Der Hinweis "gew." in einer Immobilienanzeige reicht nicht aus, um die Gewerblichkeit des Angebots ausreichend zu kennzeichnen, da es sich nicht um keine geläufige, allgemein bekannte Abkürzung handelt. Ein ausdrücklicher Verweis erfordert vielmehr das ausgeschriebene Wort "gewerblich“ (KG Berlin, Beschl. v. 29.01.2019 - 5 W 167/18).
Wie wir bereits in unserem Newsletter im Dezember 2018 berichtet haben besteht seit Einführung des Verpackungsgesetzes zum 01.01.2019für alle Online-Händler die Pflicht sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Mitbewerber oder Verbände können Sie bei Missachtung der Registrierungspflicht abmahnen, wenn Sie nicht lizensierte Verpackungen in den Verkehr bringen. Uns liegen zwischenzeitlich Abmahnungen der Kanzleien Sandhage undFareds sowie der Kanzlei Zierhut vor.
In der Widerrufsbelehrung muss eine Telefonnummer des Unternehmers angegeben werden. Dies folgt aus dem Gestaltungshinweis zur Muster-Widerrufsbelehrung, Art. 246a § 1 EGBGB, Anlage 1. Wer dies versäumt, verletzt seine Pflicht zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Information bzw. Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht. Die Nichtangabe einer verfügbaren Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung stellt einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß dar.
Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung sind umsatzsteuerpflichtig
Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Urteil vom 13. Februar 2019 XI R 1/17 entschieden, dass Abmahnungen, die ein Rechteinhaber zur Durchsetzung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegenüber Rechtsverletzern vornimmt, umsatzsteuerpflichtig sind. Gegenleistung für die Abmahnleistung ist der vom Rechtsverletzer gezahlte Betrag.
Die 4. Handelskammer des Landgerichts München I hat heute die Klage des Verbands Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) gegen Cathy Hummels wegen Schleichwerbung abgewiesen (Az. 4 HK O 14312/18).
Wird einer Geschädigten damit gedroht, von ihr an den Täter übersandte „Nacktbilder“ bei Facebook zu veröffentlichen bzw. diese auszudrucken und in ihrer Schule aufzuhängen, um sie zur Vornahme der von dem Täter gewünschten sexuellen Handlungen zu veranlassen, hat der Täter zur Begehung einer sexuellen Nötigung im Sinne des § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB unmittelbar angesetzt und damit das Versuchsstadium der Tat erreicht. Ausgehend von dieser Rechtslage hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09.04.2019 das von der Staatsanwaltschaft mit der Revision angefochtene Berufungsurteil des Landgerichts Bielefeld vom 03.09.2018 (Az. 011 Ns 41/18) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Information- und Registrierungspflichten beim Verkauf von Elektrogeräten, stellt eine abmahnbare Wettbewerbsverletzung dar. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. mit Urteil vom 28.02.2019 entschieden (Aktenzeichen: 6 U 181/17).
Der Foto- und Videodienst Flickr legt künftig verstärkt ein Augenmerk auf Urheberrechtsverstöße. Er hat angekündigt, hierzu mit dem Startup Pixsy zu kooperieren. Dieses hat eine automatisierte und auf KI gestützte Foto-Prüfung entwickelt. Flickr-Fotografen haben darüber die Möglichkeit zu überwachen, ob deren Bilder von anderen Personen im Netz verwendet werden und können Pixsy danmn auch nutzen, um etwa eine Abmahnung zu versenden. Zu diesem Zweck soll das Startup mit international tätigen Kanzleien zusammenarbeiten.
Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat in einem Eilverfahren entschieden, dass vorerst weiter Live-Streams im Online-Angebot von www.bild.de verbreitet werden dürfen. Damit hat es die Beschwerde der Medienanstalt Berlin-Brandenburg gegen einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Oktober 2018 zurückgewiesen.
Eltern haften fürs Filesharing ihrer Kinder, sofern sie wissen, welches der Kinder für den Upload verantwortlich ist, aber im Prozess keinen Namen nennen wollen. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit einer heute bekannt gemachten Entscheidung vom 18.02.2019 (1 BvR 2556/17) entschieden und damit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigt.
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