Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Markenrechtliche Abmahnung wegen "LeberGlück" erhalten?

Bei einer markenrechtlichen Abmahnung wegen der Bezeichnung "LeberGlück" kämpfen wir für Ihr Recht – und Ihren Geldbeutel. Unser Ziel: Sie zahlen weniger oder nichts. Rechtsanwalt Carl Christian Müller ist Fachanwalt für Urheber- & Medienrecht und kennt sich mit markenrechtlichen Abmahnungen aus. Wir prüfen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt und die Höhe der Ansprüche angemessen ist. So zahlen Sie nur das was Sie wirklich schulden.

Erfahrung, die sich auszahlt.

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Ich verteidige seit 15 Jahren Mandanten gegen Abmahnungen aus dem Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Markenrecht. Profitieren Sie von meinen Erfahrungswerten.

Carl Christian Müller, LL.M
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Abmahnung wegen der Bezeichnung "Leberglück" erhalten?

Sie sind als Verkäufer bei eBay oder Amazon tätig und wurden abgemahnt weil eines Ihrer Produkte angeblich eine Markenrechtsverletzung darstellt? Dann sind Sie bei uns richtig. Seit neuestem kommt es zu markenrechtlichen Abmahnungen aufgrund einer Verletzung der Wortmarke „LeberGlück“. Den Abgemahnten wird vorgeworfen, das Kennzeichen „LeberGlück“ in unberechtigter Weise genutzt zu haben. Wir erklären Ihnen, was es hiermit auf sich hat und wie sie sich am besten im Falle einer Abmahnung zu verhalten haben.

Die abmahnende Kanzlei wird Sie auffordern eine Unterlassungserklärung abzugeben sowie Aufwendungs- und Schadensersatz zu zahlen. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung. Wir geben Ihnen eine direkte Handlungsempfehlung und stellen sicher, dass Sie nichts zahlen was Sie nicht schulden.

Abmahnung von Lorenz-Seidler-Gossel - das Wichtigste in Kürze:

Tief durchatmen und Ruhe bewahren

Wir schaffen markenrechtliche Abmahnungen außergerichtlich, schnell und kostengünstig für Sie aus der Welt.

Nichts Unterschreiben

Unterschreiben Sie keine Unterlassungserklärung ungeprüft. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag auf Lebenszeit, der ausschließlich Belastungen mit sich bringt.

Nichts zahlen

Zahlen Sie nichts ohne anwaltliche Rücksprache. Denn oft sind die gestellten Forderungen unberechtigt, zu hoch angesetzt oder können nachverhandelt werden. Wir kümmern uns darum.

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Nehmen Sie gerne unseren kostenlosen Service in Anspruch und übersenden Sie uns Ihre Abmahnung per Onlineformular. So gehen Sie sicher dass Sie nur das zahlen was Sie wirklich schulden.

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Was ist eine Markenrechtsverletzung?

Nutzt ein Dritter die Marke - also in diesem Fall den Namen - eines anderen, kann dieser abgemahnt werden. Voraussetzung für eine Markenrechtsverletzung ist die Benutzung derselben oder einer sehr ähnlichen Kennzeichnung ohne Erlaubnis des Markeninhabers für identische oder ähnliche Waren bzw. Dienstleistungen.

Eine Benutzungshandlung ist nach der Rechtsprechung „markenmäßig“, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Die geschäftliche Benutzung beeinträchtigt eine Markenfunktion der fremden Marke
  • Die Benutzung der fremden Marke dient der Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen

Wann eine Benutzung geschäftlich ist und die Markenfunktion einer fremden Marke einschränkt, lernen Sie auf unserer Markenrechtsseite.

Welches Verhalten wird gerügt?

Die Anwaltskanzlei Sachs rügt die Nutzung der Unionsmarke "LeberGlück", die beim Europäischen Patent-und Markenamt eingetragen und nun angeblich in unberechtigter Weise genutzt wurden. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, dass die Nutzung der Bezeichnung "Leberglück" zu einer Verwechslungsgefahr beim angesprochenen Kundenkreis führe, der sich für Nahrungsergänzungsmittel interessiert. Hierbei mahnt die Kanzlei unserer Einschätzung zufolge die Nutzung fremder Kennzeichen ab, die gar nicht eingetragen werden können. Das verwendete Kennzeichen (die verwendete Bezeichnung) selbst, muss nämlich eine gewisse Unterscheidungskraft vorweisen. Die Marke muss gerade verwendet worden sein, um Waren voneinander zu unterscheiden. An diesem Merkmal dürfte es im vorliegenden Fall jedoch bereits fehlen. Denn die Bezeichnung „Leberglück“ ist zu allgemein.

Abmahnungs-Gratischeck: so einfach geht’s:
  • Schicken Sie uns Ihre Abmahnung unverbindlich zu.
  • Wir prüfen die Rechtslage und rufen Sie schnellstmöglich zurück.
  • Wir geben Ihnen eine telefonische kostenfreie Erstberatung über das Kostenrisiko und Erfolgsaussichten des Falls.
  • Termine vor Ort sind nicht erforderlich, sind aber auf Anfrage ebenfalls möglich.
  • Wir reagieren unmittelbar nach Mandatserteilung und bearbeiten Ihren Fall sofort und fristgerecht.

Inhalt der markenrechtlichen Abmahnung wegen der Bezeichnung "LeberGlück"

Mit Erhalt der markenrechtlichen Abmahnung informiert Sie die abmahnende Kanzlei zunächst darüber, dass Ihr Verhalten aus Sicht des Markeninhabers eine Markenrechtsverletzung darstellt. Im Anschluss wird das gerügte Verhalten beschrieben und begründet warum dies aus Sicht der Kanzlei eine Markenrechtsverletzung darstellt. Diese Begründung ist nicht zwangsläufig korrekt, sondern beschreibt lediglich den Standpunkt des Abmahners. Deswegen raten wir bei Erhalt einer markenrechtlichen Abmahnung immer dazu, anwaltlichen Rat einzuholen. Am besten bevor Sie etwas bezahlen oder unterschreiben. In der Abmahnung wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Geben Sie diese ab und verstoßen dann später gegen die vereinbarten Bedingungen, dann wird eine Vertragsstrafe fällig. Deswegen ist es besser, die Sache direkt in professionelle Hände zu geben. Das erspart Ihnen im Ernstfall viel Geld.

Wie sieht die Rechtslage aus?

Die Bezeichnung „Leberglück“ ist zumindest für die Waren „Nahrungsergänzungsmittel“ nicht unterscheidungskräftig. Es gibt in diesem Bereich bereits eine Vielzahl von bezeichnungen mit der Wortfolge „...Glück“.

Leberglück“ besitzt somit nicht die Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet.

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Wie reagiere ich am besten auf eine Abmahnung wegen der Bezeichnung "Leberglück"?

Da es sich aus unserer Sicht um eine unberechtigte Abmahnung handelt, sollten Sie zunächst die Unterlassungserklärung keinesfalls unterschreiben. Beauftragen Sie einen im Markenrecht erfahrenen Anwalt, der mit der abmahnenden Kanzlei in Kontakt tritt und diese auf die rechtliche Lage aufmerksam macht.

Wann ist eine Abmahnung unberechtigt?

Unberechtigt ist die markenrechtliche Abmahnung, wenn der Unterlassungsanspruch nicht besteht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das von Ihnen verwendete Zeichen mit der Marke des Abmahners weder identisch noch im markenrechtlichen Sinne verwechselbar ähnlich sind und keine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den Waren bzw. Dienstleistungen der Parteien besteht. In dem Fall können Sie selbst aktiv werden und einen Antrag auf Löschung wegen Verfalls beim Markenamt stellen. Die Unterlassungserklärung sollten Sie bei einer unberechtigten Abmahnung keinesfalls unterschreiben. Beauftragen Sie einen im Markenrecht erfahrenen Anwalt, der mit der abmahnenden Kanzlei in Kontakt tritt und diese auf die rechtliche Lage aufmerksam macht.

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Welche Ansprüche werden geltend gemacht?

Die markenrechtlichen Abmahnungen sind in erster Linie auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen und auf den Ersatz der Rechtsverfolgungskosten gerichtet. Überdies werden unter anderem Schadenersatz und Auskunftsansprüche geltend gemacht.

Unterlassungsanspruch

Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist ein Hauptzweck der markenrechtlichen Abmahnung. Wenn der MArekninhaber eine Markenrechtsverletzung feststellt, kann sie einen Unterlassungsanspruch geltend machen, um die betreffende Person oder das betreffende Unternehmen daran zu hindern, ihre markenrechtlich geschützten Bezeichnung weiterhin zu nutzen oder Produkte zu verbreiten, die mit "LeberGlück" bezeichnet werden. Der Unterlassungsanspruch dient dazu, die Verletzung der Rechte des Rechteinhabers zu beenden und weitere Schäden zu verhindern.

Kostenerstattungsanspruch

Zudem wird der Abmahner die ihm durch die markenrechtliche Abmahnung entstandenen Kosten einfordern. Wie hoch diese sind hängt vom sogenannten Streit- oder Gegenstandswert ab.

Schadenersatz

Die Berechnung des Schadenersatzes kann auf verschiedene Weisen erfolgen. Wichtig zu wissen ist, dass der Abmahnende einen konkreten Schaden darlegen und beweisen muss, der auf der Verletzungshandlung beruht. Der Abmahnende kann entweder den entgangenen Gewinn als Schaden herausfordern, den Gewinn den der Abgemahnte mit der Verletzung erzielt hat einfordern, oder eine sogenannte fiktive Lizenzgebühr verlangen. Dann wird die Gebühr verlangt, die der Abmahnende für die ordnungsgemäße Erteilung einer Erlaubnis zur Verwendung der Marke verlangt hätte. Kann der Abmahnende nicht nachweisen, dass er regelmäßig Lizenzen vergibt bzw. zu welchen Preisen, dann wird der Betrag durch eine Schätzung vom Fachmann ermittelt.

Auskunftsanspruch

Dieser Anspruch ermöglicht es dem Abmahnenden, Informationen über den Ursprung und den Vertriebsweg der sein Markenrecht verletzenden Produkte zu erhalten oder zu erfahren wieviel Erlös der Abgemahnte mithilfe der Verletzungshandlung erwirtschaftet hat.

Warum lohnt sich eine anwaltliche Kontaktaufnahme?

Wir beraten Sie nach Erhalt einer Abmahnung kostenfrei. Voraussetzung ist, dass Sie uns die Abmahnung zuvor über unser Kontaktformular zukommen lassen. Sie profitieren hiervon, weil wir uns dann optimal auf das Erstberatungsgespräch vorbereiten können. Im Beratungsgespräch erhalten Sie eine klare Ansage zu den Erfolgsaussichten Ihres Falles sowie den Kosten. Sofern Sie uns anschließend beauftragen, arbeiten für faire Pauschalpreise. Sie zahlen einmal - so lange die Sache außergerichtlich bleibt, ist es mit diesem Betrag getan. Die Sache bleibt außergerichtlich, wenn Sie dies wollen. Wir beraten - Sie treffen dann informiert die Entscheidung.

Abmahnung von wgen "LeberGlück" - was wir für Sie tun können:

Nutzen Sie unsere kostenfreie Ersteinschätzung. Bei uns sprechen Sie mit einem Rechtsanwalt.

Und so geht's:

1. Schicken Sie uns Ihre Abmahnung einfach über das Kontaktformular zu.

2. Einer unserer erfahrenen Rechtsanwälte schaut sich Ihre Abmahnung an, prüft umfassend die Sach- und Rechtslage und ruft Sie schnellstmöglich zurück. Garantiert kostenfrei!

3. Nach dem Telefongespräch erhalten Sie eine E-Mail mit allen relevanten Informationen. Sie können dann ganz in Ruhe überlegen, ob Sie sich von uns vertreten lassen wollen.

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