Das LG Köln hat mit Beschluss vom 02.09.2008 entschieden, dass das für den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gem. § 101 Abs. 9 UrhG erforderliche gewerbliche Ausmaß dann gegeben ist, wenn ein erst gerade veröffentlichtes Musikalbum auf einer Internet-Tauchbörse (sog. Filesharing bzw. Peer-to-Peer-Netzwerk) angeboten wird (Az.: 28 AR 4/08).
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass das für die Geltendmachung des Drittauskunftsanspruchs nach § 101 UrhG das Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk die auskunftsverpflichtete juristische Personen ihren Sitz hat (Beschluss vom 8.1.2009 - I-20 W 130/08).
Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg steht demjenigen, der als Teilnehmer einer Internettauschbörse zu Unrecht wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung abgemahnt wurde, kein Anspruch auf Ersatz seiner im im Rahmen seiner Rechtsverteidigung entstandenen Anwaltskosten zu (Urt. v. 21.11.2008 - 310 S 1/08) .
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 01.01.2009 entschieden, dass ein gewerbliches Ausmaß gemäß § 101 Abs. 1 UrhG dann vorliegt, wenn ein Film 5 Monate nach seiner Veröffentlichung in voller Länge zum Download auf einer Tauschbörse angeboten wird. Die schwere der Rechtsverletzung im Sinne des § 101 Abs. 1 UrhG ist vor allem deshalb gegeben, da das Anbieten des Films auf der Tauschbörse in die bedeutsame erste Verkaufsphase fällt. Hierdurch wird das Filmwerk einer unbestimmten Vielzahl von Dritten zugänglich gemacht und die Nutzung überschreitet den Rahmen der privaten Nutzung. (Az.: 6 W 47/09)
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit dem Urteil vom 01.07.2008 entschieden, dass der Betreiber eines WLANs (Wireless Local Area Networks) grundsätzlich nicht für illegales Filesharing im Rahmen seiner offenen WLAN-Verbindung haftet, wenn das illegale Filesharing durch einen unberechtigten Dritten begangen wurde, mit dem der Anschlussinhaber in keinerlei Verbindung steht. (Az.: 11 U 52/07).
Das Landgericht Hamburg hat mit dem Urteil vom 17.05.2008 entschieden, dass der Anschlussinhaber dann für alle über seinen Internetzugang begangene Urheberrechtsverletzungen haftet, wenn er nicht entsprechende Prüf- und Kontrollmaßnahmen getroffen hat. Hierzu gehören – wenn im Familienhaushalt minderjährige Kinder leben – eine einführende Belehrung dieser über die richtige Nutzung des Internetzugangs, sowie einer stichprobenartigen Kontrolle der Kinder, ob die Nutzung ordnungsgemäß vollzogen wird. (Az.: 310 O 144/08)
Das Landgericht Köln hat mit dem Urteil vom 12.09.2007 entschieden, dass Internetdienstanbieter (z.B. T-Online, 1&1, freenet, AOL etc.) dann als Störer für begangene Rechtsverletzung über den von ihnen gestellten Internetanschluss haften, wenn der Verdacht einer konkreten Verletzungshandlung bekannt gemacht wurde, sie aber trotzdem die für eine Rechtsverfolgung notwendigen Daten gelöscht haben. Ungeachtet dessen gilt jedoch für den Internetdienstanbieter bei fehlenden Verdacht einer Rechtsverletzung der § 8 des Telemediengesetzes, wonach er für fremde Inhalte grundsätzlich nicht verantwortlich gemacht werden kann. Ein Verdacht ist dann gegeben, wenn eine Abmahnung vorliegt. (Az.: 28 O 339/07).
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