Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, dass der Deutsche Wetterdienst (DWD) eine App mit zahlreichen über Wetterwarnungen hinausgehenden Informationen zum Wetter nicht kostenlos und werbefrei anbieten darf (Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18). Der I. Zivilsenat des BGH ist zuständig für das Wettbewerbsrecht.
Im Streit um die Rechtmäßigkeit der AGB von PayPal ist der Verbraucherzentrale Bundesverband auch in zweiter Instanz vor dem 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln unterlegen (Urteil 19.02.2020 - Az. 6 U 184/19). Allein der erhebliche Umfang allgemeiner Geschäftsbedingungen führe nicht zu deren Unwirksamkeit, erklärte das OLG.
Steht kein Hinweis am Briefkasten, darf nicht personalisierte Werbung eingeworfen werden. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 20. Dezember 2019 entschieden (24 U 57/19).
Online-Händler für Musik-CDs mit rechtswidrigen Inhalten müssen keine Kosten bei erster Unterlassensaufforderung erstatten. Dies hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 26. Juli 2019 entschieden (142 C 2276/19).
Wird Fruchtgummi mit Pflanzen- und Fruchtextrakten gefärbt, darf der Hersteller mit dem Hinweis "ohne künstliche Farbstoffe" werben. Dies hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 10. Dezember 2019 entschieden (Az. 8 K 6149/18).
Der Verkauf "gebrauchter" E-Books über eine Website stellt eine öffentliche Wiedergabe dar, die der Erlaubnis des Urhebers bedarf Mit Urteil von heute hat der Gerichtshof entschieden, dass die Überlassung eines E-Books zur dauerhaften Nutzung an die Öffentlichkeit durch Herunterladen unter den Begriff "öffentliche Wiedergabe" im Sinne der Richtlinie 2001/29 fällt.
Das Oberlandesgericht München hat in einem wenige Tage vor Weihnachten geführten einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass der das Loriot-Zitats „Früher war mehr Lametta“ nicht unter den Urheberschutz fällt und somit auf T-Shirts aufgedruckt werden darf.
Händler dürfen nur dann mit dem Öko-Test-Siegel werben, wenn sie zuvor einen Lizenzvertrag mit dem Öko-Test Verlag abgeschlossen haben. Auch wenn das Siegel leicht abgeändert wurde, aber im Ergebnis ähnlich aussieht, ist die Nutzung ohne Lizenzvertrag unzulässig.
Die Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.)" (Balsamessig aus Modena, Italien) ist seit 2009 im Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und der geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) eingetragen.
Mit Urteil vom 29. November 2019 hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (38 O 96/19) entschieden, dass die unberechtigte Nutzung des Kennzeichens "Malle" eine Markenrechtsverletzung darstellt und der Inhaber der eingetragenen Unionsmarke „Malle“ Partyveranstaltern untersagen kann, ohne seine Zustimmung Partys mit der Bezeichnung „Malle“ zu bewerben und zu veranstalten.
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