Das Amtsgericht Charlottenburg hat erneut eine Klage wegen einer vermeintlichen von einem privaten Internetanschluss aus begangenen Urheberrechtsverletzung über einen Pee-to-Peer-Netzwerk (Filesharing) vollumfänglich abgewiesen (Urteil vom 30.09.2014, Aktenzeichen - 225 C 112-14). Der Klägerin war es nicht gelungen, die Verantwortlichkeit der Beklagten Anschlussinhaberin für die Urheberrechtsverletzung nachzuweisen.
Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Urteil vom 03.09.2014 (Aktenzeichen) 213 C 78-14 eine Klage in einem Filesharing-Prozess gegen unseren Mandanten vollumfänglich abgewiesen, da es der Klägerin nicht gelungen war, nachzuweisen, dass der Beklagte für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich war.
Abmahnung der MIG Film GmbH
In dem Verfahren ging es um eine durch die Kanzlei Schulenberg und Schenk im Auftrag der MIG Film GmbH im Jahr 2010 ausgesprochene Abmahnung wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung. Angeblich sollte der Beklagte bereits im Jahre 2009 ein Filmwerk über eine Internettauschbörse zum Download angeboten haben. Da der Beklagte sich keiner Schuld bewusst war, gab er zur Vermeidung von prozessualen Risiken zwar eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber den Ausgleich von Zahlungsansprüchen.
Aktuell versendet Rechtsanwalt Sebastian Deubelli aus Landshut im Auftrag der Firma Chromorange Photostock Abmahnungen wegen der Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Lichtbildwerken, die der Stockarchiv-Plattform Chromorange Photostock entnommen wurden. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe die in der Abmahnung näher bezeichnete Fotografie auf seiner Internetseite eingestellt und dadurch die den Fotografen zustehenden Nutzungsrechte der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt. Zudem sei sie ohne Urheberrechtsnachweis verwendet worden. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung der Kanzlei Sebastian Deubelli wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und es künftig zu unterlassen, das abgemahnte Lichtbildwerk im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
Aktuell versendet Rechtsanwalt Sebastian Deubelli aus Landshut im Auftrag der Firma Blickwinkel, vertreten durch Torsten Schröer Abmahnungen wegen der Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Lichtbildwerken. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe die in der Abmahnung näher bezeichnete Fotografie auf seiner Internetseite eingestellt und dadurch die den Fotografen zustehenden Nutzungsrechte der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt. Zudem sei sie ohne Urheberrechtsnachweis verwendet worden. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung von Daniel Sebastian Deubelli wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und es künftig zu unterlassen, das abgemahnte Lichtbildwerk im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
Aktuell versendet die Kanzlei Sebastian Deubelli aus Landshut im Auftrag der Firma Blickwinkel, vertreten durch Torsten Schröer Abmahnungen wegen der Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Lichtbildwerken. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe die in der Abmahnung näher bezeichnete Fotografie auf seiner Internetseite eingestellt und dadurch die den Fotografen zustehenden Nutzungsrechte der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt. Zudem sei sie ohne Urheberrechtsnachweis verwendet worden. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung von SebastianDeubelli wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und es künftig zu unterlassen, das abgemahnte Lichtbildwerk im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil in einem Filesharing-Verfahren vom 03.06.2014 (Az. 57 C 3122/13) die Schadensersatzforderung einer Abmahnkanzlei auf einen Bruchteil des ursprünglich geforderten Betrages heruntergekürzt und damit den bisweilen ausufernden Schadensersatzforderungen der Abmahnanwälte buchstäblich einen Strich durch die Rechnung gemacht.
Das Amtsgericht Hamburg hatte am 24.06.2014 über eine Schadensersatzklage in einer Filesharing-Sache zu entscheiden (Az. 25b C 924/13). Dabei befassten sich die Richter mit der nach wie vor streitigen Frage über den Umfang der Störerhaftung von Internetanschlussinhabern. Das AG Hamburg schließt sich konsequent der Rechtsprechung des BGH mit seiner Bearshare- und Morpheus-Entscheidung an und schränkt damit den Haftungsumfang weiter ein.
Der BGH hat entschieden, dass die Verwendung weiterer Bilder desselben Inhabers der Nutzungsrechte kein Verstoß gegen den Unterlassungstitel darstellt, wenn in einem Rechtsstreitverfahren ein urheberrechtliches Unterlassungsurteil ergeht, welches auf bestimmte, näher bezeichnete Bilder bezogen ist.
Aktuell versendet die Kanzlei Sebastian Deubelli aus Landshut im Auftrag der Firma Chromorange Photostock Abmahnungen wegen der Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Lichtbildwerken, die der Stockarchiv-Plattform Chromorange Photostock entnommen wurden. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe die in der Abmahnung näher bezeichnete Fotografie auf seiner Internetseite eingestellt und dadurch die den Fotografen zustehenden Nutzungsrechte der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt. Zudem sei sie ohne Urheberrechtsnachweis verwendet worden. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Der Empfänger der Abmahnung der Kanzlei Sebastian Deubelli wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist die angebliche Rechtsverletzung zu beseitigen und es künftig zu unterlassen, das abgemahnte Lichtbildwerk im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
Aktuell versendet die Kanzlei Sebastian Deubelli aus Landshut im Auftrag der Firma Blickwinkel, vertreten durch Torsten Schröer Abmahnungen wegen der Verletzung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an Lichtbildwerken. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, er habe die in der Abmahnung näher bezeichnete Fotografie auf seiner Internetseite eingestellt und dadurch die den Fotografen zustehenden Nutzungsrechte der öffentlichen Zugänglichmachung verletzt. Zudem sei sie ohne Urheberrechtsnachweis verwendet worden. Mit der Abmahnung werden Beseitigungs-, Unterlassungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht.
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