In dem Urteil zu Grunde liegenden Fall beantragte die Rechteinhaberin - ein Softwareunternehmen – gegenüber einem Access-Provider die Speicherung von IP-Adressen. Diese benötigte sie zum Zwecke der Durchführung eines Anordnungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UhrG und zur Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 2 UrhG. Der Access-Provider lehnte jedoch eine solche Speicherung unter dem Hinweis ab, dass er hierzu weder berechtigt noch verpflichtet sei. Daraufhin erwirkte das Softwareunternehmen gegen den Access-Provider eine einstweilige Verfügung, durch die dem Access-Provider untersagt wurde die Verkehrsdaten (IP-Adresse und Verbindungszeitpunkte) bestimmter Kunden bis zum Abschluss des Auskunftsverfahren zu löschen. Gegen diese Verfügung legte der Access-Provider Widerspruch ein. Dieser blieb jedoch erfolglos.
Das LG Hamburg führte zur Begründung an, dass hier ein Fall einer offensichtlichen Rechtsverletzung i.S.v. § 101 Abs. 2 UrhG vorgelegen habe. Eine offensichtliche Rechtsverletzung liege dann vor, wenn in Bezug auf das auskunftspflichtige Erzeugnis sowohl die tatsächlichen Umstände als auch die rechtliche Beurteilung so eindeutig gewesen sind, dass eine Rechtsverletzung bereits in einem solchen Maße feststehe, dass eine Fehlentscheidung und damit eine ungerechtfertigte Belastung des Anspruchsgegners ausgeschlossen sei.
Weiterhin stelle der Access-Provider eine Dritte Person da, die für die Rechtsverletzung genutzte Dienstleistungen erbracht habe. Deshalb sei der Access-Provider nach Treu und Glauben verpflichtet, alles zu tun oder zu unterlassen, was zumutbar und erforderlich sei, um der Auskunftsverpflichtung nachkommen zu können. Dazu gehöre auch die Speicherung von Verkehrsdaten ihrer Kunden. Auch die datenschutzrechtliche Regelung des Telekommunikationsgesetzes könne hieran nichts ändern. Zwar seien Verkehrsdaten grundsätzlich gemäß § 96 Abs. 2 S. 2 TKG nach Beendigung einer Verbindung zu löschen, jedoch bestehe hier aber eine Ermächtigung zur weiteren Vorhaltung der Daten zum Zwecke der Auskunft gemäß § 96 Abs. 2 S. 1 TKG i.V.m. § 101 Abs. 2, 9 UrhG. Schließlich wies das Landgericht Hamburg das Argument des Access-Provider - durch die Speicherung würde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Kunden verletzt werden – mit der Begründung zurück, dass das Eigentumsrecht des Rechteinhabers hier schützenswerter sei. Hierfür führte sie zum einen an, dass die Verwendungsmöglichkeiten der Information, wem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen worden ist, sehr beschränkt sei. Zum anderen mache derjenige, der seinen Anschluss der Öffentlichkeit zugänglich mache, auch die ihm für diesen Zeitraum zugewiesene IP-Adresse öffentlich, sodass sein Schutzbedürfnis auch aus diesem Grund als gering zu bewerten sei.
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