Sie haben Fragen zu den Kosten Ihrer Abmahnung?
Sie sollen die Kosten des gegnerischen Anwalts erstatten und Schadensersatz zahlen?
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Dann sind Sie hier richtig! Unser Ziel: Sie zahlen weniger oder nichts. Carl Christian Müller ist Fachanwalt für Urheber- & Medienrecht und hat schon mehrere tausend Abmahnungen verteidigt.
Das wichtigste nach Erhalt einer Abmahnung ist es einen kühlen Kopf zu bewahren. Halten Sie den Schaden klein. Lassen Sie sich professionell vertreten.
Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber-und Medienrecht
"Sehr geehrte Damen und Herren,
unter anwaltlicher Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung zeigen wir an, dass uns die Firma XYZ mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert...“,
So oder so ähnlich sehen die ersten Zeilen einer Abmahnung aus. Dann folgen - nicht selten auf mehreren Seiten - Ausführungen zum vermeintlichen Rechtsverstoß. Schließlich tauchen fettgedruckte Fristen auf, gefolgt von einer oder mehreren großen Zahlen: die Kosten der Abmahnung.
Und nicht selten ist das der Punkt der Abmahnung, der den Abgemahnten unruhig werden lässt und viele Fragen aufwirft. Wir behandeln in diesem Beitrag die Fragen, die uns in unserer langjährigen Beratungspraxis immer wieder gestellt werden.
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Die Kosten einer Abmahnung setzen sich zusammen aus:
Die anwaltlichen Gebühren werden nach dem sogenannten Gegenstandswert oder Streitwert berechnet. Dieser setzt sich aus dem Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs und des Gegenstandswert der übrigen Geldforderungen, wie den Schadensersatzansprüchen oder den Ermittlungskosten zusammen.
Beispiel: Mit der Abmahnung wird eine Unterlassung wegen der unberechtigten Nutzung von Bild- oder Fotomaterial sowie ein Lizenz Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.000,00 EUR und zusätzliche 80,00 EUR Ermittlungskosten gefordert. Der Gegenstandswert summiert sich dann wie folgt:
6.000,00 EUR Unterlassungsanspruch
2.000,00 EUR Schadensersatzanspruch
80,00 EUR Ermittlungskosten
8.080,00 EUR Gesamtgegenstandswert
Keine Sorge: Das ist nicht das, was der Abmahner geltend macht, sondern aus dieser Summe berechnen sich die Anwaltskosten.
Die Gebühren des Rechtsanwaltes berechnen sich also aus dem Gesamtsgegenstandswert der Abmahnung. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beinhaltet eine Gebührentabelle, in der man nachschauen kann, wie hoch eine Gebühr bei einem bestimmten Gegenstandswert ist.
Rechenbeispiel zu den Rechtsanwaltsgebühren einer Abmahnung
Bei dem Gegenstandswert in Höhe von 8.080 Euro liegt eine Gebühr bei 507,00 Euro. Für eine Abmahnung kann der Rechtsanwalt in der Regel eine 1,3 Geschäftsgebühr verlangen:
1,3 x 507,00 Euro = 659,10 Euro.
Hierzu sind dann noch 20,00 Euro Auslagenpauschale sowie die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen, so dass sich die Anwaltskosten in diesem Rechenbeispiel auf 808,13 Euro belaufen.
Während sich der Gegenstandswert für den Schadensersatzanspruch sich aus dessen Höhe berechnet - 2.000 Euro Schadensersatzanspruch = 2.000 Euro Gegenstandswert -ist dies bei den Unterlassungsansprüchen etwas schwieriger zu verstehen - hier berechnet sich der Gegenstandswert nach dem wirtschaftlichen Interesse des Rechteinhabers an dem zu unterlassenden Verhalten. Das ist von Einzelfall zu Einzelfall zu betrachten - und häufig eine Streitpunkt bei Abmahnungen, was aber nicht schlecht sein muss, denn das bedeutet, dass hier Verhandlungsspielraum besteht.
In der Praxis haben sich in der Rechtsprechung bestimmte "Tarife" etabliert. So beträgt der Unterlassungsstreitwert bei einer
Vorstehende Angaben können aber nur ganz grobe Richtwerte sein. Tatsächlich kommt es immer auf den Einzelfall an. In bestimmten Fällen hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Gegenstandswerte herabgesetzt werden können. So bestimmt beispielsweise § 51 Abs. 3 GKG, dass der Gegenstandswert in wettbewerbsrechtlichen Sachen in bestimmten Fällen auf 1.000 Euro herabgesetzt werden kann.
Im Urheberrecht hat der Gesetzgeber die Gegenstandswerte bei Verbraucher-Abmahnungen sogar gedeckelt, was insbesondere bei Filesharing-Abmahnungen eine große Rolle spielt. Während in früheren Zeiten die Rechtsprechung in Filesharing-Fällen den Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch regelmäßig auf 10.000,00 EUR festgesetzt hat, dürfen hier nun nicht mehr als 1.000 Euro angesetzt werden.
Anwaltskosten: Der Gegenstandswert ist ausschlaggebend
Bei Abmahnungen wegen der unberechtigten Nutzung von Foto- oder Bildmaterial werden regelmäßig zwischen 3.000,00 EUR und 6.000,00 EUR für angemessen gehalten. Hinzuzurechnen ist der Gegenstandswert der geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Aus dem Gesamtgegenstandswert errechnet der abmahnende Anwalt in der Regel eine 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale.
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Bei Abmahnungen wegen der unberechtigten Nutzung von Foto- oder Bildmaterial werden regelmäßig Gegenstands- oder Streitwerte zwischen 3.000,00 EUR und 6.000,00 EUR für angemessen gehalten. Zu diesem Gegenstandswert ist dann der Gegenstandswert der geltend gemachten Schadensersatzansprüche hinzuzurechnen. Wird also bei im Rahmen einer Foto-Abmahnung ein Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch in Höhe von 6.000,00 EUR und Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 1.200,00 EUR aufgerufen, errechnet sich ein Gesamtgegenstandswert von 7.200,00 EUR. Aus diesem Gegenstandswert berechnen die abmahnenden Anwälten in der Regel eine 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale – insgesamt entstehen so anwaltliche Gebühren in Höhe von 729,23 EUR, die im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruches von dem Abgemahnten geltend gemacht werden.
Auf einem anderen Blatt steht natürlich die Frage, ob die Höhe des für den Unterlassungsanspruch angesetzten Gegenstandswert sowie die Höhe der Schadensersatzansprüche tatsächlich berechtigt sind. In der Praxis sind diese nämlich in der Abmahnung zu hoch angesetzt. In außergerichtlichen Verhandlungen erweist sich oftmals, dass dort noch deutlich Luft nach unten ist. Zudem stellt sich auch die Frage, ob die 1,3 Geschäftsgebühr bei einer Vielzahl von im Wesen gleichlautenden Standardschreiben, bei denen lediglich der Empfänger und die Verletzungshandlung ausgetauscht werden, noch berechtigt ist.
Das deutsche Urheberrecht gibt dem Rechteinhaber gemäß § 97 Abs. 2 UrhG die Möglichkeit, bei einer Rechtsverletzung einen entsprechenden Schadensersatz geltend zu machen. Dieser kann zum Beispiel in Höhe des tatsächlich bestehenden Schadens verlangt werden. Wahlweise kann der Gläubiger auch seinen entgangenen Gewinn fordern.
In der Praxis wird der Rechteinhaber seine Schadensersatzansprüche aber regelmäßig gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhGim Wege der Lizenzanalogie geltend machen. Bei dieser Schadensberechnung wird davon ausgegangen, dass der Verletzer nicht anders stehen soll, als ein vertraglicher Lizenznehmer, der eine entsprechende Gebühr entrichtet hätte. Ob es tatsächlich zu einer Lizenzerteilung gekommen wäre, ist dabei unerheblich. Vielmehr geht es darum, dass der Verletzte im Falle einer erlaubten Nutzung eine entsprechende Gegenleistung hätte erbringen müssen. Der Rechteinhaber muss daher keinen konkreten Schaden nachweisen, sondern kann stattdessen eine fiktive Lizenzgebühr verlangen, die unter Umständen in einem entsprechenden Lizenzvertrag vereinbart worden wäre. Es liegt auf der Hand, dass es für die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Film-, Computer- oder Tondateien andere Lizenzmodelle existieren als für die Verwendung von Bildmaterial.
Nichts unterschreiben
Unterschreiben Sie keine Unterlassungserklärung ungeprüft. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag auf Lebenszeit, der ausschließlich Belastungen mit sich bringt.
Nichts zahlen
Auch bei den im Grunde berechtigten Abmahnungen sind die geforderten Beträge nicht selten übersetzt. Unser Ziel: Sie zahlen nichts oder deutlich weniger.
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Die Filesharing-Abmahnung ist ein Unterfall der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. Auch hier setzen sich die Kosten also aus den Positionen Schadensersatz und Anwaltskosten zusammen. Da sich hie jedoch - gerade was die Kosten angeht - sehr viele Besonderheiten ergeben haben, widmen wir diesem Thema einen gesonderten Abschnitt. Da die Abmahnungen von Frommer Legal seit etwa zwei oder drei Jahren (Stand Oktober 2019) einen Hauptteil der Filesharing-Abmahnungen ausmachen haben wir hierzu hier noch einen weiteren Abschnitt eingefügt.
Gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG kann der abmahnende Rechteinhaber Ersatz des Lizenzschadens verlangen. Dabei ist zu beachten, dass der Abgemahnte oftmals an der Verbreitung eines Titels über eine Tauschbörse nur als Einzelmitglied teilnimmt.
Mangels einer einheitlichen Rechtsprechung schwankt der bisher auferlegte Schadensersatz zwischen 10 Euro pro Musiktitel (AG Köln Az. 125 C 495/13) bis zu sogar 300 Euro pro Musiktitel (LG Düsseldorf Az. 12 O 68/10). Auch für die genaue Berechnung gibt es bisher keinen einheitlichen Maßstab: Zum Teil ziehen die Gerichte die GEMA-Tarife zur Orientierung heran (OLG Frankfurt Az. 11 U 115/13; OLG Hamburg Az. 5 U 222/10), andere verlangten aber dennoch konkrete Zugriffszahlen der betreffenden Datei vom Anspruchssteller (OLG Köln Az. 6 U 67/11) oder lehnten ihre Berechnungen an Aktualität und Popularität des jeweiligen Titels an (OLG Köln Az. 6 W 12/13).
Der BGH hat mit einem Urteil vom 11.6.2015 (I ZR 19/14) die Position der Musikindustrie gestärkt und dem Anspruchssteller einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 200,00 Euro für einen Musiktitel zugesprochen. Das erscheint natürlich sehr viel, was offensichtlich auch dem BGH klar war, denn dieser führt in der Urteilsbegründung aus:
„Es erscheint ausgeschlossen, dass ein vernünftig denkender privater Musiknutzer für die vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten eine Lizenzgebühr von 200 € je Musikaufnahme zahlen würde, wenn Gegenstand dieser Vereinbarung das öffentliche Zugänglichmachen einer großen Anzahl von Musikaufnahmen wäre. Die im Streitfall geltend gemachten Ansprüche für die Verwertung von insgesamt 15 Aufnahmen hält sich jedoch noch im Rahmen einer nach den Umständen mit dem Betrag von 200,00 EUR je Aufnahme abzugeltenden Nutzung, weil die Klägerinnen ihre Ansprüche auf wenige Aufnahmen beschränkt haben.“
Damit kann also nicht generell davon ausgegangen werden, dass 200,00 EUR je Tonaufnahme einen angemessenen Betrag darstellten, sondern es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an.
Die anwaltlichen Gebühren bei einer Filesharing-Abmahnung werden nach dem sogenannten Gegenstandswert berechnet. Der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch bei einer Urheberrechtsverletzung bemisst sich vorrangig nach dem wirtschaftlichen Interesse des Rechteinhabers an dem zu unterlassenden Verhalten. In früheren Zeiten hat die Rechtsprechung in Filesharing-Fällen den Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch regelmäßig auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Nachdem die Abmahnungen wegen Filesharings zu einem Massenphänomen geworden waren, wuchs der Druck auf die Politik, gegen die horrenden Kosten, mit denen sich die betroffenen Verbraucher konfrontiert sahen, vorzugehen. Für diese Sachverhalte gilt mittlerweile eine Gebührendeckelung. Der Bundestag hat am 27.06.2013 den Gesetzentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschlossen. Hierzu hatten wir im Gesetzgebungsverfahren mehrere Stellungnahmen abgegeben und die Entwicklung in der LTO kommentiert. Das Gesetz ist am 09.10.2013 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist vor allem die Begrenzung der für die Abgemahnten mit einer Abmahnung verbundenen Kosten. Die mit den Abmahnungen geforderten Beträge, die den Abgemahnten zur Erledigung sämtlicher im Raum stehender Zahlungsansprüche angeboten wurden, beliefen sich je nach abmahnender Kanzlei zuletzt auf Beträge zwischen 400,00 EUR und 3.000,00 EUR. Die für die Rechteinhaber auftretenden Kanzleien rechtfertigten diese Beträge unter anderem mit der Rechtsprechung der vorwiegend in Köln und Düsseldorf angerufenen Gerichte, die bereits von einem Streitwert von 10.000,00 EUR ausgingen, wenn nur ein Musiktitel über eine Tauschbörse angeboten wurde. Waren Filme, Musikalben oder Computerspiele betroffen, waren nach Ansicht der angerufenen Gerichte auch weitaus höhere Gegenstandswerte gerechtfertigt. Die in der bisherigen Fassung des § 97a UrhG vorgesehene Deckelung des Aufwendungsersatzanspruchs auf 100,00 EUR, mit der von Seiten des Gesetzgebers bereits im Jahre 2008 schon einmal den Versuch unternommen hatte, die Betroffenen vor überbordenden Gebührenforderungen aus Abmahnungen zu schützen, scheiterte in der Rechtsprechungspraxis letztlich wegen der darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe.
Es bedurfte also der Änderungen von Kostenregelungen, um effektive Verbesserungen zu erreichen. Mit den nun beschlossenen Gesetzesänderungen scheint dies gelungen: Neben der Abschaffung des sogenannten fliegenden Gerichtsstandes durch den neuen § 104a UrhG, mit der die Rechtsprechung zur Höhe der angemessenen Schadensbeträge nicht wie bisher einigen wenigen Gerichten überlassen, sondern auf eine breitere Grundlage gestellt wird, sollen Verbesserungen vor allem dadurch erreicht werden, dass sich der Aufwendungsersatzanspruch der Rechteinhaber für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen auf Gebühren nach einem Gegenstandswert von 1.000,00 EUR für die Unterlassungsansprüche beschränkt (§ 97a Abs. 3 S. 2 UrhG n. F.). Danach würden sich die erstattungsfähigen Anwaltskosten auf 124,00 EUR belaufen. Voraussetzung für die Deckelung ist, dass der Abgemahnte nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist. Dies dürfte den Regelfall der Abmahnungen wegen Filesharings erfassen. Damit tritt eine gesetzliche Regelung in Kraft, mit der beiden Seiten, nämlich sowohl den Abgemahnten aber auch den Rechteinhabern gedient ist: Die Verbraucher können, was die Anwaltskosten angeht, im gesetzlichen Regelfall nicht mehr mit überzogenen Forderungen konfrontiert werden.
Abmahnkanzleien bei Filesharing
Nach wie vor sind einige Kanzleien im Bereich des Filesharings tätig:
Die Beträge, die die Kanzleien fordern liegen in der Regel zwischen 600 Euro und 1.000 Euro.
Die weit aus meisten Abmahnungen wegen Filesharings werden von der Kanzlei Frommer Legal ausgesprochen. Mit einer Frommer Legal Abmahnung werden relativ hohe Zahlungsforderungen geltend gemacht. Die Kosten setzen sich aus dem zu leistenden Schadenersatz sowie den Anwaltskosten zusammen. In dem Bild links ist die Kostenaufstellung einer typischen Frommer Legal Abmahnung wegen eines Kinofilms zu sehen: Mit einer solchen Abmahnung werden regelmäßig 915 EUR geltend gemacht. Diese Summe setzt sich aus zwei Positionen zusammen, nämlich 700 Euro Schadensersatz und weitere 215 Euro Anwaltskosten. Sofern der Abgemahnte zwei Filme des selben Rechteinhabers runtergeladen hat, werden 1.480,00 Euro geltend gemacht. Serien gibt es etwas günstiger. Hier liegen die Kosten zwischen 520,00 und 1.090,00 Euro - je nach Anzahl der runtergeladenen Folgen.
Die Anwaltsgebühren berechnet Frommer Legal aus einem Gesamtgegenstandswert in Höhe von 1.700 Euro. Dieser setzt sich zusammen aus dem Gegenstandswert für den geltend gemachten Schadensersatz in Höhe von 700 Euro sowie dem Gegenstandswert für die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche in Höhe von 1.000 Euro. Bei dem Gegenstandswert in Höhe von 1.700 Euro liegt die Gebühr bei 150,00 Euro. Für eine Abmahnung kann der Rechtsanwalt in der Regel eine 1,3 Geschäftsgebühr verlangen:
1,3 x 150,00 Euro = 195,00 Euro.
Hierzu sind dann noch 20,00 Euro Auslagenpauschale hinzuzurechnen, so dass sich die geltend gemachten Anwaltskosten auf 215,00 Euro belaufen.
Wir meinen nein. Es fehlt uns bereits an einer nachvollziehbaren Begründung, warum der Schadensersatz in jedem Einzelfall pauschal 700 Euro für einen Kinofilm bzw. für eine Serie 450 Euro angesetzt werden kann. Es macht aus unserer Sicht nämlich einen Unterschied, ob eine Filmdatei nur wenige Minuten "angeladen" oder aber tagelang der Allgemeinheit im Internet zur Verfügung gestellt wurde. Die Rechtsprechung allerdings hat sich hiermit bisher kaum auseinandergesetzt. In der Praxis sprechen die Gerichte den Rechteinhabern diese Beträge ohne nähere Begründung zu. Der BGH sich zu der Angemessenheit der Schadensersatzbeträge in Bezug auf Filme oder Serien in Filesharing-Fällen bisher nicht geäußert. Allerdings hat das in Deutschland höchste Zivilgericht in einer Entscheidung für einen über eine Tauschbörse eingestellten Musiktitel einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 200 Euro bejaht (BGH, Urt. v. 11.06.2015 - I ZR 7/14). Das macht für die wesentlich komplexeren Filmwerke natürlich wenig Hoffnung.
Nein, das ist bei Weitem nicht immer der Fall. Oftmals ist es so, dass viele der abgemahnten Anschlussinhaber überhaupt nicht haften. Sie müssen dann auch nichts zahlen. Selbst wenn der Anschlussinhaber für Filesahring verantwortlich ist, er also selbst einen Download vorgenommen haben, lohnt es sich gegen die Abmahnung vorzugehen. Hier ist das Mindestziel die Kosten der Abmahnung im Verhandlungswege weitestgehend zu reduzieren.
Wir beraten und vertreten seit vielen Jahren Mandanten, die eine Abmahnung wegen Filesharings von der Kanzlei Frommer Legal erhalten haben. Mehr Informationen finden Sie auf unserer eigens eingerichteten Themenseite zu Frommer Legal.
Erstgespräch unverbindlich und garantiert kostenfrei.
Die Kosten einer Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung setzen sich aus folgenden Positionen zusammen:
Abmahnungen wegen einer Markenrechtsverletzung sind sehr kostspielig. Das liegt daran, dass die Gegenstandswerte für die Unterlassungsansprüche sehr hoch sind. Regelmäßig liegen die Gegenstandswerte zwischen 50.000 EUR und 100.000 EUR. Bei bekannten Marken, wie Calvin Klein, Audi, Daimler, Borussia Dortmund, FC Bayern München etc. können die Gegenstandswerte sogar noch höher liegen.
Ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 50.000 EUR errechnen sich für die Abmahnung Anwaltskosten in Höhe von 1.822,96 EUR, die von den abmahnenden Anwälten gefordert werden - siehe auch unser Berechnungsbeispiel zu den Anwaltskosten einer Abmahnung.
Wir selbst werden in diesen Fällen für deutlich niedrigere Pauschalsätze tätig, die die wirtschaftlichen Interessen des Abgemahnten berücksichtigen - sprechen Sie uns hierauf gerne an.
Abmahnungen wegen einer Markenrechtsverletzung sind, was die Kosten angeht, wegen der sehr hohen Gegenstandswerte bzw. Streitwerte sozusagen die Königsdisziplin unter den Abmahnungen. Hier gilt es daher den großen Schaden nicht noch größer zu machen - und rechtzeitig und schnell zu handeln.
Eine wirklich einleuchtende Erklärung können wir hierzu auch nicht geben. Nach § 3 ZPO ist für die Bestimmung des Gegenstandswertes des Unterlassungsanspruchs bei einer Markenrechtsverletzung auf das Interesse des Markeninhabers an dem konkret zu unterlassenden Verhaltens abzustellen. Das bedeutet, dass in jedem Einzelfall konkret nachgeprüft werden müsste, wie dieser Wert zu bemessen ist. In der Darlegungslast für den Wert des Unterlassungsinteresses ist dabei der Markeninhaber.
In der Praxis winken die Gerichte jedoch selbst in kleineren markenrechtlichen Verletzungsverfahren vollkommen unkritisch und ohne nähere Begründung regelmäßig Gegenstandswerte von 50.000 EUR durch. Handelt es sich um eine bekanntere Marke oder um eine Unionsmarke muss mit Gegenstandswerten von 100.000 EUR und mehr gerechnet werden. De facto haben sich im Markenrecht also Regelstreitwerte etabliert, von denen die Gerichte sehr selten abweichen. Das ist bedauerlich - und insbesondere in den "kleineren Fällen", bei denen es beispielsweise um wenige Abverkäufe auf einem kleinen eBay-Shop geht, den Betroffenen oftmals schwer vermittelbar.
Neben den durch die markenrechtliche Abmahnung entstandenen Anwaltskosten sind die Schadensersatzansprüche hinzuzurechnen. Der Markeninhaber kann bei der Berechnung des Schadensersatzes zwischen drei verschiedenen Berechnungsmethoden wählen - in der Praxis erfolgt die Berechnung jedoch regelmäßig auf Grund der sogenannten Lizenzanalogie. Grundlage der Berechnung ist dabei die vom Abgemahnten an den Markeninhaber erteilte Auskunft über das Ausmaß bzw. die Anzahl der Verletzungshandlungen. Insbesondere in kleineren Verletzungsfällen besteht hier jedoch in der Regel Verhandlungsspielraum, was im Übrigen auch für die Anwaltskosten gilt.
Gemäß § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG kann der Rechteinhaber vom Abgemahnten den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit die Abmahnung den formalen Anforderungen des § 97a Abs. 2 UrhG entspricht und im Übrigen dem Grunde nach berechtigt ist. Aus Sicht des Abmahnenden wird bei einer Rechtsverletzung die Erforderlichkeit einen Rechtsanwalt zu beauftragen, regelmäßig zu bejahen sein. Nur wenn alle Anzeichen dafür sprechen, dass es dem Abmahnenden gar nicht um die Sache selbst, also um die Beseitigung und Unterlassung der Urheberrechtsverletzung ging, sondern er mit der Abmahnung nur auf das schnelle Geld aus war, kann der Anspruch auf Erstattung der Kosten versagt werden. Die Aufwendungen sind in diesen Fällen nämlich nicht „erforderlich“. Diese Voraussetzungen in der Praxis nachzuweisen, dürfte im Einzelfall jedoch nicht ganz einfach sein. Hier finden Sie ein Urteil zu einem Verfahren, in dem es uns gelungen ist, in einem vor dem OLG Düsseldorf geführten Verfahren nachzuweisen, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ausgesprochen war.
In der Praxis erleben wir aber immer wieder, dass eine Abmahnung nicht den Anforderungen des § 97a Abs. 2 UrhG entspricht. Danach muss die Abmahnung Angaben dazu enthalten, ob und gegebenenfalls wie weit die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Hintergrund ist der, dass der Unterlassungsanspruch immer nur soweit reicht, wie tatsächlich in das Recht des Rechteinhabers eingegriffen wurde. Wurde ein Film nur über ein Peer-to-Peer-Netz in das Internet eingestellt nicht aber über YouTube veröffentlicht, kann der Rechteinhaber vom Rechtsverletzer auch nur verlangen, es künftig zu unterlassen, den Film über ein Peer-to-Peer-Netzwerk zu veröffentlichen, nicht aber über YouTube. Das ist wichtig zu wissen, denn mit der Reichweite der Unterlassungsverpflichtung steigt natürlich auch die Gefahr, gegen die Unterlassungserklärung zu verstoßen – und das kann empfindlich teuer werden, denn dann wird eine Vertragsstrafe fällig. Es gibt also gute Gründe, die vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft zu unterschreiben.
Hier gilt es aufzupassen! Die gegnerischen Anwaltskosten sind nur geschuldet, wenn die ausgesprochene Abmahnung gewissen Anforderungen entspricht. Diese sind im Urheberrechtsgesetz klar definiert, werden jedoch nicht immer eingehalten.
1. Übermitteln Sie uns Ihre Abmahnung über das Formular nebenan.
2. Einer unserer spezialisierten Rechtsanwälte schaut sich die Abmahnung an, prüft die Rechtslage und ruft Sie schnellstmöglich zurück- garantiert kostenfrei.
3. Im Anschluss erhalten Sie eine E-Mail mit allen relevanten Informationen. Sie können dann in Ruhe überlegen, ob Sie den weiteren Weg mit uns gehen wollen.