Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung

Haben Sie eine markenrechtliche Abmahnung erhalten? Mein Team und ich stehen Ihnen als Fachanwälte für Urheber-und Medienrecht, sowie den gewerblichen Rechtsschutz gerne zur Seite. Wir erstreiten die für Sie kostengünstigste und schnellste Lösung in markenrechtlichen Streitfällen. Auf dieser Seite haben wir Informationen für den Umgang mit einer markenrechtlichen Abmahnung für Sie bereitgestellt.

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Ich verteidige seit 15 Jahren Mandanten gegen Abmahnungen aus dem Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Markenrecht. Profitieren Sie von meinen Erfahrungswerten.

Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rechtsanwalt für Markenrecht

Sie haben eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung erhalten?

Mit der Eintragung einer Marke stellen Unternehmen sicher, dass Ihr Produkt bzw. Ihre Dienstleistung vom angesprochenen Kundenkreis von den Produkten und Dienstleistungen anderer Unternehmer unterschieden werden kann. Oft fließen viel Geld und Zeit in den Aufbau einer Marke, mit der potentielle Kunden die vertriebenen Produkte verbinden. Umso strikter gehen Unternehmer in der Praxis gegen potentielle Markenrechtsverletzungen vor. Das Mittel der Wahl ist meist die markenrechtliche Abmahnung. Gefordert wird darin die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren sowie Zahlung von Schadenersatz. Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung erhalten haben und Informationen zum richtigen Umgang mit berechtigten sowie unberechtigten Markenrechtsabmahnungen suchen, dann sind Sie hier richtig.

Abmahnung im Markenrecht - das Wichtigste in Kürze:

Abmahnung ernst nehmen

Ernst nehmen müssen Sie die markenrechtliche Abmahnung, da die Sache sonst oft in Form der Beantragung einer einstweiligen Verfügung schnell zu Gericht geht. Da die Streitwerte in Markenrechtssachen meist sehr hoch angesetzt sind, verteuert sich das Verfahren dadurch.

Nichts ungeprüft unterschreiben

Unterschreiben Sie keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ungeprüft. Denn damit verpflichten Sie sich zur Unterlassung der angeblichen Verletzungshandlung ihr Leben lang. Bei Verstoß gegen die Unterlassungserklärung drohen enorme Vertragsstrafen.

Überprüfen der Markenrechtsabmahnung

Lassen Sie die markenrechtliche Abmahnung auf das Vorliegen solcher Verteidigungspunkte überprüfen, damit Sie am Ende weniger oder gar nichts zahlen müssen, denn oft sind die Vorwürfe zumindest in der geforderten Höhe nicht berechtigt.

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Übersenden Sie uns Ihre Abmahnung per Onlineformular. Wir rufen Sie dann innerhalb von 48h nach Kontaktaufnahme zurück und geben Ihnen eine erste kostenfreie Einschätzung zu den Erfolgsaussichten Ihres Falls.

1. Was ist eine Markenrechtsverletzung?

Für eine Markenverletzung muss ein Dritter die Marke - also den Namen oder das Kennzeichen eines anderen, das dieser zur Unterscheidung seiner Waren oder Dienstleistungen von den Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen verwendet - dadurch beeinträchtigen, dass er dieselbe oder eine sehr ähnliche Kennzeichnung ohne Erlaubnis des Markeninhabers für identische oder ähnliche Waren bzw. Dienstleistungen "markenmäßig" nutzt. Was man unter markenmäßiger Nutzung versteht und welche Voraussetzungen insgesamt für eine Markenverletzung erfüllt sein müssen, lesen Sie im Folgenden.

Eine Benutzungshandlung ist nach der Rechtsprechung „markenmäßig“, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Die geschäftliche Benutzung beeinträchtigt eine Markenfunktion der fremden Marke.
  • Die Benutzung der fremden Marke dient der Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen.

Beeinträchtigung der Markenfunktionen

Hauptfunktion einer Marke ist es, den Verbraucher auf die Herkunft der Waren bzw. Dienstleistungen hinzuweisen. So kann der Verbraucher die jeweiligen Produkte verschiedener Unternehmen auseinanderhalten. Eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion liegt dann vor, wenn durch eine gleiche oder ähnliche Marke für ein gleiches oder ähnliches Produkt beim Verbraucher der Eindruck entstehen könnte, dass zwischen den betroffenen Waren bzw. Dienstleistungen des Anspruchsinhabers und dem Markeninhaber eine geschäftliche Verbindung besteht. Das birgt nämlich die Gefahr, dass der Markeninhaber für die Qualität der Produkte des Anspruchsgegners verantwortlich gemacht wird. Daneben gibt es zuweilen auch Streitigkeiten um die Ausnutzung der Werbefunktion einer Marke. Gemeint ist damit die Möglichkeit, die Marke als Element der Verkaufsförderung oder Instrument der Handelsstrategie einzusetzen. Sie wird beeinträchtigt, wenn die Benutzung die Möglichkeiten des Markeninhabers stört, die Marke zur Verkaufsförderung oder Handelsstrategie einzusetzen. Das ist vor allem bei Rufausbeutung der Fall. Das heißt, wenn ein Dritter durch die Benutzung versucht, sein Unternehmen bzw. seine Produkte in die „Sogwirkung“ einer bekannten Marke zu begeben, um von deren Ruf und Ansehen zu profitieren.

Benutzung zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen

Weiter muss die Marke gerade verwendet worden sein, um Waren bzw. Dienstleistungen voneinander zu unterscheiden. Der Produktbezug kann problematisch sein, wenn die Marke sich nur auf Unternehmen bezieht (sog. Unternehmenskennzeichen) und vom Anspruchsgegner nur zur Bezeichnung seines Unternehmens benutzt wird (sog. firmenmäßige Benutzung). Allerdings kann auch ein Unternehmenskennzeichen zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen benutzt werden. Das ist der Fall, wenn der angesprochene Verkehr zu der Annahme veranlasst wird, dass eine Verbindung zwischen der verwendeten Marke und den Waren und Dienstleistungen besteht, die der Dritte vertreibt.

2. Geschäftliches Handeln als Voraussetzung für Markenverletzung

Für eine Handlung im geschäftlichen Verkehr gilt als eindeutiges Indiz das wiederholte Handeln, insbesondere mit neuwertigen Gegenständen. Auch der Status als „Powerseller“ und die Verwendung eigener AGB bei eBay haben bereits zu einer Annahme der Gewerbsmäßigkeit durch Gerichte geführt. Problematisch sind Fälle bei denen eigentlich von einer privaten Nutzung zu sprechen wäre, zum Beispiel beim Betrieb einer privaten Homepage, auf der aber Werbung geschaltet wird. Dabei muss die Werbung nicht zwingend vom Homepage-Betreiber ausgehen. Ausreichend ist ein Werbebanner durch den Service Provider. Ob ein geschäftliches Handeln vorliegt muss immer im Einzelfall entschieden werden. Als Fachanwälte für Urheber-und Medienrecht, sowie den gewerblichen Rechtsschutz haben wir schon viele Mandanten in markenrechtlichen Streitigkeiten erfolgreich verteidigt und wissen, wann geschäftliches Handeln verneint werden kann und die Abmahnung somit erfolglos bleibt. Die Rechtsprechung ist sich uneins, hat aber einige Indizien für/gegen das Vorliegen geschäftlichen Handelns herausgearbeitet, die wir Ihnen im Folgenden präsentieren möchten.

Fälle in den ein Handeln im geschäftlichen Verkehr bejaht wurde:

  • OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.7.2004, Az. 6 W 54/04: Über 40 Verkäufe in wenigen Monaten
  • LG Hanau, Urteil vom 28.9.2006, Az. 5 O 51/06: 25 Verkäufe binnen zwei Monaten, vorher mit dem Ziel eines Weiterverkaufs angeschafft
  • BGH Urteil vom 4.12.2008, Az. I ZR 3/06: 91 Verkäufe in fünf Wochen

In dem BGH Urteil verkaufte die Beklagte auf eBay innerhalb kurzer Zeit insgesamt 91 Schmuckstücke. Unter anderem auch vier Ohrclips von Cartier, die sie unter dem Namen „edle Givenchy Ohrclips a la cartier“ einstellte. Cartier sah in diesen Angeboten eine Markenverletzung. Die Beklagte wehrte sich damit, dass Sie die Ohrclips privat verkauft. Der BGH bejahte hier jedoch ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, da die Beklagte wiederholt mit gleichartigen und neuen Gegenständen gehandelt habe, die sie erst kurz zuvor erworben habe. Dafür spreche auch, dass die Beklagte bereits mehr als 66 Rezensionen als Verkäuferin auf eBay erhalten habe.

Nicht angenommen wurde ein Handeln im geschäftlichen Verkehr in folgenden Fälle:

  • OLG Frankfurt, Beschluss vom 7.4.2005, Az 6 U 194/04: 68 Verkäufe innerhalb von acht Monaten, nach Ansicht des Gerichts waren hier sowohl geschäftliche als auch private Handlungen denkbar
  • OLG Hamburg, Beschluss vom 21.2.2011, Az 5 W 22/11: 680 laufenden eBay-Auktionen, jedoch wurde hier eine umfangreiche, eigene Sammlung aufgelöst und es gab nur geringfügige Umsätze

3. Beispiele für Markenrechtsverletzungen

Zur anschaulicheren Darstellung der Voraussetzungen für eine Markenrechtsverletzung stellen wir Ihnen im Folgenden einige markenrechtliche Abmahnfälle, die uns in unserer täglichen Arbeit als Fachanwälte für Urheber-und Medienrecht, sowie den gewerblichen Rechtsschutz, beschäftigt haben, vor.

Fanartikel

Stellen Sie sich vor, Sie sind auf einem Fußballspiel Ihres Lieblingsfußballvereins und dort werden Trikots und Schals mit dem abgedruckten Schriftzug und Vereinsemblem des jeweiligen Vereins verkauft. Sowohl der Schriftzug als auch das Emblem sind jeweils als Wort- und Bildmarke vom Verein geschützt. Die Rechte an diesen Marken liegen beim jeweiligen Verein. Verkauft nun ein Dritter ohne eine entsprechende Lizenz bei einem Fußballspiel oder auch online (z.B. auf eBay oder Amazon) diese Waren, dann liegt ein Markenrechtsverstoß vor. Uns liegen beispielsweise mehrere markenrechtliche Abmahnungen der Fußballbundesliga-Vereine VfL Wolfsburg, Borussia Dortmund und Bayern München vor. In den Fällen ging es um Fanartikel, die nicht vom Markeninhaber selbst sondern von unbefugten Dritten angeboten wurden. Es liegt im Interesse der Vereine Fanprodukte exklusiv anzubieten beziehungsweise Dritten nur unter Vergabe einer kostenpflichtigen Lizenz den Verkauf solcher Produkte zu gestatten, da ansonsten beim angesprochenem Verkehrskreis (Fans des jeweiligen Vereins) der Eindruck entstehen könnte, dass die Vereine mit dem Unternehmen, das die Fankleidung anbietet in Verbindung steht. Das kann wiederum dazu führen, dass Käufer der Fanartikel die jeweiligen Vereine für die Qualität der Fanbekleidung verantwortlich machen.

Fahrzeugzubehör

Aber nicht nur Fußballvereine haben mit Markenrechtsverletzungen zu kämpfen, auch die "Vier Ringe" von Audi oder der "Mercedes Benz Stern" an dem die "Daimler AG" die eingetragenen Markenrechte hat, werden oft Opfer von Markenrechtsverletzungen. So werden online beispielsweise Sticker, Felgen, Sitzauflagen und diverse andere Zubehörteile für Autos verkauft, die nicht vom Originalhersteller stammen und mit diesem auch in keinerlei Verbindung stehen, dies aber für den angesprochenen Verkehrskreis aber so wirkt. Diese Verkäufer erhalten regelmäßig markenrechtliche Abmahnungen von den großen Autoherstellern.

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4. Inhalt einer markenrechtlichen Abmahnung

Mit Erhalt einer markenrechtlichen Abmahnung wird der Abgemahnte zunächst darüber informiert, dass sein Verhalten aus Sicht des Markeninhabers eine Markenrechtsverletzung darstellt. Im Anschluss wird das der markenrechtlichen Abmahnung zugrundeliegende Verhalten beschrieben und begründet warum dies aus rechtlicher Sicht eine Markenrechtsverletzung darstellt. Diese Begründung ist nicht zwangsläufig immer korrekt, sondern beschreibt nur den Standpunkt des Abmahners. Danach wird der Abgemahnte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Wird diese abgegeben und später gegen die Vereinbarung das verletzende Verhalten zu unterlassen, dann wird die in der Unterlassungserklärung vereinbarte Vertragsstrafe fällig. Unter Umständen wird der Abgemahnte auch zur Erteilung von Auskünften aufgefordert auf dessen Basis dann ein etwaiger Anspruch auf Schadenersatz gestellt wird. In der Regel wird auch direkt die Erstattung von Anwaltskosten gefordert und es werden gerichtliche Schritte für den Fall des Nichterfüllens der Forderungen innerhalb der gesetzten Fristen, angedroht.

5. Wie reagiere ich am besten auf eine Abmahnung im Markenrecht?

Das kommt in erster Linie darauf an, ob die Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung berechtigt oder unberechtigt ist. Ignorieren dürfen Sie die markenrechtliche Abmahnung aber keinesfalls, da die abmahnende Seite sonst in der Regel schnell eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen wird, die immense Gerichtskosten verursachen kann. Warum einstweilige Verfügungen im Markenrecht besonders häufig erlassen werden und wie Sie am besten mit berechtigten und unberechtigten markenrechtlichen Abmahnungen umgehen, zeigen wir Ihnen im Folgenden.

Berechtige Abmahnung im Markenrecht

Berechtigt ist die Abmahnung, wenn Sie die Marke ohne Erlaubnis des Markeninhabers geschäftlich genutzt haben. Mit der Abmahnung und der beiliegenden strafbewehrten Unterlassungserklärung möchte der Markeninhaber Sie dazu bringen, den Verstoß zu beseitigen und nicht zu wiederholen. Die Unterlassungserklärung ist ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Inhaber der Marke, wo Sie unter Androhung einer Vertragsstrafe die bei Zuwiderhandlung fällig wird, versprechen den Verstoß nicht zu wiederholen. Ist die Abmahnung berechtigt, kann es oft sinnvoll sein, die Unterlassungserklärung zu unterschreiben, da die Sache so außergerichtlich beendet wird, da die sogenannte Wiederholungsgefahr mit der Unterschrift ausgeräumt wurde. Dazu ist aber nur zu raten, wenn Sie garantieren können, dass der Verstoß dauerhaft und vollständig von Ihnen beseitigt werden kann, denn ansonsten wird die Vertragsstrafe, die in den meisten Fällen bei mehreren tausend Euro liegt, fällig. Klarer Vorteil dieser Vorgehensweise ist, dass Sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung, verhindern. Einstweilige Verfügungen werden besonders im Markenrecht häufig erlassen, da sich im Markenrecht die vom Verletzten sonst glaubhaft zu machende Dringlichkeit, ohne näheren Nachweis aus § 140 Abs. 3 MarkenG ergibt. Deswegen arbeiten wir meist auf eine außergerichtliche Lösung hin. In der Regel kennen wir die Abmahner und können Ihnen eine Einschätzung zu deren Verhandlungsspielraum geben.

Unberechtigte Abmahnung im Markenrecht

Unberechtigt ist die markenrechtliche Abmahnung, wenn der Unterlassungsanspruch nicht besteht, da Sie entweder die in Rede stehende Marke gar nicht oder nicht geschäftlich genutzt haben. Die Abmahnung im Markenrecht ist ebenfalls unberechtigt, wenn das von Ihnen verwendete Zeichen mit der Marke des Abmahners weder identisch noch im markenrechtlichen Sinne verwechselbar ähnlich sind und keine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den Waren bzw. Dienstleistungen der Parteien besteht. Es kann auch sein, dass der Abgemahnte die fremde Marke überhaupt nicht (mehr) markenmäßig benutzt. In dem Fall können Sie selbst aktiv werden und einen Antrag auf Löschung wegen Verfalls beim Markenamt stellen. Unter Umständen können Sie auch beim Markenamt die Löschung der Marke wegen absoluter Schutzhindernisse beantragen. Unter welchen Voraussetzungen das möglich ist und einige weitere Verteidigungsstrategien, die in Ihrem Fall anwendbar sein könnten, besprechen wir gerne mit Ihnen im kostenlosen Erstberatungsgespräch.

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6. Welche Ansprüche werden bei einer Abmahnung im Markenrecht geltend gemacht?

Die markenrechtlichen Abmahnungen sind in erster Linie auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen und auf den Ersatz der Rechtsverfolgungskosten gerichtet. Überdies werden unter anderem Schadenersatz und Auskunftsansprüche geltend gemacht.

Unterlassungsanspruch

Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist ein Hauptzweck der markenrechtlichen Abmahnung. Schließlich will der Markeninhaber in erster Linie erreichen, dass die Markenverletzung aufhört. Um die Gefahr auszuräumen, dass die Verletzungshandlung in Zukunft wiederholt wird, verlangt der Abmahnende in den meisten Fällen die Abgabe einer Unterlassungserklärung bei deren Verstoß die Zahlung einer festgelegten Vertragsstrafe droht.

Kostenerstattungsanspruch

Zudem wird der Abmahner die ihm durch die markenrechtliche Abmahnung entstandenen Kosten einfordern. Wie hoch diese sind hängt vom sogenannten Streit- oder Gegenstandswert ab.

Schadenersatz

Die Berechnung des Schadenersatzes kann auf verschiedene Weisen erfolgen. Wichtig zu wissen ist, dass der Abmahnende einen konkreten Schaden darlegen und beweisen muss, der auf der Verletzungshandlung beruht. Der Abmahnende kann entweder den entgangenen Gewinn als Schaden herausfordern, den Gewinn den der Abgemahnte mit der Verletzung erzielt hat einfordern, oder eine sogenannte fiktive Lizenzgebühr verlangen. Dann wird die Gebühr verlangt, die der Abmahnende für die ordnungsgemäße Erteilung einer Erlaubnis zur Verwendung der Marke verlangt hätte. Kann der Abmahnende nicht nachweisen, dass er regelmäßig Lizenzen vergibt bzw. zu welchen Preisen, dann wird der Betrag durch eine Schätzung vom Fachmann ermittelt.

Auskunftsanspruch

Dieser Anspruch ermöglicht es dem Abmahnenden, Informationen über den Ursprung und den Vertriebsweg der sein Markenrecht verletzenden Produkte zu erhalten oder zu erfahren wieviel Erlös der Abgemahnte mithilfe der Verletzungshandlung erwirtschaftet hat.

7. Kosten bei einer Abmahnung im Markenrecht

Abmahnkosten richten sich nach dem sogenannten Streit- oder Gegenstandswert. Dieser Wert ist im Markenrecht meist extrem hoch. Markenrechtliche Abmahnungen werden von Gerichten nämlich meist als "besonders schwierige" Angelegenheit eingestuft. Selbst bei kleineren Verletzungshandlungen werden bereits Gegenstandswerte von ca. 50.000,00 Euro aufgerufen. Bei bekannteren Marken oder Unionsmarken sind sogar Gegenstandswerte von 100.000 Euro und mehr keine Seltenheit.

Wie berechne ich die aus dem Gegenstandswert resultierenden Anwaltsgebühren?

Der Gegenstandswert selbst ist aber nicht das was der Abgemahnte bezahlen muss. Die vom Abgemahnten zu zahlenden Gebühren entsprechen nur einem Bruchteil des eigentlichen Gegenstandswerts. Aber es gilt: Je höher der Gegenstandswert, desto höher die Anwaltskosten. Meist berechnen Anwälte eine Geschäftsgebühr von 1,3 bis 1,5. Eine 1,3 Anwaltsgebühr bei einem Gegenstandswert von 50.000,- Euro beträgt 1.279,- Euro. Die Kosten variieren, je nachdem ob der Rechtsstreit außergerichtlich beigelegt werden kann, oder ob noch Gerichtsgebühren dazu kommen. In einigen Fällen lässt sich der Abmahner bei der Festlegung des Streitwerts noch auf Verhandlungen ein, aber markenrechtliche Streitigkeiten können schnell teuer werden - insbesondere ohne anwaltliche Unterstützung. In uns vorliegenden markenrechtlichen Abmahnungen für die Frida Kahlo Corp. berechnet die Münchner Kanzlei Zierhut IP die Kosten ihres Tätigwerdens sogar auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 250.000,- Euro, was zu Anwaltskosten von über 3000-, Euro führt, die der Abgemahnte zahlen muss, sofern die Abmahnung berechtigt ist. Für unsere Verteidigungsätigkeit gegen markenrechtliche Abmahnungen berechnen wir keine Gebühr sondern niedrige Pauschalsätze, mit denen die gesamte außergerichtliche Vertretung abgegolten wird.

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8. Produktpiraterie als Markenrechtsverletzung

Produktpiraterie ist das Nachahmen von Produkten ohne die Erlaubnis des Originalherstellers mit dem Ziel der Originalware möglichst ähnlich zu sein. Neben der Fälschung des Originals mit meist minderwertigen Materialien fällt auch das Herstellen von Plagiaten - dem Original sehr ähnlichen Produkten mit ähnlichem Namen - unter den Begriff Produktpiraterie. Nicht nur das Herstellen und Verkaufen solcher Waren ist eine Markenrechtsverletzung, sondern auch das Kaufen solcher Produkte als Privater mit dem Ziel diese später weiter zu veräußern. Die Rechtsprechung orientiert sich bei der Feststellung der Frage, ob ein solches geschäftliches Verhalten vorliegt, zum Beispiel an der Menge eingekaufter Waren. Dabei gilt die Grundregel: Je wahrscheinlicher ein Weiterverkauf der Waren erscheint, desto eher wird man Ihnen eine Handlung im geschäftlichen Verkehr unterstellen. So wird es schwer sein, bei Einfuhr von 50 Mercedes Benz Radnabenkappen dem Markeninhaber plausibel zu machen, man habe diese ausschließlich für den Heimgebrauch gekauft.

Post vom Zoll

Nicht nur das Kaufen von Fälschungen in Deutschland, um dise weiterzuverkaufen, sondern auch das Andenken aus dem letzten Urlaub, kann zu markenrechtlichen Problemen führen. Kaufen Sie Plagiate für einen geringen Warenwert und bringen diese aus dem Urlaub mit, sollten Sie keine Probleme bekommen. Steigt der Wert der eingeführten Ware aber über einen gewissen Wert (zurzeit 430 Euro) oder Sie bringen die Ware mit um diese weiterzuverkaufen, dann verstoßen Sie gegen das Markenrecht. Die Waren werden dann – oftmals zur Überraschung der Heimkehrer – am Flughafen beschlagnahmt oder statt des gewünschten Pakets landet ein unerwünschtes Schreiben vom Zollamt im Briefkasten. Gerade bei Lieferungen aus Fernost schaut der Zoll genauer hin. In Einverständnis mit den Rechteinhabern werden Fälschungen beschlagnahmt und von diesen anschließend auf Echtheit überprüft. Zusätzlich drohen dann die Vernichtung des Plagiats und eine markenrechtliche Abmahnung durch den Rechteinhaber. Im schlimmsten Fall droht zusätzlich ein Ermittlungsverfahrungen wegen Produktpiraterie. Von Bußgeld bis zu Freiheitsstrafen ist hier alles möglich.

9. Liste uns bekannter Abmahner im Markenrecht

Je bekannter die Marke, desto größer das Interesse, dass Dritte nicht den guten Ruf der Originalmarke ausnutzen und den angesprochenen Verkehrskreis bezüglich der Herkunft der Produkte oder Dienstleistungen täuschen. Aber auch kleinere Unternehmen haben ein großes Interesse daran nicht mit Nachahmern in Verbindung gebracht zu werden. Wir haben unsere Mandanten schon gegen eine Vielzahl von markenrechtlichen Abmahnern erfolgreich verteidigt. Im Folgenden finden Sie einen Überblick von markenrechtlichen Abmahnern und können Sich im Detail über diese informieren:

Die Rechtsanwaltskanzlei Zierhut aus München mahnt hauptsächlich Markenrechtsverletzungen von FRIDA KAHLO und Zapf Creation ab während die Kanzlei Lorenz Seidler Gossel in der Vergangenheit Verletzungen von Markenrechten der „Hofpfisterei“ durchgesetzt hat.

Was wir bei einer Abmahnung im Markenrecht für Sie tun können

Nutzen Sie unsere kostenfreie Ersteinschätzung von einem erfahrenen Rechtsanwalt im Markenrecht.

Und so geht's:

1. Schicken Sie uns Ihre markenrechtliche Abmahnung einfach über das Kontaktformular zu.

2. Einer unserer erfahrenen Rechtsanwälte schaut sich Ihre Abmahnung an, prüft umfassend die Rechtslage und ruft Sie schnellstmöglich zurück. Garantiert kostenfrei!

3. Nach dem Telefongespräch erhalten Sie eine E-Mail mit allen relevanten Informationen. Sie können dann ganz in Ruhe überlegen, ob Sie sich von uns vertreten lassen wollen.