell versendet die Kanzlei Denecke von Haxthausen Priess & Partner aus Berlin im Auftrag der Copyright Services International LLC Abmahnungen wegen der Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Lichtbildwerken. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe die in der Abmahnung näher bezeichnete Fotografie auf seiner Internetseite eingestellt und dadurch die den Fotografen zustehenden Nutzungsrechte der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt. Zudem sei sie ohne Urheberrechtsnachweis verwendet worden. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung von Denecke von Haxthausen Priess & Partner wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und es künftig zu unterlassen, das abgemahnte Lichtbildwerk im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
Vor etwas mehr als sechs Monaten wurde das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet. Sein Ziel: Überzogenen Gebührenforderungen bei (Massen-)Abmahnungen einen Riegel vorzuschieben. Doch hat das Gesetz missbräuchliche Geschäftsmodelle tatsächlich zurückgedrängt, oder ist es bei der hehren Absicht geblieben? Die LTO hat mich gebeten, über die Frage zu berichten. Der Artikel kann hier abgerufen werden: Legal Tribune ONLINE.
Die Berliner Kanzlei Pixel Law Rechtsanwälte verschickt aktuell Abmahnungen im Auftrag der Fotografen Peter Kirchhoff sowie Benjamin Thorn wegen der Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Lichtbildwerken, die der Stockarchiv-Plattform pixelio.de entnommen wurden. Es drohen Schadensersatzansprüche in Höhe von mehreren hundert Euro.
Mit dem jüngst ergangenem Urteil des Amtsgericht Bielefeld AZ 42 C 368/13 v. 6.3.2014 beschied dieses gegenüber der Klägerin - eine der führenden deutschen Tonträgerhersteller -, dass diese mangels konkreten Tatsachenvortrag hinsichtlich der Täterschaft des Beklagten, komplett unterliegt und schließt sich in der Vorgehensweise, des ihm vorstehenden, OLG Hamm an.
Mit einer jüngst bekannt gewordenen Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 10.03.2014 holte sich die Abmahnindustrie nasse Füße. Dem Urteil des Gerichts lag die Klage einer der führenden deutschen Tonträgerherstellerinnen gegen einen Musik-Filesharer zugrunde, in welcher sie für den Download eines aktuellen Musikalbums mit 13 Titeln einen Lizenzschaden von 2.500,00 EUR, nebst Abmahngebühren i.H.v. 1.379,80 EUR geltend machte. Das Gericht sprach der Klägerin gerade einmal 7% der gelten gemachten Schadensersatzansprüche, mithin einen Betrag von 130,00 EUR (das entspricht 10,00 EUR pro abgemahnten Musiktitel) und einen weiteren Betrag in Höhe von 130,50 EUR für die Abmahnkosten zu.
Das OLG Köln nimmt in seinem jüngst ausgesprochenen Urteil vom 14. März 2014 (Az. 6 U 109/13) eine strenge Beweiswürdigung zu Lasten von Anschlussinhabern vor. Ein Familienvater als Anschlussinhaber hat nach Auffassung des Senats trotz nachvollziehbarer Darlegung, dass durchaus andere die Rechtsverletzung ohne sein Wissen und Wollen begangen haben können, was streitig bleibt, zwar nicht die alleinige Verantwortlichkeit der anderen (Beweis des Gegenteils), aber die für ihre ernsthafte Möglichkeit sprechenden Umstände zu beweisen (Gegenbeweis).
Wir haben für die Fachzeitschrift Kommunikation & Recht (K&R) die Entscheidungen des LG Köln bezüglich Streaming in Sachen Redtube kommentiert. In unserem Beitrag erläutern wir, warum die Beauskunftung der Nutzerdaten durch den Internetprovider, die Deutsche Telekom, in keinem Fall hätte gestattet werden dürfen. Aus den zutreffenden Entscheidungen der beiden Urheberrechtskammern des LG Köln, die die Gestattungsanträge abgelehnt haben, haben wir zudem herausgearbeitet, dass in Fällen des Abrufs von Streams eine Auskunftserteilung vorerst generell ausscheiden muss.
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