Für die Einleitung der vorstehend aufgeführten Maßnahmen sollen bereits Anhaltspunkte ausreichen, aus denen sich eine Begünstigung von Copyright-Verletzungen seitens der Webseitenbetreiber ergibt. Von den Maßnahmen sind auch Webseitenbetreiber betroffen, die Ihren Sitz nicht in den USA haben oder ihr Angebot nicht auf die USA ausrichten.
Die Befürworter des Gesetzesentwurfes rechtfertigen den Entwurf damit, dass US-Rechteinhaber anderenfalls keine Handhabe gegen ausländische Rechteinhaber hätten. Hier gegen werden erhebliche Bedenken geäußert: So weisen US-Rechtsprofessoren darauf hin, dass das Gesetz nicht nur gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung (1st Amendment) verstoßen würde, sondern sich auch negative auf Innovation und Wettbewerb auswirken und die Vorreiterrolle der USA in Sachen Demokratie und Meinungsfreiheit untergraben würde.
Quellen: Spiegel Online, Institut für Urheber- und Medienrecht