Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Abmahnung von Mo Streetwear wegen einer Markenrechtsverletzung?

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Carl Christian Müller, LL.M.
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Erste Hilfe bei einer Abmahnung der Mo Streetwear GmbH

Sie wurden von der Kanzlei CBH Rechtsanwälte im Auftrag von Mo Streetwear GmbH wegen einer Markenrechtsverletzung abgemahnt und sollen eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnen sowie die Anwaltskosten tragen?

Rechtsanwalt Carl Christian Müller empfiehlt:

Tief durchatmen und Ruhe bewahren!

Nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Wir haben umfangreiche Erfahrungen mit Abmahnungen der Kanzlei CBH Rechtsanwälte aus der Marke Mo Streetwear und stehen Ihnen gerne zur Seite.

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Warum habe ich eine Abmahnung erhalten?

Abmahnung von Mo Streetwear
Abmahnung von Mo Streetwear

Sie haben eine Abmahnung erhalten, weil Ihnen die Kanzlei CBH Rechtsanwälte, im Auftrag der Mo Streetwear GmbH, die Benutzung einer Marke der Mo Streetwear GmbH ohne deren Zustimmung vorwirft. Die Nutzung einer eingetragenen Marke ohne Erlaubnis der Rechteinhaber ist nicht gestattet. Die Abmahnung, mit der der Rechtsverstoß verfolgt wird, wird von der Kanzlei Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner (CBH Rechtsanwälte) im Auftrag der Mo Streetwear GmbH ausgesprochen. Die Mo Streetwear GmbH hat sich verschiedene Marken in der Warenklasse Bekleidungsstücke, darunter auch Unterwäsche, aber auch Uhren und Schmuckwaren schützen lassen. Als De-Marken und Unionsmarken sind unter anderen die Label „MO“, „myMO“, „USHA“, „HOMEBASE“, „ISHA“ und „Izia“ geschützt.

Kann die Abmahnung auch unberechtigt sein?

Ja, denn haben Sie die Marke nicht im geschäftlichen Verkehr sondern rein privat genutzt, liegt hierin keine Markenrechtsverletzung. Zum privaten Handeln gehört all das, was sich im Bereich des Einzelnen außerhalb von Erwerb und Berufsausübung abspielt. Dazu gehören beispielsweise Geschäfte des täglichen Lebens zur Deckung des eigenen privaten Bedarfs oder der privaten Unterhaltung. Vom Begriff des geschäftlichen Verkehrs dagegen wird jede selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit erfasst, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. Eine Gewinnerzielung ist nicht erforderlich, nicht einmal ein Handeln gegen Entgelt.

Eine abschließende Beurteilung, ob privates Handeln oder ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt, erfordert eine Einzelprüfung. Folgende Konstellationen wurden durch die Rechtsprechung bereits bewertet:

Fälle in den ein Handeln im geschäftlichen Verkehr bejaht wurde:

  • LG Schweinfurt, Urteil vom 30.12.2003 – 110 O 32/03: Große Anzahl veräußerter Neuware
  • OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.7.2004, Az. 6 W 54/04: Über 40 Verkäufe in wenigen Monaten
  • AG Radolfzell, Urteil vom 29.7.2004 – 3 C 553/03: Mehrere, gleichartige Artikel
  • LG Hanau, Urteil vom 28.9.2006, Az. 5 O 51/06: 25 Verkäufe binnen zwei Monaten, vorher mit dem Ziel eines Weiterverkaufs angeschafft
  • BGH Urteil vom 4.12.2008, Az. I ZR 3/06: 91 Verkäufe in fünf Wochen
  • eigene AGB in dem eBay-Shop
  • den Status als Powerseller bei eBay

Nicht angenommen wurde ein Handeln im geschäftlichen Verkehr in folgenden Fälle:

  • OLG Frankfurt, Beschluss vom 7.4.2005, Az. 6 U 194/04: 68 Verkäufe innerhalb von acht Monaten, nach Ansicht des Gerichts waren hier sowohl geschäftliche als auch private Handlungen denkbar
  • OLG Hamburg, Beschluss vom 21.2.2011, Az. 5 W 22/11: 680 laufenden eBay-Auktionen, jedoch wurde hier eine umfangreiche, eigene Sammlung aufgelöst Geringfügige Umsätze
  • Unregelmäßige Verkäufe
  • Dauerhafte Verluste

Im Übrigen gilt: Ein selbst gewählter Status als „gewerblich“ oder „privat“ auf einer Verkaufsplattform, ändert nichts an der rechtlichen Bewertung der Verkaufsaktivitäten. Vom juristischen Standpunkt aus wird der Einzelfall vor allem nach Art und Umfang der Handlungen beurteilt. Hierbei kann auch „privaten“ Verkäufern eine Handlung im geschäftlichen Verkehr unterstellt werden.

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Was fordert Mo Streetwear?

Die Kanzlei CBH Rechtsanwälte fordert im Auftrag von Mo Streetwear mit der Abmahnung

    • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
    • Auskunft über den Umfang der Nutzungshandlung
    • Schadensersatzzahlung und
    • Erstattung der Aufwendungs- bzw. Abmahnkosten.

Vorgefertigte Unterlassungserklärungen: Prüfung lohnt!

Unterlassungserklärung der Mo Streetwear GmbH
Unterlassungserklärung von Mo Streetwear

Eine Unterlassungserklärung ist ein Vertrag mit Mo Streetwear, der Sie dazu verpflichtet künftige Markenrechtsverletzungen unterlassen. Mo Streetwear verzichtet zwar in einer uns vorliegenden Abmahnung auf eine fixe Vertragsstrafe, stellt aber die Ermittlung dergleichen in das Ermessen eines ausgewählten Gerichts. Darin liegt eine Gerichtsstandvereinbarung. Das heißt: Bei einer zukünftigen gerichtlichen Auseinandersetzungen sind Sie an das benannte Gericht gebunden.

Zudem beinhaltet die Unterlassungserklärung auch Verpflichtungen zum Schadensersatz und zur Übernahme der Anwaltskosten. Klauseln dieser Art haben aber in einer Unterlassungserklärung nichts zu suchen! Vorherige Festlegungen und damit einhergehende Verpflichtungen zur Anerkennung oder Zahlung eines Schadensersatzes sind für die Wirksamkeit einer Unterlassungserklärung nicht notwendig.

Im Gegenteil kann eine Unterlassungserklärung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Anerkenntnis einer rechtlichen Verpflichtung abgebeben werden. Damit sind die Unterlassungsanprüche aus der Welt, zu der Frage aber, ob und gegebenenfalls welche Kosten in welcher Höhe zu tragen sind, noch nichts gesagt. Dies kann in einem zweiten Schritt mit der Gegenseite - und zwar in aller Ruhe - verhandelt werden.

Kosten nicht von der Gegenseite diktieren lassen

Unangemessen ist ebenso eine Regelung zur Übernahme von Anwaltskosten, die Mo Streetwear mit der Beauftragung der Kanzlei CBH Rechtsanwälte entstanden sind. Denn die Anwaltskosten bestimmen sich nach der Höhe des Streit- bzw. Gegenstandwertes. Dieser Gegenstandswert errechnet sich nach dem Wert des verletzten Markenrechts und dem Ausmaß sowie der Gefährlichkeit der Verletzung. Juristen sprechen bei diesem Ausmaß und der Gefährlichkeit auch vom sogenannten Angriffsfaktor. Im Markenrecht wird der Gegenstandswert von den Gerichten regelmäßig sehr hoch angesetzt. Gegenstandswerte in Höhe von 50.000,00 EUR und mehr sind die Regel - bei bekannten Marken sind Gegenstandswerte von 250.000,00 EUR und mehr keine Seltenheit.

Wenn aber die Markenrechtsverletzung nach Art und Umfang eine überschaubare Bedeutung hat, was beispielsweise der Fall ist, wenn nur relativ wenige Verkäufe stattgefunden haben, muss dies bei der Bemessung des Gegenstandswertes entsprechend berücksichtigt werden.

Achtung: In einer uns bekannten Abmahnung der Kanzlei CBH Rechtsanwälte im Auftrag von Mo Streetwear werden die Anwaltskosten nicht konkret beziffert. Vielmehr findet sich in der vorformulierten Unterlassungserklärung eine Klausel, nach der sich der Abgemahnte verpflichtet, die Kosten aus einem Gegenstandswert von 100.000,00 EUR zu übernehmen. Bei einer 1,5 Geschäftsgebühr nach RVG würde dies zu einer Kostentragungspflicht in Höhe von 2.706,66 EUR führen, unterschriebe man diese Unterlassungserklärung.

Wie hoch fällt der Schadensersatzanspruch aus?

Das kommt auf den Umfang der Verletzungshandlung an. Um den Umfang der Verletzungshandlung bestimmen zu können, macht Mo Streetwear Auskunftsansprüche geltend. So will die Mo Streetwear GmbH z. B. wissen, ob und wie viele Verkäufe erfolgt sind und wie hoch hierbei der Umsatz und Gewinn ausgefallen sind.

Beim Schadensersatz stehen drei mögliche Berechnungsarten zur Verfügung: Ersatz des entgangenen Gewinns, Herausgabe des erzielten Gewinns oder Zahlung einer sogenannten „fiktiven Lizenzgebühr“. Nach der letzten Berechnungsmethode ist das zu zahlen, was der Nutzer hätte zahlen müssen, wenn er für die konkrete Nutzungshandlung bei Mo Streetwear eine Nutzungslizenz erworben hätte.

Fristen beachten, unnötige Konsequenzen vermeiden

Markeninhabern geht es meist darum die Exklusivität ihrer Marken zu sichern. Entsprechende Beeinträchtigungen sollen so schnell wie möglich beseitigt werden. Juristen sprechen hier von Eilbedürftigkeit. Daher sind die Fristen zur Unterzeichnung der Unterlassungserklärungen sehr kurz bemessen. Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine Reaktion, droht eine einstweilige Verfügung. Daher sollten Sie unbedingt etwas unternehmen.

Ein Rechtsstreit vor Gericht ist mit deutlich höheren Kosten verbunden. Das sollte unbedingt vermieden werden. Gerne können Sie sich an uns wenden – wir stehen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung bei der Verteidigung von Markenrechtsverletzungen zur Seite.

Abmahnungs-Gratischeck: so einfach geht’s:
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