Das Landgericht Köln hat heute mitgeteilt, dass es nun erstmals in vier Beschlüssen vom 24.01.2014 über Beschwerden von Anschlussinhabern entschieden, die von der „The Archive AG“ wegen Ansehens eines Streaming-Videos auf der Plattform www.redtube.com abgemahnt worden waren.
Das Landgericht hat den Beschwerden stattgegeben, da die Herausgabe der hinter den IP-Adressen stehenden Namen und Anschriften der Kunden der Deutschen Telekom nicht hätte gestattet werden dürfen. Die Kammer hat die Revidierung ihrer ursprünglichen Entscheidung damit begründet, dass im Antrag der Antragstellerin („The Archive AG“) von Downloads die Rede war, während es sich tatsächlich – wie sich später herausstellte – um den Abruf von Videos auf einer Streaming-Plattform handelte. Das Abrufen eines Streams stelle jedoch im Gegensatz zum Download grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine nur dem Urheber erlaubte Vervielfältigung gemäß § 16 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) dar.
Überraschend ist gleichwohl, wie nichtssagend und dünn das Gutachten, in dem sich auf nur zwölf Seiten die Buchstaben recht sparsam verteilen, tatsächlich ist. Ausgeführt wird darin lediglich, dass Test-Downloads von drei Medien-Hostern durchgeführt wurden. Anschließend soll mit einem Web-Browser das Web-Interface der Software GLADII 1.1.3 angesurft
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 8. Januar 2014 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht. Die Klägerinnen sind vier führende deutsche Tonträgerhersteller. Der Beklagte ist Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn.
Ein vom LG Hamburg erstinstanzlich ausgeurteilter Betrag von 15,00 EUR pro Song wird vom OLG Hamburg (Urteil vom 07.11.2013, 5 U 222/10) trotz grundsätzlicher Verneinung der Anwendbarkeit der GEMA-Tarife auf P2P-Urheberrechtsverletzungen auf 200,00 EUR angehoben.
Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat uns mit Schreiben vom 23.12.2013 mitgeteilt, dass sie auf unsere Strafanzeige vom 19.12.2013 hin ein Ermittlungsverfahren gegen Thomas Urmann eingeleitet hat. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 2408 Js 1450/13 geführt.
Wir haben heute auf den Internetpräsenzen unserer Kanzlei ein Muster für eine beim Landgericht Köln einzureichende Beschwerdewegen der zu Unrecht ergangenen Gestattungsbeschlüsse eingestellt, welches von jedem, der eine Abmahnung von der Kanzlei U+C wegen des Abrufs eines Streams auf der Plattform Redtube erhalten hat, kostenfrei abgerufen werden kann.
In Bezug auf die Anfang Dezember 2013 massenweise versendeten Redtube-Abmahnungenhat diePressestelle des Landgerichts Köln hat verkündet, dass einige Kammern, bei denen Beschwerden Betroffener eingegangen sind, signalisiert haben, die Beschlüsse aufzuheben. Die "inzwischen aufgetauchten Bedenken u.a. an der Ordnungsgemäßheit der Ermittlung der IP-Adressen" so das Landgericht Köln wörtlich, werde von diesen Kammern für beachtlich gehalten. Zudem sei die rechtliche Einordnung von „Streaming" juristisch umstritten und daher möglicherweise nicht als offensichtliche Rechtsverletzung im Sinne des § 101 Abs. 9 UrhG anzusehen. Voraussetzung für den Erlass eines Gestattungsbeschluss ist jedoch eine offensichtliche Rechtsverletzung.
Wir haben heute bei der Staatsanwaltschaft Hamburg Strafanzeige gegen den Geschäftsführer der Kanzlei U + C Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Herrn Rechtsanwalt Thomas Urmann, wegen des Verdachts einer Straftat, nämlich der besonders schweren Erpressung oder des besonders schweren Betruges, eingereicht. Derartige Vergehen werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Das Landgericht Köln hat uns heute morgen erstmals Auskunft zur Funktionsweise der Software GLADII 1.1.3 erteilt, mit der die IP-Adressen der Nutzer ermittelt wurden, die von der Plattform Redtube Filme abgerufen haben und anschließend von der Kanzlei U+C hierfür abgemahnt worden sind. Der Pressesprecher des Landgerichts Köln teilte uns in einer E-Mail hierzu folgendes mit:„Sehr geehrter Herr Müller,wie angekündigt möchte ich als Ergebnis der vorgenommenen Prüfung mitteilen, dass Ihnen Einsicht in das gesamte Gutachten von Seiten der Pressestelle nicht gewährt werden kann.
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